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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 30/2026
Amtliche Mitteilungen
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Informationen über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 8a Kommunalabgabegesetz (KAG)

Wichtige Infos für Verkäufer/Käufer von Grundeigentum

Nach § 13 der WKB-Satzung ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dies kann, je nach Einzelfall, für beide Vertragsparteien finanzielle Folgen haben. Zwar ist der Grundstückseigentümer nach § 11 Abs. 3 der WKB-Satzung u.a. verpflichtet, Änderungen der Eigentumsverhältnisse unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen, jedoch finden solche Meldungen in der Praxis kaum statt. Von daher weisen wir auf folgende Fallkonstellationen beim Eigentumswechsel hin:

Nach § 9 der WKB-Satzung entsteht der Beitragsanspruch mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr. Nach § 11 Abs. 1 ist Beitragsschuldner, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Dennoch ist es nach § 10 der WKB-Satzung möglich, ab Beginn des Erhebungszeitraums (01.01. des abgelaufenen Jahres) Vorauszahlungen (VZ) auf den Beitrag zu erheben. Dieser VZ-Bescheid ergeht an den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe rechtlichen Eigentümer des Grundstücks. Dies führt bei einem unterjährigen Eigentumswechsel zu folgenden Konsequenzen:

Fall 1

Der Verkäufer erhält ggf. zum Beginn eines Jahres einen VZ-Bescheid, der i.d.R. rechtskräftig wird und bedient diesen bis zum Veräußerungstermin oder bis Jahresende. Der Käufer wird nach Eintragung ins Grundbuch und nach Ablauf des Erhebungszeitraums als Beitragsschuldner veranlagt. Die VZ sind gem. § 8a Abs. 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 9 Satz 2 KAG dem Beitragsschuldner zuzurechnen, egal von wem sie geleistet wurden!

Fall 2

VZ-Bescheid wie in Fall 1, der aber nicht bedient wird. Hinzu kommen Beitragsforderungen aus Vorjahren. Der Käufer wird nach Eintragung ins Grundbuch und nach Ablauf des Erhebungszeitraums als Beitragsschuldner veranlagt und ist für den gesamten Erhebungszeitraum zahlungspflichtig. Des weiteren besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, die offenen Beitragsforderungen aus Vorjahren nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen per Duldungsbescheid nach den Bestimmungen der Abgabeordnung (AO) rückwirkend innerhalb der Festsetzungsverjährung von dem Käufer zu fordern!

Achten Sie daher, insbesondere als Käufer darauf, dass die Regelungen im Notarvertrag über die Lastenfreiheit des Grundstücks nicht mit allgemeinen Textbausteinen bescheinigt wird, da öffentliche Lasten des Grundstücks von uns erst ab einer Summe von > 750 Euro im Grundbuch dinglich gesichert werden können.

Veranlagung von Teileigentum

Oft liegen im Grundbuch Teileigentumsverhältnisse nach dem Gesetz über das Woh-nungseigentum (WEG) für eine oder mehrere Parzellen einer wirtschaftlichen Einheit (WE) vor. Nach § 11 Abs. 2 WKB-Satzung, sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil (MEA) Beitragsschuldner. Die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche geht daher zunächst vom Verhältnis des MEA an der Fläche einer Parzelle aus und wird ggf. mit Zu- bzw. Abschlägen belegt. Die Bruchteile des MEA werden wir in den Grundlagenbescheiden ausweisen.

Dennoch haften alle Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner, da es sich bei den WKB um öffentliche Lasten handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist diese öffentlich-rechtliche Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung für Miteigentümer trotz der Regelung der Haftungsbegrenzung im WEG zulässig.

Wie geht es mit den WKB weiter?

Nachdem die WKB-Satzung seit 01.01.2016 in Kraft ist, wurden weitere Teilprojekte zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen umgesetzt, sodass nach Abschluss der ersten Straßenausbaumaßnahme mit der Erhebung der WKB zu rechnen ist. Im Investitionsprogramm 2026 wurde eine erste Ausbaumaßnahme vom Gemeinderat beschlossen. Ob diese noch in diesem Jahr begonnen werden kann, hängt von anderen Faktoren wie Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe der Bauleistung ab. Von daher nochmals der Hinweis, dass es ggf. nur zur Abrechnung der tatsächlich geleisteten Zahlungen eines Jahres kommt.

Ein Teilprojekt bestand in der Überleitung der beitragspflichtigen Flächen in die vorhandene Finanzsoftware, mit der alle anderen kommunalen Abgaben überwiegend erhoben werden. Sie werden über das Ihnen bekannte Personenkonto, objektbezogen zur Beitragszahlung veranlagt, so wie Sie das von der Grundsteuer her kennen und erhalten vorher einen rechtsmittelfähigen Grundlagenbescheid über die beitragspflichtigen Grundstücksflächen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 8a Kommunalabgabegesetz (KAG)

Dieser basiert auf dem Informationsschreiben, dass Sie in der Vergangenheit erhalten haben. In diesem sind alle Parzellen Ihres Grundstückes anhand der amtlichen Katas-terdaten mit der Grundstücksfläche, sowie etwaiger Ab- und Zuschläge bewertet worden. Die am Ende ausgewiesene Gesamtfläche der wirtschaftlichen Einheit (WE) bildet die Basis für künftige Beitragsbescheide. Bitte bewahren Sie daher den Grundlagenbescheid sorgfältig auf.

In diesem Zusammenhang trat auch die Frage auf, wie mit erteilten SEPA Mandaten umgegangen wird. Diese wurden u.a. für allgemeine Abgaben erteilt, zu denen auch die Beiträge nach dem KAG gehören. Von daher ist die Verwendung für die WKB statthaft. Aus Gründen der Kostenersparnis haben wir daher alle bestehenden SEPA Mandate für allgemeine Abgaben bei der Datenmigration übernommen. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, diesem Vorgang zu widersprechen oder generell Ihre SEPA- Mandate anzupassen.

Sie haben Fragen? Joachim Lay, der zuständige Ansprechpartner im Rathaus, unterstützt Sie gerne.

Sprechzeiten:

montags von 9.00 - 12:00 h und donnerstags von 13:00 - 16:00 h.