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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 19/2025
Amtliche Mitteilungen
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Zuschussanträge der Vereine in den Bereichen Sport, Kultur und Soziales für das Jahr 2026

Richtlinien zur Förderung der Vereine in den Bereichen Sport, Kultur und Soziales der Gemeinde Ensdorf

I. Präambel

Zur Stärkung des Sport-, Kultur- und Gemeinschaftslebens in unserer Gemeinde hat sich die Gemeindeverwaltung zum Ziel gesetzt, neben den örtlichen Hilfsorganisationen auch die sportlich und kulturell tätigen Vereine im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu fördern. Denn diese Vereine sind vielschichtige Träger gemeinschaftlichen Wirkens. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Bereicherung des gesellschaftlichen Lebens.

II. Voraussetzungen für eine Vereinsförderung

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Förderung erfüllt sein:

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Neben dem Sitz des Vereins in Ensdorf, muss die Hauptaktivität in der Gemeinde Ensdorf liegen und diese mindestens seit einem Jahr bestehen.

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Die Arbeit des Vereines muss dem Allgemeinwohl dienen.

Förderarten und Beantragung

1. Gefördert werden können insbesondere:

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Anschaffungen der örtlichen Hilfsorganisationen

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Allgemeine Maßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit Hierbei sind bei der Beantragung der Zuschüsse die einzelnen Maßnahmen (wie z.B. Wochenendfreizeiten, Workshops etc.) der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen und zu erläutern. Die Förderung beträgt pro teilnehmendem Kind und Jugendlichen 5 Euro, jedoch maximal 150 Euro. Jugendliche Mitglieder im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Mitglieder unter 18 Jahren.

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Die Finanzierung von für den Vereinsbetrieb notwendigen Anschaffungen

Diese Zuschussanträge sind bis zum 30. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde zu stellen (Ausnahme: Bei baulichen und investiven Maßnahmen (Anschaffungen von Vermögenswerten {{gt}} 500 Euro) im Vorjahr bis zum 30.06. und vor Beginn der Maßnahme bzw. der Anschaffung).

Für die Beantragung der Zuschüsse ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen.

Der Verwendungsnachweis muss einen kurzen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis enthalten. Rechnungsunterlagen sind vorzulegen.

2. Förderung von baulichen Maßnahmen und investiven Anschaffungen

Zuschüsse für bauliche Maßnahmen und investive Anschaffungen ab einer Wertgrenze von 500 € können von der Gemeinde auf Antrag gewährt werden.

Anträge für bauliche Maßnahmen und investive Anschaffungen sind vor Beginn der Maßnahme bzw. der Anschaffung an die Gemeinde Ensdorf zu stellen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, welche die Kosten der Maßnahme beziffern (z.B. Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan). Die Notwendigkeit der Baumaßnahme bzw. Anschaffung ist schriftlich zu begründen. Die Anträge sind jeweils im Vorjahr der Gemeindeverwaltung bis 30.06. schriftlich zu melden, damit über eine Bereitstellung der Mittel im darauffolgenden Haushaltsjahr im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden werden kann.

Zuschüsse werden, sofern sie bewilligt wurden, nach Beendigung der Baumaßnahme bzw. Anschaffung ausgezahlt. Entsprechende Rechnungen müssen hierzu vorgelegt werden.

Alle Zuschussanträge werden von der Gemeindeverwaltung zur Entscheidung oder Vorberatung dem Ausschuss für Sport, Kultur, Bildung, Jugend, Familie, Gesundheit und Sozialwesen vorgelegt. Nach Sichtung und Abwägung der eingegangenen Anträge entscheidet je nach Höhe, der Ausschuss/Gemeinderat über die Vergabe von Zuwendungen nach dieser Richtlinie.

Erhaltene Zuschüsse, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden sind zurückzuzahlen. Förderungen durch unrichtige Angaben haben zur Folge, dass die gesamten Zuschusszahlungen des betroffenen Jahres zurückerstattet werden müssen und eine Förderung des Vereins in den darauffolgenden zwei Jahren entfällt.

3. Sonderzuwendungen zu Vereinsjubiläen

Zu Vereinsjubiläen erhalten Ensdorfer Vereine einmalige Geldehrengeschenke von der Gemeinde

• für 25-jährige Vereinstätigkeit

• für 50-jährige Vereinstätigkeit

• für 75-jährige Vereinstätigkeit

• für 100-jährige Vereinstätigkeit

usw.

von je 100,00 €.

Die Vereinsjubiläen sind für das nächste Jahr der Gemeindeverwaltung bis 30. September schriftlich zu melden (für das Jahr 2026 bis spätestens 31.10.2025, da die Mittel im Haushalt bereitgestellt werden müssen. Ein Meldeaufruf in Form eines Formulars wird von der Gemeindeverwaltung zu gegebener Zeit im Nachrichtenblatt und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.

III. Schlussbestimmungen

Durch diese Richtlinie wird kein Rechtsanspruch auf Förderung begründet. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.