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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung Sanierungsgebiet Ortskern Ensdorf

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 13.05.2024 der Gemeinde Ensdorf über die Entscheidung, dass für das mit Satzung vom 16.02.2021 der Gemeinde Ensdorf über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Ensdorf“ vom 21.03.1985 einschließlich der Erweiterungen „Schulgelände“ und „Grubenhäuser Provinzialstraße 187, 189 und 1991“ vom 10.04.1986 von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach Maßgabe des § 155 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen wird

Auf Grundlage der §§ 35, 31 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz - SVwVfG – vom 15. Dezember 1976 (Amtsblatt S. 51), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 26. August 2020 (Amtsblatt I S. 1058), wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Für das mit Satzung vom 16.12.2021 der Gemeinde Ensdorf aufgehobene Sanierungsgebiet „Ortskern Ensdorf“ vom 21.03.1985 einschließlich der Erweiterungen „Schulgelände“ und „Grubenhäuser Provinzialstraße 187, 189 und 191“ vom 10.04.1986 wird von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach Maßgabe des § 155 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen.

Gründe:

Der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf beschloss in der Sitzung am 21.03.1985 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Ensdorf“. Der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf beschloss in der Sitzung am 10.04.1986, das Sanierungsgebiet „Ortskern Ensdorf“ um die Bereiche „Schulgelände“ und „Grubenhäuser Provinzialstraße 187, 189 und 191“ zu erweitern. In den Satzungen wurde die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a) BauGB nicht ausgeschlossen

Der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf beschloss in seiner Sitzung am 16.12.2021, die Satzung der Gemeinde Ensdorf über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Ensdorf“ einschließlich der Erweiterungen „Schulgelände“ und „Grubenhäuser Provinzialstraße 187, 189 und 191“ aufzuheben.

Gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet festgelegten Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht gem. § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt, noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag ist gem. § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Abschluss der Sanierung zu entrichten.

Nach Maßgabe des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn

1.

eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachterlich ermittelt worden ist und

2.

der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrages in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.

Laut Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Landkreis Saarlouis vom 18.12.2020 wurde eine geringfügige sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung mit einem Gesamtbetrag von insgesamt 460.264,30 € ermittelt.

Laut Berechnung der Gemeinde beträgt der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Ausgleichsbeträge 672.527,89 €.

Da objektiv eine geringfügige Bodenwerterhöhung ermittelt wurde und der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrages in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht, hat der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf in seiner Sitzung am 21.03.2024 beschlossen, dass nach Maßgabe des § 155 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages für das Sanierungsgebiet abgesehen wird.

Nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 Satz 2 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz – SVwVfG – kann der Verwaltungsakt und seine Begründung von jedermann bei der Gemeinde Ensdorf, Rathaus, Zimmer 309, Provinzialstraße 101 a, 66806 Ensdorf, während der Dienststunden eingesehen werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gemacht, § 41 Abs. 4 Satz 4 SVwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Allgemeinverfügung Widerspruch bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erhoben werden.

Ensdorf, den 13.05.2024
Der Bürgermeister
Jörg Wilhelmy

Anlage:

Lageplan Sanierungsgebiet

Sanierungsgebiet „Ortskern Ensdorf“ (genordet, ohne Maßstab)