Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG, Gesetz Nr. 788) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 und § 85 Abs. 1 Satz 7 der Landesbauordnung Saar (LBO Saar, Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.02.2025 (Amtsbl. I S. 369) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf in seiner Sitzung am 29.04.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Stellplatzsatzung gilt im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Ensdorf.
(2) Diese Stellplatzsatzung gilt für die genehmigungspflichtige Errichtung oder Nutzungs-änderung von baulichen Anlagen, sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangs-verkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.
(1) Bei der genehmigungspflichtigen Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze gemäß den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden.
(2) Bei Nutzungsarten, die in den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 nicht genannt, jedoch mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stell-platzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.
(3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätz-lich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.
(4) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse oder Motorräder verlangt werden
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der genehmigungspflichtigen Errichtung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.
(6) Die erforderlichen Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage fertiggestellt sein.
(7) Die Stellplätze müssen derart angelegt sein, dass sie ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind (keine „gefangenen Stellplätze“).
(8) Die Mindestgröße eines Stellplatzes für ein Kfz wird auf 5,00 x 2,50 m festgelegt.
(9) Die Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück nachzuweisen und zu unterhalten. Ausnahmsweise dürfen sie auch in einer zumutbaren Entfernung vom Baugrundstück hergestellt werden, wenn die Stellplätze als Baulast öffentlich-rechtlich gesichert sind. Ist durch Gesetz nichts anderes vorgegeben, gelten 100 m Fußweg als zumutbar
(1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277 (Grundflächen, Rauminhalte) zu ermitteln.
(2) Werden die erforderlichen Stellplätze bereits durch entsprechende Festsetzungen in einem qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplan definiert, finden bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze die jeweils höheren rechtlichen Anforderungen Anwendung.
(3) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend
(1) Bei einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln.
(2) Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann erhöht oder verringert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage dies erfordern oder zulassen.
(2) Eine Minderung des Stellplatzbedarfs ist nicht zulässig, wenn notwendige Stellplätze ganz oder teilweise nach § 47 Abs. 3 der Landesbauordnung Saar abgelöst werden (aktuelle Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Ensdorf).
(3) Besteht an der Realisierung eines Bauvorhabens ein erhebliches öffentliches Interesse, besteht die Möglichkeit die erforderlichen Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatz-ablösesatzung der Gemeinde Ensdorf abzulösen
(1) Soweit Kraftfahrzeugstellplätze durch den Bauherrn nicht hergestellt werden, kann die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Ablösung erfolgen, wenn die Gemeinde der Ablöse zustimmt.
(2) Das Gemeindegebiet wird in zwei Zonen aufgeteilt. Die Ablösebeträge werden pauschaliert pro Kraftfahrzeugstellplatz in den Zonen 1 - 2 wie folgt festgesetzt
| Zone: | Ablösebetrag pro Stellplatz: |
| Zone I u.a. Saarlouiser-, Provinzialstr., Am Schwalbacher Berg, Bei Fußenkreuz, Stöckerweg, Lauternweg | 3.640,00 Euro |
| Zone Il Sonstiges Gemeindegebiet | 3.940,00 Euro |
Die Abgrenzung der Zonen I und Il ist in der Anlage 1 dargestellt, die Bestandteil der Satzung ist.
