Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf am 10.10.2024 folgende 1. Nachtragssatzung beschlossen:
I. Änderungen:
§ 4 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet. Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner zudem der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
II. Inkrafttreten
Dieser Nachtrag zur Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.