Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2093 vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S 204), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes – KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I. S. 534) sowie des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) v. 29.11.2006 (Amtsbl. I S. 262) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1859 v. 17.06.2015 (Amtsbl. 2015 S. 454) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 07.12.2023 folgenden 1. Nachtrag zur Änderung von Anlage I, Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ensdorf (Verzeichnis der Kostenerstattungssätze Personal) beschlossen:
I. Einsatz von Personal pro Person und Stunde
| 1. | für tätige Einsatzstunden einschl. Brandwachen im Anschluss an Brandbekämpfungen nach § 36 SBKG | 15,00 Euro |
| 2. | für Brandsicherheitswachen | 19,00 Euro |
| 3. | für Gefahrenverhütungsschauen | 29,00 Euro |
| 4. | Inbetriebnahme oder Erweiterung von Brandmeldeanlagen | 19,00 Euro |
| 5. | Sonstige Hilfe- oder Beratungsersuchen | 19,00 Euro |
Gebühren für Brandsicherheitswachen sind vom Auftraggeber direkt an die Wachhabenden zu entrichten. Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Kosten für Verpflegung, Porto und Telefongebühren anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt.
Hat die Gemeinde für die Einsätze entstandenen Verdienstausfall gemäß § 25 SBKG zu erstatten, so sind diese Kosten von demjenigen, der den Einsatz verursacht hat, an Stelle der Kostenerstattungssätze in voller Höhe zu zahlen.
Der 1. Nachtrag zur Änderung von Anlage I, Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf (Verzeichnis der Kostenerstattungssätze Personal) tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204), wird auf folgendes hingewiesen: Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Satzung als von Anfang an gültig, selbst, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
| 1. | des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder |
| 2. | solcher Bestimmungen, welche aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ergangen sind, |
zustande gekommen sein sollte.