Informationsschreiben über die beitragspflichtigen Grundstücksflächen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 8a Kommunalabgabegesetz (KAG)
Das Gros der Grundstückseigentümer dürfte inzwischen das v.g. Informationsschreiben erhalten haben. In diesem sind alle Parzellen Ihres Grundstückes anhand der amtlichen Katasterdaten mit der Grundstücksfläche, sowie etwaiger Ab- und Zuschläge bewertet worden. Die am Ende ausgewiesene Gesamtfläche der wirtschaftlichen Einheit (WE) bildet die Basis für künftige Beitragsbescheide. Bitte bewahren Sie daher das Informationsschreiben auf.
Wir bitten Sie, die Angaben zu prüfen und verweisen diesbezüglich auf die beigefügten Erläuterungen zur Flächenberechnung.
Sie haben Fragen? Joachim Lay, der zuständige Ansprechpartner im Rathaus, unterstützt Sie gerne.
Sprechzeiten ab dem 03. November: montags und mittwochs von 09:00 - 12:00 Uhr und donnerstags von 13:00 - 16:00 Uhr.
Des weiteren findet am 19. November 2025 um 18:00 Uhr eine öffentliche Informationsveranstaltung im Bergmannsheim statt, bei der wir das Thema ausführlich vorstellen und Ihre Fragen beantworten werden.
Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass die Grundstückseigentümer der Straßen Sophie-Scholl-Straße, Anne-Frank-Straße sowie der Hausnummern 42 - 60, in der Griesborner Straße (Baugebiet Ensdorf Süd II) keine Informationsschreiben erhalten werden, da diese Grundstücke unter die Verschonungsregelungen des § 5 der WKB Satzung fallen.
Über die Straßenausbaubeiträge erhitzen sich spätestens dann die Gemüter, wenn es zu einer tatsächlichen Heranziehung der Bürger kommt. Jeder kennt die Pressemittteilungen über die Belastung der „Witwe mit kleiner Rente“ durch horrende Beitragsforderungen im z.T. fünfstelligen Bereich. In der Gemeinde Ensdorf existiert seit 1992 eine Straßenausbausatzung, die eine Beteiligung der Grundstückseigentümer beim Straßenausbau vorsieht. Es wird wohl keiner einen Fall in der Gemeinde benennen können, in dem die Gemeinde eine existenzgefährdende Beitragsforderung in der Vergangenheit erhoben hat.
Allerdings war dies auch mit ein Grund dafür, weshalb die grundhafte Sanierung von Gemeindestraßen in der Vergangenheit nicht die allerhöchste Priorität hatte. Der marode Zustand zahlreicher Straßen ist allerdings unübersehbar und wird zu recht vielfach beklagt.
Eigentlich hat die Gemeinde zur Erhebung solcher Ausbaubeiträge keine wirkliche Alternative. Es besteht zwar keine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Saarland, jedoch sind die Gemeinden nach anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, um die benötigten Finanzmittel zur Erfüllung Ihrer Aufgaben zu erhalten. Diese Verpflichtung zur Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten war u.a. Auflage des Saarland-Pakts bei dem die Gemeinde eine Teilentschuldung von den Liquiditätskrediten erhalten hat.
Daher hat der Gemeinderat bereits am 25.02.2021 mit fast einstimmigen
Beschluss die Verwaltung beauftragt, die Einführung wiederkehrender
Ausbaubeiträge vorzubereiten.
Da es für viele Grundstückseigentümer nach Inkrafttreten der Satzung erstmalig zu einer Heranziehung von Ausbaubeiträgen kommen wird, möchten wir nachfolgend Antworten auf häufig gestellten Fragen zu den wiederkehrenden Beiträgen beantworten und verweisen insbesondere auf die Anlagen Vollgeschoß und Beispielberechnung, um Ihnen das Verfahren der Beitragsbemessung und –erhebung transparent zu vermitteln.
Darüber hinaus ist geplant im Herbst 2025 zu einer Bürgerinformationsveranstaltung zur Umsetzung des Themas einzuladen.
Bei einem WKB werden die Kosten, die bei einem Straßenausbau anfallen, nicht nur auf die dortigen Anliegergrundstücke, sondern auf alle Anliegergrundstücke innerhalb eines Abrechnungsgebietes (siehe Punkt 2), das je nach Größe,-auch eine gesamte Gemeinde umfassen kann, umgelegt. Dadurch sinkt logischerweise die finanzielle Belastung des Grundstückes im jeweiligen Einzelfall. Kommt es jedoch im weiteren Verlauf zu weiteren Straßenausbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet, werden die Anliegergrundstücke wiederum gemeinschaftlich mit einem Beitrag belastet. Aufgrund der sich vom Straßenausbau abhängigen wiederholenden Beitragsbelastung ist der Begriff des „Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (WKB)“ entstanden.
Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig. Aufgrund der bislang ergangenen Rechtsprechung ist die Abrechnungseinheit nicht automatisch mit dem Gemeindegebiet gleichzusetzen. Der Zusammenhang bebauter Ortslage im Gemeindegebiet wird aufgrund der Bahnlinie, der B 51 als außerörtliche Umgehung, das Gewerbegebiet Saarplateau, Kraftwerk, Grubengelände, der Siedlung Vier-Männerwohnung und dem Bereich des Wertstoffhofes getrennt, was bei der Bildung der Abrechnungseinheit zu berücksichtigen ist.
Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage, so dass alle Eigentümer und alle Erbbauberechtigten von Grundstücken, Ausbaubeiträge zu zahlen haben, die durch das Straßennetz in seiner Gesamtheit innerhalb der Abrechnungseinheit erschlossen werden, unabhängig davon, ob an der konkreten Verkehrsanlage Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht. Daher kommt es zu einer signifikanten Absenkung der Beitragshöhe im Vergleich zum Einmalbeitrag, da der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke erweitert wird und in der Konsequenz die Beitragsbelastung pro m2 Grundstücksfläche sinkt. Andererseits kann es allerdings auch dazu kommen, dass ein beitragspflichtiger Grundstückseigentümer jahrelang für den Ausbau anderer Straßen in der Abrechnungseinheit zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen wird, die „eigene“ Straße aber keine Ausbaumaßnahme erfährt.
Zunächst wird ein Beitragssatz pro m Grundstücksfläche ermittelt. Dieser ist abhängig von den jährlichen umlagefähigen Kosten der Straßenausbaumaßnahme abzüglich des Gemeindeanteils von 30 % und somit nicht konstant. Dieser Betrag wird anschließend durch die Summe aller beitragspflichtigen Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet geteilt und ergibt den Beitragssatz pro m². Auch diese Größe unterliegt Schwankungen, sodass es in jedem Jahr zu anderen Beitragssätzen kommen kann.
Der errechnete Beitragssatz wird anschließend mit Ihrer beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert und ergibt die Beitragslast eines Kalenderjahres. Zur besseren Darstellung wird auf die veröffentlichten fiktiven Beispielrechnungen verwiesen.
Zu Beginn eines Kalenderjahres können für Abrechnungsgebiete, in denen Straßenbaumaßnahmen geplant sind, Vorausleistungsbescheide in Höhe der geschätzten Kosten festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um einen „Jahresbetrag“, der in vierteljährlichen Raten fällig wird (ähnlich der Grundsteuer). Am Ende des Abrechnungsjahres (Stichtag 31.12.), wird dann berechnet, ob die tatsächlichen Kosten, die in dem abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind, höher oder niedriger sind als die Vorausleistung, so dass sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung für den Grundstückseigentümer ergibt. Dieses Guthaben bzw. die Nachzahlung wird dann mit der Vorausleistung für das nächste Kalenderjahr verrechnet, soweit in dem Kalenderjahr überhaupt Kosten für Straßenausbaumaßnahmen anfallen. Werden nämlich im Abrechnungsgebiet in einem Kalenderjahr keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt, werden auch keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge erhoben. In diesen Fällen wird ein Guthaben an den Beitragsschuldner ausgekehrt oder eine Nachzahlung für das Vorjahr als endgültiger Beitragsbescheid festgesetzt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf die Erhebung einer Vorausleistung zu verzichten und lediglich eine Festsetzung des endgültigen Ausbaubeitrags nach Feststellung sämtlicher beitragsfähiger Aufwendungen vorzunehmen.
Ich bezahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der WKB ist für die Kommunen keine „Spardose“, in der Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können (keine Maßnahme ->keine Kosten -> kein WKB).
Die Erfahrung und die finanziellen Mittel haben gezeigt, dass in einem Kalenderjahr höchstens 1 bis 2 Ausbaumaßnahmen stattfinden können (der Gemeindeanteil sowie der wiederkehrende Beitrag für die gemeindeeigenen Grundstücke müssen, wie beim Einmalbeitrag auch, ebenfalls von der Gemeinde finanziert werden). Weiterhin sind die Gemeinden bei der Durchführung von Ausbaumaßnahmen generell auf Fördermittel, wie z. B. Bedarfszuweisungen, angewiesen. Ohne diese Zuweisungen ist die Gemeinde oftmals nicht in der Lage, ihren Anteil zu finanzieren. Zum anderen ist die Verwaltung „logistisch“ nicht in der Lage, mehr als 2 Ausbaumaßnahmen im Jahr zu begleiten. Die Baumaßnahmen erstrecken sich ferner in der Regel auch über ein Kalenderjahr hinaus. Die Auswahl der auszubauenden Straßen in dem Abrechnungsgebiet unterliegt der Steuerung durch den Gemeinderat, der je nach Straßenzustand ein Ausbauprogramm beschließt. Da auch andere pflichtige Einrichtungen der Gemeinde finanziert werden müssen, kommen nicht in jedem Kalenderjahr zwangsläufig Beitragsbelastungen auf die Grundstückseigentümer zu.
Nein! Die Höhe des WKB errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb des Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z. B. Wegfall/Neufall von Artzuschlägen, Grundstücke, die aus der Verschonung kommen; Begriff „Verschonung“ siehe Ziffer 7).
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Die Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre. Die Gemeinde muss in der Satzung bestimmen, ob sie von der Verschonung Gebrauch macht und wie verschont wird. Von dieser Gestaltungsregelung machen die Gemeinden üblicherweise im Rahmen ihrer Satzungshoheit Gebrauch.
Nein! Nach der z.Zt. herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der WKB nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Nein! Dies liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet.
Nein. Diese Maßnahme wird dann -nach Abzug des Gemeindeanteils- ebenfalls und ausschließlich über den WKB refinanziert.
Nein! Ein Teil der Straßenbaukosten wird als sogenannter Gemeindeanteil vorab in Abzug gebracht.
Die verbleibenden Kosten werden bei beiden Beitragserhebungsvarianten nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Mehrere Beitragspflichtige haften grundsätzlich als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
Nein! Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen.
Beim Ausbaubeitrag werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.
Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Gemeinde zu tragen, z. B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe.
In der kommunalen Praxis werden im Wesentlichen zwei Beitragsmaßstäbe verwandt und zwar:
• Vollgeschossmaßstab (Grundstücksgröße mit Zuschlägen oder Nutzungsfaktoren für Vollgeschosse)
• Geschossflächenmaßstab (zulässige Geschossfläche).
Weiterhin sieht das Kommunalabgabengesetz einen Artzuschlag für gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke vor.
Die Verteilungsmaßstäbe werden nach
• der Grundstücksgröße
• dem Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse, Geschossfläche) und
• der Art der Nutzung (Wohnen / Gewerbe)
festgelegt. Die Gemeinde muss den Maßstab der Nutzung in der Satzung festlegen.
Wie eingangs erwähnt, wird auf die Anlage Vollgeschoß verwiesen. Diese kommt jedoch nur bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten zur Anwendung. Die Verwaltung wird zur Ermittlung der Vollgeschosse die entsprechenden Grundstücke im Rahmen der sog.
Panoramafreiheit in Augenschein nehmen. Dies bedeutet, dass von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehende Gebäude auch Fotoaufnahmen ohne die Einwilligung der Eigentümer erlaubt sind, wovon wir jedoch nur im Ausnahmefall Gebrauch machen werden.
Für alle Grundstücke, die innerhalb eines Bebauungsplanes liegen, wird der dort ausgewiesene Vollgeschoßmaßstab unabhängig von der tatsächlichen Bebauung zugrunde gelegt.
Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag belastet. Grundstücke die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke. Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. tlw. höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung.
Die Tiefenbegrenzung ist eine Abgrenzung von Innen- zum Außenbereich bei einem beitragspflichtigen Grundstück. Sie muss von der Gemeinde in ihrer Satzung festgelegt werden. Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des
bebauten Teils beitragspflichtig.
Nein. Sobald die Grundlagenermittlung aller beitragspflichtigen Flächen abgeschlossen ist, wird die Gemeinde Ihnen ein Informationsschreiben übersenden, in dem Ihre zukünftige Beitragsfläche mitgeteilt wird. Wir bitten Sie dann, die dort aufgeführten Ermittlungen, insbesondere der Zu- und Abschläge, zu prüfen. Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt, werden dennoch Einwendungen gegen unsere Feststellungen entgegennehmen und ggf. berücksichtigen.
Für Beitragsfragen ist Ansprechpartner:
• Herr Lay, Telefon: 06831 / 504-156; Email: jlay@gemeinde-ensdorf.de
Bei der Ermittlung der jeweiligen Zahl der (baurechtlich zulässigen) Vollgeschosse auf einem ausbaubeitragspflichtigen Grundstück orientieren wir uns an den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 bis 7 der Landesbauordnung Saarland (LBO) und der Satzung WKB.
Bezüglich Obergeschosse gilt: Es handelt sich gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 LBO um ein Vollgeschoss, wenn ein oberirdisches Geschoss mehr als 2,30 Meter Höhe hat.
Bezüglich Dachgeschosse gilt: Es handelt sich gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 LBO um ein Vollgeschoss, wenn ein oberirdisches Geschoss zu mehr als ¾ der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von 2,30 Meter hat. Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse (sogen. „Staffelgeschosse“) sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe zu mehr als 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben.
Bezüglich Garagengeschossen gilt: Es handelt sich gem. § 2 Abs. 5 Satz 3 LBO um ein Vollgeschoss, wenn sie im Mittel 2 Meter über die Geländeoberfläche ragen.
Bezüglich Kellern gilt: Es handelt sich nur um ein Vollgeschoss, wenn dieses Geschoss im Mittel (durchschnittlich) mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt und die Geschosshöhe 2,30 Meter beträgt. Liegt dieses Geschoss nicht durchschnittlich mehr als 1,40 Meter über der Geländeoberfläche, spricht man von einem (nicht beitragsrelevanten) Kellergeschoss. Geländeoberfläche in diesem Sinne ist die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude
angrenzende Geländeoberfläche.
Ausnahmsweise handelt es sich auch unter einer Höhe von 2,30 Meter um ein Vollgeschoss, wenn die Räume aufgrund ihres tatsächlich ausgebauten Zustandes nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach ihrer Lage und Größe dazu geeignet sind.
Die Höhe der einzelnen Geschosse wird nach der Landesbauordnung von der Oberkante des Rohfußbodens bis zur Oberkante des Rohfußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zu der Oberkante der Dachhaut, gemessen.
Da ein Drittel der bebauten Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplans liegen, werden die dort zulässigen Geschosszahlen für den Vollgeschosszuschlag zugrunde gelegt. Für alle anderen Grundstücke im unbeplanten Bereich muss eine örtliche Überprüfung vorgenommen werden.
Strittig wird die Einschätzung der Dach- und Kellergeschosse werden. Bei der in der Abbildung vorliegenden Dachform (Satteldach/45° Neigung/kein Kniestock) werden die erforderlichen 75 % der Bruttogrundfläche darunter i.d.R. nicht erreicht. Zu einem anderen Ergebnis kommt man, wenn die Dachneigung in solchen Fällen 55 ° beträgt. Auch wenn ein Kniestock von einem Meter vorhanden ist, kann ein Satteldach mit 45° Neigung als Vollgeschoss gelten.