(3) Der Geldbetrag entspricht 80 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich des Grunderwerbs
Der Ablösebetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, für das abgelöst wurde. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Bei Wohnungs- und Teileigentum ruht der Ablösebetrag als öffentliche Last auf dem Miteigentumsanteil
Die Gemeinde Ensdorf kann unter den Voraussetzungen des § 68 Landesbauordnung (LBO) Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden
Diese Stellplatzsatzung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzablösesatzung vom 12.04.2013 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.12.2024 (Amtsblatt I S.1086; 1087) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Anlage 1
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
| Nr. | Nutzungsarten | Zahl der Stellplätze |
| 1. | Wohngebäude | |
| 1.1 | Ein-/Zweifamilienhäuser | 1,5 Stellplätze je Wohneinheit |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser, ab 3 WE | 1 Stellplatz {{lt}} 100 qm BGF |
| 1,5 Stellplätze {{gt}} 100 qm BGF | ||
| 1.3 | Kinder- u. Jugendwohnheime | 1 Stellplatz je 10 Betten, davon 10 % Besucheranteil |
| 1.4 | Pflege-Senioren- Behindertenwohnheime | 1 Stellplatz je 10 Betten, davon 10 % Besucheranteil |
| 1.5 | Altenwohnheime/ betreutes Wohnen | 0,5 Stellplätze pro WE |
| 1.6 | Flüchtlingswohnheime | 1 Stellplatz je 5 Betten, davon 10 % Besucheranteil |
| 2. | Gebäude m. Büro-/ Verwaltungs-/ Praxisräumen | |
| 2.1 | Büro- u. Verwaltungsgebäude allgemein, | 1 Stellplatz je 35 qm Nutzfläche jedoch mindestens 1 Stellplatz, davon 10 % Besucheranteil |
| 2.2 | Räume mit erheblichen Besucherverkehr (z.B. Kanzleien, Arztpraxen) | 1 Stellplatz je 25 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stellplätze, davon 75 % Besucheranteil |
| 3. | Verkaufsstätten | |
| 3.1 | Verkaufsstätten mit 800 qm Verkaufsfläche | 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze, davon 75 % Besucheranteil |
| 3.2 | Verkaufsstätten mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche | 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche, davon 75 % Besucheranteil |
| 3.3 | Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (Autohäuser, Bau-u. Gartenmarkt) | 1 Stellplatz je 50 qm Nutzfläche, davon 75 % Besucheranteil |
| 4. | Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen | |
| 4.1 | Versammlungsstätten | 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze, davon 90 % Besucheranteil |
| 4.2 | Kirchen u. andere Räume, die der Religionsausübung dienen | 1 Stellplatz je 15 Plätze, davon 90 % Besucheranteil |
| 5. | Sportstätten | |
| 5.1 | Sportplätze | 1 Stellplatz je 250 qm Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 5-15 Besucherplätze |
| 5.2 | Sport-und -Spielhallen | 1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze |
| 5.3 | Freibäder u. Freiluftbäder | 1 Stellplatz je 200 – 300 qm Grundstücksfläche |
| 5.4 | Fitnesscenter | 1 Stellplatz je 25 qm Sportfläche, davon 90 % Besucheranteil |
| 5.5 | Tennisanlagen | 2 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 5 - 15 Besucher-plätze |
| 6. | Gast-, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetriebe | |
| 6.1 | Gaststätten | 1 Stellplatz je 8 Plätze im Gastraum, davon 75 % Besucheranteil |
| 6.2 | Hotels, Pensionen u. andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stellplatz je 4 Betten, davon 75 % Besucheranteil, für zugehörigen Restaurationsbetrieb, Zuschlag gem. 6.1 |
| 6.3 | Tanzlokale, Diskotheken + Geldspielauto-maten | 1 Stellplatz je 6 qm Gastraum, davon 90 % Besucheranteil |
| 6.4 | Jugendherbergen | 1 Stellplatz je 8 Betten, davon 25 % Besucheranteil, |
| 6.5 | Sonstige Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen) | 1 Stellplatz je 6 - 15 qm Nutz-fläche, jedoch mindestens 3 Stell-plätze |
| 6.6 | Kleingastronomie/Imbisse | 3 Stellplätze bis 35 qm Bruttogast-raumfläche u. max. 12 Besucher, zusätzlich 2 Stellplätze je Geld-spielautomaten |
| 7. | Bildungs-/Einrichtungen der Jugendförderung | |
| 7.1 | Kindergärten/Kindertagesstätten | 1 Stellplatz je 12 – 15 Kinder, je-doch mindestens 2 Stellplätze |
| 7.2 | Grundschulen | 1 Stellplatz je 10 – 20 Schüler (280 Schüler/14 Stellplätze) |
| 7.3. | Sonstige Fortbildungseinrichtungen | 1 Stellplatz je 5 Teilnehmerplätze |
| 8. | Gewerbliche Anlage | |
| 8.1 | Handwerks- u. Industriebetriebe | 1 Stellplatz je 60 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftige, davon 10 – 30 % Besucheranteil |
| 8.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsflächen | 1 Stellplatz je 90 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftige, davon 10 % Besucheranteil |
| 8.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand |
| 8.4 | Waschstraßen/Autovermietungen/ Transportunternehmen | 1 Stellplatz mit Verkaufsfläche, zusätzlich Stellplätze nach 3.1 |
| 9. | Verschiedenes | |
| 9.1 | Friedhof | 1 Stellplatz je 2000 qm Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze |