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Neues aus Ensdorf
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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3.  Nachtragssatzung

über die Festsetzung von Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Ensdorf

- Festsetzungssatzung zur Abwassergebührensatzung

- FSAWGS -

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebühren

§ 2 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl.I S. 1296), den §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691) zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl.I S.534), § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629), der §§ 49a, 50, 50a, 131 und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt S. 1994) zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629), sowie der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserabgabengesetz - AbwAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr nach § 3 der Abwassergebührensatzung beträgt je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge ab dem 01.01.2023 2,92 €/m³.

(2) Die Niederschlagswassergebühr nach § 4 der Abwassergebührensatzung beträgt je m² angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche ab dem 01.01.2023 0,34 €/m².

(3) Die Entsorgungsgebühr für die Entsorgung des Fäkalschlamms und Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben nach § 6 der Abwassergebührensatzung beträgt:

a) Für Gruben mit einem Fassungsvermögen bis 4 m³:

95,- € je Anlage oder Grube

b) Für Gruben mit einem Fassungsvermögen von 4 bis 8 m³:

155,- € je Anlage oder Grube

c) für jeden weiteren angefangenen Kubikmeter Fassungsvermögen über 8 m³: 20,- €.

In diesen Gebührensätzen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

(4) Die Kleineinleitergebühr nach § 7 der Abwassergebührensatzung beträgt jährlich 48,32 € pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Ensdorf, den 16.12.2022
Der Bürgermeister
Gez. Jörg Wilhelmy

Hinweis:

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt I S.1296) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.