Teilweise Ausserkraftsetzung der Satzung der Gemeinde Ensdorf vom 03.03.2022 über den Erlass einer Veränderungssperre im Geltungsbereich
Des Bebauungsplanes
„Viertel zwischen Provinzialstrasse, Griesborner Strasse und Kapellenweg, ehemalige Direktorenvillen“
In Flur 07 In der Gemeinde ENSDORF
Gemäß § 17 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), erlässt die Gemeinde Ensdorf auf Beschluss des Gemeinderates vom 15.06.2023 folgende Satzung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 einen überarbeiteten und ergänzten Entwurf des Bebauungsplanes „Viertel zwischen Provinzialstraße, Griesborner Straße und Kapellenweg, ehemalige Direktorenvillen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Dabei wurde der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes in der Weise angepasst, dass die Grundstücke des Kapellenwegs aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen wurden.
Die genauen Grenzen des angepassten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nach Herausnahme der Grundstücke des Kapellenwegs sind dem beigefügten „Lageplan NEU“ zu entnehmen.
Die rückwirkend am 27.12.2021 in Kraft getretene Satzung der Gemeinde Ensdorf vom 03.03.2022 über den Erlass einer Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Viertel zwischen Provinzialstraße, Griesborner Straße und Kapellenweg, ehemalige Direktorenvillen“ in Flur 07 in der Gemeinde Ensdorf
(gemäß § 16 Abs. 2 BauGB bekannt gemacht
wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Satzung außer Kraft gesetzt, soweit sie ursprünglich räumlich die Grundstücke des Kapellenwegs umfasste.
Als Geltungsbereich der Veränderungssperre gemäß § 2 der im Übrigen unverändert weiter geltenden Satzung der Gemeinde Ensdorf vom 03.03.2022 über den Erlass einer Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Viertel zwischen Provinzialstraße, Griesborner Straße und Kapellenweg, ehemalige Direktorenvillen“ in Flur 07 in der Gemeinde Ensdorf verbleibt damit das Gebiet, das in dem beigefügten „Lageplan NEU“ durch Umrandung mit einer fettgedruckten gestrichelten Linie gekennzeichnet ist.
Die vorliegende Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – wird hiermit hingewiesen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes in der geltenden Fassung oder aufgrund des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |