Titel Logo
Neues aus Ensdorf
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung

In dieser Wahlbekanntmachung wird die männliche Form verwendet. Sie dient jedoch ausschließlich der besseren Lesbarkeit. Alle genannten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche, männliche und diverse Personen.

1. Am 23. Februar 2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 08.00 – 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in zwei Wahlbereiche, vier Wahlbezirke und zwei Briefwahlbezirke (1005, 2006) eingeteilt:

Wahlbezirk 1001:

An der Schleuse, Bernardsweg, Bommersbachweg, Großstr., Hohlstr., Lauternweg, Mathisstr., Provinzialstr., Ruppsweg, Sarkertstr., Schanzenstr., Schwarzstr., Tiefenbachstr., Verbindungsweg

Wahlraum:

Schulturnhalle der Grundschule, Parkstraße 16 (barrierefrei)

Wahlbezirk 1002:

Alte Schulstr., Am Pfarrgarten, An der Bahn, Auf der Linde, Auf Nauwies, Didierstr., Flurgäßchen, Griesbornerstr., Haldengäßchen, Haldenstr., Hoffstr., Kapellenweg, Mittelstr., Mühlenweg, Neustr., Nußgartenstr., Parallelweg, Petryweg, Römerweg, Saarlouiser Str., Saarstr., Schäferweg, Schmittgasse, Speßbergstr., Stöckerweg, Unten am Mühlenweg, Untere Langenbüsch, Weiherbachstr., Zum Güterbahnhof

Wahlraum:

Schulturnhalle der Grundschule, Parkstraße 16 (barrierefrei)

Wahlbezirk 2003:

Ainestorfstr., Am Kirschgarten, Am Rech, Am Schwalbacher Berg, Anne-Frank-Str., Auf Haid, Auf Pinkhans, Bertramsweg, Blumenstraße, Brechtweg, Frankenweg, Ginsterweg, Goetheweg, Görlitzer Str., Gustav-Stresemann-Str., Heineweg, Im Kies, Im Flachsfeld, Im Sand, In der Birkenlängt, Königsberger Str., Kurt-Schumacher-Str., Marienburgstr., Markusstr., Mathias-Erzberger-Str., Ringstr., Schillerweg, Schonstr., Seiwertstr., Sophie-Scholl-Str., Taubentalstr., Torgauer Str., Walter-von-Rathenau Str., Werdorfstr., Zum Hasenberg

Wahlraum:

Schulturnhalle der Grundschule, Parkstraße 16 (barrierefrei)

Wahlbezirk 2004:

Ahornweg, Akazienweg, Am Ameisenberg, Ameisenstr., Am Hagelsrech, Amselweg, Am Weiherarm, Bei Fußenkreuz, Buchenweg, Drosselweg, Erlenstr., Fichtenweg, Finkenweg, Fuchsbrunnenstr., Gerstenfeldstr., Großgerstenfeldstr., Habichtsweg, Hanfstr., Hierystr., Im Rosselwald, Im Sportzentrum, Kleingerstenfeldstr., Kornstr., Kronenstr., Lärchenweg, Meisenweg, Pappelweg, Parkstr., Prälat-Anheier-Str., Schlichterstr., Starenweg, St. Barbara Str., Stürmerstr., Tannenweg

Wahlraum:

Schulturnhalle der Grundschule, Parkstraße 16 (barrierefrei)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in den Räumen des Rathauses, Provinzialstr. 101a zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel erhält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf den linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Die jeweiligen Wahlbezirke sind barrierefrei.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Wahlamt der Gemeinde Ensdorf, Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberichtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim

Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.

Frau Vorsitzende Christa Maria Rupp

Küstrinerstr. 6

66121 Saarbrücken

Telefon: 06 81 / 81 81 81

E-Mail: info@bsvsaar.org

Internet: www.bsvsaar.org

Ensdorf, den 11.02.2025
Die Gemeindebehörde
Jörg Wilhelmy
Bürgermeister