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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Ausführungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren Lisdorfer Aue

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung - Abteilung 5 -, Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen, Tel. 0681/9712-900 Az.: F-LA 383/2023

Flurbereinigungsverfahren Lisdorfer Aue Ausführungsanordnung vom 01.06.2023

I. Anordnung

1.

Im Flurbereinigungsverfahren Lisdorfer Aue wird hiermit die Ausführung des durch den Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes mit Wirkung vom 01.06.2023 gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), angeordnet.

2.

Die nach den § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1.

Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2.

Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3.

Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4.

Soweit der Flurbereinigungsplan noch unanfechtbar geändert werden sollte, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.

5.

Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 23.01.2013 (§ 66 FlurbG).

6.

Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung an den im Flurbereinigungsplan und dem Nachtrag 1 ausgewiesenen Grundstücken, wurde bereits durch die Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung geregelt.

7.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung - Abteilung 5 - in Neunkirchen zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung bzw. letzten Änderung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

IV. Begründung

1. Sachverhalt

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben. Den im Anhörungstermin aus dem Jahre 2019 erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag 1 abgeholfen. Der Flurbereinigungsplan ist somit unanfechtbar geworden.

2. Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG). Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG. Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

3. Materielle Gründe

Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages 1 tritt der neue Rechtszustand ein, so dass die Voraussetzungen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher - Liegenschaftskataster und Grundbuch - vorliegen. Die Teilnehmer können eigentumsrechtlich über ihre Abfindungsgrundstücke verfügen. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen. Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

- Abteilung Landentwicklung -

Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen

oder

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

- Zentrale -

Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.

In Vertretung
Degel
(Vermessungsdirektor)