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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Die Gemeindekasse und das Steueramt der Gemeinde Ensdorf informieren!

Wichtiger Hinweis für alle Steuer- und Beitragspflichtige

Öffentliche Zahlungsaufforderung

Die Steuerpflichtigen der Gemeinde Ensdorf werden auf den Sonder-Steuerzahltermin am 28.05.2025 hingewiesen.

Am 15.05.2025 waren die Zahlungen für

1. das II. Viertel der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2025

  1. das II. Viertel der Grundsteuer für das Jahr 2025 (Grundsteuer A+B) sowie der Hundesteuer und
  2. das II. Viertel des Betrages zur Landwirtschaftskammer des Saarlandes für das Jahr 2025

fällig, die die Gemeindekasse, bei den Konten, für die eine Abbuchungsermächtigung besteht, zu diesem Termin abgebucht hat.

Alle anderen Steuer- und Beitragspflichtigen werden nochmals gebeten, falls nicht bereits geschehen, diese fälligen Beträge bis spätestens zum 31.Mai 2025 an die Gemeindekasse Ensdorf zu überweisen bzw. der Gemeindekasse eine Einzugsermächtigung zu erteilen, die geschuldeten Beträge von einem Konto abbuchen zu dürfen.

Weiterhin weisen wir darauf hin, dass zum 28.05.2025 ein Sonderzahltermin für folgende Zahlungen fällig ist:

  1. Sonderfälligkeit Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2025
  2. Sonderfälligkeit der Grundsteuer für das Jahr 2025 (Grundsteuer A+B) sowie der Hundesteuer und
  3. Sonderfälligkeit des Betrages zur Landwirtschaftskammer des Saarlandes für das Jahr 2025.

Die Gemeindekasse teilt mit, dass bei den Konten, für die eine Abbuchungsermächtigung besteht, die fälligen Beträge am 28.05.2025 abgebucht werden.

Alle anderen Steuer- und Beitragspflichtigen werden nochmals gebeten die fälligen Beträge bis spätestens zum 14. Juni 2025 an die Gemeindekasse Ensdorf zu überweisen bzw. der Gemeindekasse die kostengünstige Zahlungsart per Einzugsermächtigung zu erteilen, die geschuldeten Beträge von einem Konto abbuchen zu dürfen. Damit ist jederzeit gewährleistet, dass die fälligen Steuern und Beiträge termingerecht entrichtet werden.

Nach dem 14.06.2025 erfolgt zwangsweise die Einziehung mit Erhebung von Gebühren, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Beitreibung von Steuern und Beiträgen nach der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Mahngebühren und Pfändungsgebühren erhoben werden.

Die Gebühr für die Mahnung beträgt bei einem Wert der geschuldeten Leistung

- bis zu 51,- Euro einschl. = 2,80 €

- vom Mehrwert = ½ v. H.;

sie wird auf volle 5 Cent aufgerundet.

Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist. Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntgabe wird keine Gebühr erhoben.

Die Pfändungsgebühr wird erhoben nach einer Tabelle zur Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Sie beträgt bei einem Rückstand

- bis zu 150,- Euro einschl. = 14,00 €

- bis zu 300,- Euro einschl. = 20,00 €

- bis zu 500,- Euro einschl. = 23.50 €

- bis zu 1.000,- Euro einschl. = 28,00 € usw.

Hierzu kommt noch für jeden angefangenen Monat des Rückstandes 1 % Säumniszuschlag.

Alle Zahlungspflichtigen werden hiermit gebeten, den Zahlungstermin einzuhalten. Wenn keine Einzugsermächtigung erteilt ist, nutzen sie bitte für die Zahlungen unsere folgenden Bankverbindungen der Gemeindekasse

Kreissparkasse Saarlouis

IBAN DE61 5935 0110 0010 2721 02

oder

Vereinigte Volksbank eG Saarlouis-Losheim-Sulzbach

IBAN DE31 5909 2000 3132 3400 04

Bei Zahlungen und Überweisungen bitte unbedingt den Verwendungszweck und das Kassenzeichen angeben.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne auf Wunsch die Gemeindekasse, Rathaus, Zimmer 107, Tel. 504-123 und das Steueramt, Zimmer 101, Tel. 504-125.

Ensdorf, den 19.05.2025
gez.
Oliver Bommersbach
Erster Beigeordneter