Aufgrund des § 12 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 29.11.2010 (Amtsbl. I, S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und der Betriebssatzung des Abwasserwerks vom 09.02.1995 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 14.12.2011 hat der Gemeinderat am 15.12.2022 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abwasserwerk der Gemeinde“ beschlossen:
Aufgrund der §§ 12 ff. der EigVO und der Betriebssatzung vom 09.02.1995 hat der Gemeinderat am 15.12.2022 folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:
§ 1
| Der Erfolgsplan wird festgesetzt | ||
| in den Erträgen auf | 1.310.561,48 € | |
| in den Aufwendungen auf | 1.441.937,22 € | |
| Jahresverlust/-gewinn | - 131.375,73 € | |
| Der Vermögensplan wird festgesetzt | ||
| in den Einnahmen auf | 871.994,- € | |
| in den Ausgaben auf | - 871.994,- € | |
§ 2
| Der Gesamtkredit zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf | 482.994,- € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 500.000,- € festgesetzt.
Die Genehmigung des Landesverwaltungsamtes Saarland – Kommunalaufsicht - hat folgenden Wortlaut:
Von dem vom Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf in seiner Sitzung am 15.12.2022 beschlossenen Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abwasserwerk der Gemeinde Ensdorf“ für das Wirtschaftsjahr 2023 und dem Finanzplan 2022-2026 habe ich Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2023 des Eigenbetriebes „Abwasserwerk der Gemeinde Ensdorf“ genehmige ich gemäß § 102 Abs. 3 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
den Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 482.994,- €.
Auslegung des Wirtschaftsplanes 2023
Der Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes „Abwasserwerk der Gemeinde Ensdorf“ liegt zur Einsichtnahme vom 20.02. bis 27.02.2023 im Rathaus Ensdorf, Zimmer 109, während den Dienststunden öffentlich aus. Um Terminvereinbarung wird gebeten.
Für vorstehend bekannt gemachte Satzung gilt folgendes:
Nach § 12, Abs. 6, Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.10.2022 (Amtsbl.I S.1296) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.