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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hinweise zur Briefwahl

Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, müssen Sie einen Wahlschein beantragen.

Hierzu haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  1. Auf der Internetseite der Gemeinde unter www.gemeinde-ensdorf.de ist die Beantragung eines Wahlscheines und damit der Briefwahlantrag möglich.
  2. Den Antrag können Sie auch mit dem Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung schriftlich stellen
  3. oder mit dem persönlichen QR-Code, der auf der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, gelangen Sie mit der Kamera-App des Handys in das Onlinewahlportal.

Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht.

Sie können die Briefwahlunterlagen auch persönlich bei der Gemeinde Ensdorf abholen oder direkt vor Ort wählen.

Für die direkte Briefwahl im Briefwahlbüro ist ein Personalausweis oder Reisepass und die Wahlbenachrichtigung nötig.

Das Briefwahlbüro befindet sich im Zimmer 211, 1. OG des Rathauses. Für Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen ist der barrierefreie Zugang zum Wahlraum über den Hintereingang und durch die Benutzung des Fahrstuhles möglich.

Öffnungszeiten des Briefwahlbüros:

montags und mittwochs

von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr,

dienstags

von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr,

donnerstags

8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 17:00 Uhr

freitags

von 8:00 bis 12:00 Uhr.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können nur bis Freitag, 07. Juni 2024, 18:00 Uhr entgegengenommen werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr. Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis spätestens Samstag, den 08. Juni 2024, 12:00 Uhr.

Das Briefwahlbüro ist telefonisch unter Tel. 06831-504-191 und Tel. 06831/504-112 erreichbar.

Beachten Sie bei der Bevollmächtigung Dritter:

Eine Aushändigung der Briefwahlunterlagen an Dritte ist nur zulässig, wenn

-

eine schriftliche Vollmacht über die Berechtigung zur Empfangnahme durch Dritte vorliegt und

-

der Bevollmächtigte schriftlich gegenüber der Gemeinde versichert, dass er nicht mehr als 4 Wahlberechtigte vertritt.