Aufgrund der §§ 12 und 50 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2023 (Amtsblatt S. 1119), wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ensdorf vom 27.06.2024 folgende Satzung erlassen:
Zur besseren Lesbarkeit dieser Satzung wird grammatikalisch die männliche Sprachform verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
A) Allgemeine Vorschriften
(1) Aufgrund der §§ 12 und 50 KSVG bildet die Gemeinde Ensdorf für Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung einen Integrationsbeirat. Die Zusammensetzung des Integrationsbeirates und die Wahlberechtigung richten sich nach den Vorschriften des § 50 Abs. 2 KSVG.
(2) Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern,
| 1. | die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, |
| 2. | die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben, |
| 3. | die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder |
| 4. | die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben. |
(3) Ein Drittel der Mitglieder wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf entsandt. Für die Bestimmung der Mitglieder des Gemeinderates sind die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden.
(4) Aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Satzung sind ausgenommen:
Ausländische Angehörige des Diplomatischen und Konsularischen Korps; Personen, die aufgrund eines Truppenstationierungsvertrages sich jeder politischen Tätigkeit zu enthalten haben; ferner Asylbewerber, denen der Aufenthalt in der Gemeinde Ensdorf zur Durchführung des Asylverfahrens vorläufig gestattet ist.
(5) Neben dem Integrationsbeirat kann auch ein Integrationsbeauftragter benannt werden.
(1) Wahlberechtigt sind die Personen, die nach § 1 Absatz 2 wählbar sind. Von Amts wegen werden alle Personen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 müssen nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung bis zum 21. Tag vor der Wahl beantragen, im Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Es wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Näheres bestimmt diese Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts.
(2) Der Tag der Wahl des Integrationsbeirates wird durch Beschluss des Gemeinderates Ensdorf bestimmt.
Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des § 1 Abs. 2 auf politischer, kultureller und sozialer Ebene in der Gemeinde Ensdorf im Rahmen deren kommunaler Zuständigkeit (Selbstverwaltungsangelegenheiten) zu vertreten. Zu diesem Zweck darf sich der Integrationsbeirat mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner i. S. d. § 1 Abs. 2 betreffen.
Auf Antrag des Integrationsbeirates hat der Bürgermeister dem Gemeinderat Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 3 dieser Satzung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(1) Der Integrationsbeirat wählt einen Sprecher und einen Stellvertreter.
(2) Der Sprecher des Integrationsbeirates oder der Stellvertreter sind berechtigt, bei der Beratung an Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse teilzunehmen, wenn der Bürgermeister auf Antrag des Integrationsbeirates dem Gemeinderat eine Selbstverwaltungs-angelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorgelegt hat. Dem Sprecher oder dem Vertreter ist auf deren Verlangen das Wort zu erteilen.
(3) Im Integrationsbeirat werden Belange zur Integrationspolitik und Angelegenheiten der Wahlberechtigten nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung behandelt. In o. g Belangen und Angelegenheiten, die von Bedeutung für die Entscheidungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse sind, soll die Verwaltung den Integrationsrat möglichst frühzeitig über alle in dessen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht.
(4) Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten für Integrationsbeauftragte entsprechend.
Der Integrationsbeirat besteht aus 9 Mitgliedern. Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine andere Bestimmung trifft, dauert die Wahlperiode des Integrationsbeirates fünf Jahre, sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag.
Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirates gelten die §§ 30 Abs. 1, 33 und 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 KSVG entsprechend. Die Mitglieder des Integrationsbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsbeirats ein Sitzungsgeld in der Höhe des jeweils festgesetzten Sitzungsgeldes für den Gemeinderat. Gleiches gilt für den Sprecher des Integrationsbeirates im Falle der notwendigen Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, oder eines Ausschusses in den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung.
Die Amtssprache im Integrationsbeirat ist deutsch.
(1) Die Sitzungen des Integrationsbeirates finden in den Sitzungsräumlichkeiten der Gemeinde Ensdorf statt. Der Integrationsbeirat tagt in der Regel zweimal im Jahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt. Es gelten die in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse festgelegten Fristen.
(2) Den Vorsitz im Integrationsbeirat führt der Sprecher bzw. der Vertreter oder Bürgermeister. Die Einberufung zu den Sitzungen des Integrationsbeirates erfolgt durch den Bürgermeister. Die Sitzungstermine sind durch den Sprecher des Integrationsbeirates mit der Verwaltung abzusprechen.
Die Einberufung und die Bereitstellung der Sitzungsunterlagen erfolgt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 KSVG in schriftlicher Form, die Einberufung kann auch elektronisch erfolgen.
Mitglieder des Gemeinderates können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Integrationsbeirats teilnehmen. Das gleiche gilt für den Bürgermeister und für weitere beauftragten Personen des Bürgermeisters.
(1) Die Sitzungen des Integrationsbeirats sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Behandelt der Integrationsbeirat eine Angelegenheit, die im Fall der Befassung durch einen Ausschuss oder den Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten wäre, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Mitglieder des Integrationsbeirats können sich vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten unterrichten lassen, mit denen sich der Integrationsbeirat nach § 3 der Satzung befassen kann.
(1) Für die Tätigkeit des Integrationsbeirats gelten die Vorschriften über Ausschüsse im KSVG (§ 48 ff) entsprechend.
