Titel Logo
Neues aus Ensdorf
Ausgabe 42/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bebauungsplan „Industrie-, Energie- und Ressourcenzentrum Ensdorf - Teilfläche 1” in der Gemeinde Ensdorf

Der Rat der Gemeinde Ensdorf hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 13.10.2022 den Bebauungsplan „Industrie-, Energie- und Ressourcenzentrum Ensdorf - Teilfläche 1“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung einschl. gemeinsamen Umweltbericht unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Industrie-, Energie- und Ressourcenzentrum Ensdorf - Teilfläche 1“ in Kraft.

Der Bebauungsplan „Industrie-, Energie- und Ressourcenzentrum Ensdorf - Teilfläche 1“ kann im Rathaus der Gemeinde Ensdorf, Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf eingesehen werden, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden Verletzungen der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs.6 KSVG im Fall einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industrie-, Energie- und Ressourcenzentrum Ensdorf - Teilfläche 1“, genordet, ohne Maßstab

Ensdorf, 18.10.2022

Manfred Altmaier, 1. Beigeordneter