Bei Kellergeschossen ist die Bewertung von außen mitunter noch schwieriger. Ob der Keller im Mittel 1,40 Meter über der Erdoberfläche liegt kann sich sowohl aus der Front- und.
Rückseite als auch aus der Giebelseite ergeben. Bei beidseitig angebauten Häusern muss noch die Topographie des Geländes mit einbezogen werden, die mitunter nicht sofort ersichtlich ist.
Auf eine Versendung eines Anhörbogens zu diesen Erhebungen, wie Sie es von der gesplitteten Abwassergebühr kennen, wollen wir aus Aufwands- und Kostengründen verzichten. In den Fällen in denen ein Dach- bzw. Kellervollgeschoß aus. v.g. Gründen anzunehmen ist, werden wir dies in der Grundlagenermittlung zunächst berücksichtigen.
Sie werden nach Abschluss der Grundlagenermittlung ein Infoschreiben erhalten in dem Ihnen die Summe der Beitragsfläche inkl. dem Vollgeschosszuschlag erläutert wird.
Sofern Sie zu dem mitgeteilten Vollgeschosszuschlag eine andere Auffassung haben, bieten wir Ortstermine bzw. Sprechstunden an, um Ihre Einwände zu prüfen.
(fiktive Beispielsberechnungen)
| Tatsächlich angefallener beitragsfähiger Ausbauaufwand eines Kalenderjahres | 100.000,00 € |
| - 30 % Gemeindeanteil nach der WKB-Satzung der Gemeinde | 30.000,00 € |
| = umlagefähiger Ausbauaufwand für das jeweilige Kalenderjahr | 70.000,00 € |
| : insgesamt beitragspflichtige „gewichtete“ Grundstücksflächen (*Annahme) | 2.500.000,00 m² |
| = Ausbaubeitragssatz je m² für das jeweilige Kalenderjahr | 0,028 € |
| x ausbaubeitragspflichtige Fläche des *eigenen Grundstückes | 500,00 m² |
| = zu zahlender Ausbaubeitrag für das jeweilige Kalenderjahr | 14,00 € |
| Tatsächlich angefallener beitragsfähiger Ausbauaufwand eines Kalenderjahres | 500.000,00 € |
| - 30 % Gemeindeanteil nach der WKB-Satzung der Gemeinde | 150.000,00 € |
| = umlagefähiger Ausbauaufwand für das jeweilige Kalenderjahr | 350.000,00 € |
| : insgesamt beitragspflichtige „gewichtete“ Grundstücksflächen (*Annahme) | 2.500.000,00 m² |
| = Ausbaubeitragssatz je m² für das jeweilige Kalenderjahr | 0,014 € |
| x ausbaubeitragspflichtige Fläche des *eigenen Grundstückes | 500,00 m² |
| = zu zahlender Ausbaubeitrag für das jeweilige Kalenderjahr | 70,00 € |
Zum besseren Verständnis dieser Thematik haben wir für Sie nachstehend einige Beispiele zusammengestellt, aus denen Sie erkennen können, wie sich die ausbaubeitragserheblichen Daten in den Beitragsbescheiden“ für die typischen Grundstücksnutzungen darstellen.
| 500 m² Grundstücksfläche | 400 m² Grundstücksfläche | 400 m² Grundstücksfläche |
| 150 m² VG-Zuschlag (30%) | 120 m² VG-Zuschlag (30%) | 120 m² VG-Zuschlag (30%) |
| kein Gewerbezuschlag | 52 m² Gew. Zuschlag (10 %) | 104 m² Gew.Zuschlag (20 %) |
| 650 m² gewichtete Fläche | 572 m² gewichtete Fläche | 624 m² gewichtete Fläche |
* Die Annahme zu den gesamten beitragspflichtigen Grundstücksflächen wurden aus der bisherigen Grundlagenermittlung abgeleitet. Die Fläche des eigenen
Grundstücks ergibt sich aus dem Mittelwert aller bisher bewerteten Grundstücke.