(2) Der Integrationsbeirat ist zur Bildung von internen Arbeitsgruppen berechtigt.
Der Integrationsbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Bis zu ihrer Verabschiedung ist die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ensdorf entsprechend anwendbar (§ 39 KSVG).
B) Wahlvorschriften
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner für den Integrationsbeirat wahlberechtigt,
sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Ensdorf ihre Hauptwohnung haben. Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung gelten entsprechend.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner für den Integrationsbeirat wählbar,
sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde Ensdorf ihre Hauptwohnung haben. Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetztes über den Ausschluss der Wählbarkeit und der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten entsprechend.
(1) Der Bürgermeister ist der Wahlleiter. Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet. Dieser besteht aus dem Wahlleiter oder einem von ihm bestimmten Beauftragten sowie aus zwei zum Integrationsbeirat wählbaren Personen.
(2) Die Gemeinde Ensdorf sichert die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
(1) Der Wahlleiter gibt den Zeitpunkt der Wahl zum Integrationsbeirat der Öffentlichkeit bekannt.
(2) Spätestens einem Monat vor dem Wahltag stellt er ein Wählerverzeichnis auf, in das alle am Wahltage Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen sind.
(3) Das Wählerverzeichnis wird öffentlich ausgelegt. Für die Offenlegung gilt § 18 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG). Wer es für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich Einspruch einlegen, über den der Wahlleiter entscheidet.
Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Ensdorf. Die Einteilung in Wahlbezirke obliegt dem Wahlleiter.
(1) Der Wahlleiter fordert nach der Bestimmung des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 15:00 Uhr beim Wahlleiter einzureichen. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirates. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
(2) Dem Wahlvorschlag sich beizufügen:
- die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber
- die Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerberinnen und Bewerber
- die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften
- eine Ausfertigung der Niederschrift, über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber
Die entsprechenden Vordrucke werden durch das Wahlamt erstellt und den Wahlvorschlagsträgern zur Verfügung gestellt.
(1) Es können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidaten, als auch nationale, multinationale, politische oder kulturelle Listen (Wählergruppe) gebildet werden. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerber umfassen, wie Mitglieder zu wählen sind. Als Bewerber kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. Die Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts.
(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirats, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.
(1) Der Wahlleiter entscheidet in einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und gibt dieses Ergebnis mündlich bekannt.
(2) Bei Nichtzulassung von Wahlvorschlägen kann binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde durch die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder durch einen gestrichenen Wahlbewerber schriftlich eingelegt werden. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlleiter bis zum 52. Tag vor der Wahl.
(3) Spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt gemacht.
(1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten spätestens am 42. Tag vor der Wahl durch den Wahlleiter zur Wahl eingeladen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr in einem vom Wahlleiter bestimmten Wahlraum statt.
(2) Wer an der Wahl nicht teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen. Die Briefwahlunterlagen können nach Zugang der Wahlbenachrichtigung spätestens ab dem 21. Tag vor der Wahl beim Wahlamt beantragt werden. Die Antragsfrist endet am Freitag vor dem Wahltag um 12.00 Uhr. Eine spätere Beantragung ist ausgeschlossen. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist der Antrag auf Briefwahl noch bis um 15:00 Uhr zum Wahltag möglich.
(3) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand mit einem Wahlvorsteher, einem Stellvertreter und mindestens 3 Beisitzer gebildet. Bei der Berufung der Beisitzer werden Vorschläge der in der Gemeinde Ensdorf vertretenen Parteien/Wählergruppen berücksichtigt.
Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis unter Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks unter sinngemäßer Anwendung des § 50 a Kommunalwahlordnung (KWO), gibt dies im Wahllokal bekannt und meldet es unverzüglich dem Wahlausschuss, der das Gesamtergebnis endgültig feststellt. § 52 Kommunalwahlordnung (KWO) gilt entsprechend.
Der Bürgermeister benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(1) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge richtet sich nach dem Rechenverfahren d’Hondt, soweit nicht die Grundsätze des Mehrheitswahlrechts anzuwenden sind (vgl. § 22
(2) der Satzung).
(3) Verzichtet einer der Bewerber auf sein Mandat, rückt der Nächste auf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerber haben, verlieren ihren Anspruch auf die Sitze, die sie nicht besetzen können.
Listenbewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in ihrer Reihenfolge für ihre Liste Ersatzleute. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied gemäß der Sitzverteilung nach.
(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl mit der Begründung anfechten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sie kann zurückgenommen werden.
(2) Das Anfechtungsschreiben ist an den Bürgermeister der Gemeinde Ensdorf zu richten. Über die Anfechtung entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung im Finanzausschuss. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates kann nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung geklagt werden.
(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 47 ff. KWG ergänzend.
(4) Für eine Wiederholungswahl gilt § 49 KWG entsprechend.
(1) Regelungslücken dieser Satzung werden durch die sinngemäße Anwendung des KSVG, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung ausgefüllt.
(2) Soweit diese Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind die weitergehenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht anwendbar.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Für vorstehend bekanntgemachte Satzung gilt folgendes:
Nach § 12, Abs. 6, Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 21.12.2023 (Amtsbl.I S.1119) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.