Änderung zur 3. Nachtragssatzung beschlossen:
Der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf hat in seiner Sitzung vom 12.10.2023 nachstehende Änderung zur 3. Nachtragssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Ensdorf beschlossen:
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf in seiner Sitzung vom 12.10.2023 nachstehende Nachtragssatzung beschlossen:
§ 10
Umbettungen
7) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. Auf § 33 BestattG wird verwiesen.
§ 11
Allgemeines
2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a. Reihengrabstätten
b. Rasenreihengrabstätten
c. Familiengrabstätten
d. Urnengrabstätten
e. Urnenrasenreihengrabstätten
f. Urnen-Steingrabstätten
g. Urnenbaumgrabstätte
h. Anonyme Urnengrabstätten
i. Ehrengrabstätten
§ 14
Familiengrabstätten
5) Bei erstmaliger Beantragung des Nutzungsrechts hat der Antragsteller gegenüber der Friedhofsverwaltung seine Berechtigung zu erklären, gleiches gilt bei der Übertragung des Nutzungsrechtes.
Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Kann eine derartige Regelung nicht nachgewiesen werden, so gilt gegenüber der Friedhofsverwaltung der/die Besitzer/in der Verleihungsurkunde als Inhaber/in des Nutzungsrechts. Kann weder eine vertragliche Vereinbarung noch die Verleihungsurkunde vorgelegt werden, so gelten die Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten in der nachstehenden Reihenfolge als Inhaber/in des Nutzungsrechts:
die Ehefrau/der Ehemann
die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die Kinder
die Eltern
die Geschwister
die Großeltern
die Enkelkinder
die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
die hierunter noch nicht genannten Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Diese Person kann zugunsten einer jüngeren Person aus der jeweiligen Gruppe auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieser Verzicht ist unwiderruflich.
§ 15
Urnengrabstätten
| 1) | Für Aschenbeisetzungen stehen Einzelurnen-, Einzelurnenrasen- Urnen-Stein-, Urnenbaum- und Familienurnengrabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Unterirdische Beisetzungen haben in einer Tiefe von mindestens 0,80 m bis zur Oberkante der Urne zu erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt § 8 (4) dar. |
| 10) | Urnenbaumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit einer zu bestattenden Urne abgegeben. |
| Die Gesamtfläche, inklusive der Begrünung, wird von der Gemeinde angelegt und gepflegt. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht gestattet. Die Grabstätte ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Lediglich auf der dafür vorgesehenen Fläche (Einfassung vor Stelen) können Kerzen aufgestellt werden. | |
| Das Ausmaß des Kränze, die nur am Tag der Beisetzung abgelegt werden dürfen muss der Größe der hierfür vorgesehenen Fläche entsprechen. | |
| Auf den Stelen werden der Reihe nach Metalltafeln zentriert befestigt, in die der Vor- und Zuname, Geburtsname und das Sterbe- und Geburtsjahr der verstorbenen Person eingraviert werden. Das Schriftbild ist einheitlich von der Gemeinde bestimmt, die Tafeln werden von der Gemeinde befestigt. | |
| Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre, danach wird die Grabstätte wiederbelegt. |
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
§ 31
Inkrafttreten
Die 3. Nachtragsatzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Ensdorf vom 12. Oktober 2023 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Genehmigung
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde gem. 8 Abs. 3 des Saarländischen Bestattungsgesetzes vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit dem Bescheid vom 09.11.2023 genehmigt.
Hinweis:
Gemäß §12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Satzung als von Anfang an gültig, selbst, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sein sollte.