Aufgrund der §§ 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung vom der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl.I S.204) hat der Gemeinderat am 12.10.2023 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 bis § 6
Die §§ 1 bis 6 der Haushaltssatzung in der Fassung vom 20.04.2023 werden nicht geändert.
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 20.04.2023 beschlossene Stellenplan mit den am 12.10.2023 beschlossenen Ergänzungen.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Die Genehmigung des Landesverwaltungsamtes Saarland – Kommunalaufsicht - für das Haushaltsjahr 2023 hat folgenden Wortlaut:
Kenntnisnahme:
Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 12.10.2023 beschlossene Nachtragssatzung für das Jahr 2023 wurde vorgelegt. Im Rahmen der Nachtragssatzung wurde ausschließlich der Stellenplan geändert, genehmigungspflichtige Bestandteile sind deshalb nicht betroffen.
Die Nachtrags-Stellenplan 2023 kann aus tarifrechtlicher Sicht vollzogen werden
Auslegung des 1. Nachtragshaushaltes 2023
Die 1. Nachtragssatzung 2023 der Gemeinde Ensdorf liegt zur Einsichtnahme vom 06.11.2023 bis einschließlich 13.11.2023 im Rathaus Ensdorf, Erdgeschoss Zimmer 108, während den Dienststunden öffentlich aus.
Um terminliche Voranmeldung unter der Tel. 06831-504-120 wird gebeten.
Für vorstehend bekannt gemachte Satzung gilt folgendes:
Nach § 12, Abs. 6, Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl.I S.204) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.