Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2025 (Amtsblatt I S. 1085, 1086), den §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119), der §§ 49a, 50, 50a, 131 und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt S. 1994) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsblatt I S. 854, 855), sowie der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserabgabengesetz – AbwAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf in seiner Sitzung am 11.02.2026 folgende Änderungen in der Satzung beschlossen:
§ 2 Abs 11 neue Fassung
(11) Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören:
a) Hausanschlussleitungen, sind die auf dem angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstück und in den darauf errichteten Gebäuden verlegten Leitungen zur Sammlung und Wegleitung des Abwassers in Richtung zur Grundstücksanschlussleitung (Grund- und Sammelleitungen) oder sonstige Entwässerungseinrichtungen für Rückhaltung, Vorreinigung oder Vorklärung und ähnliches von Abwasser, Hebeanlagen, Rückstausicherungen und dem Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze.
b) Grundstückskläreinrichtungen sind Kleinkläranlagen und sämtliche Einrichtungen zur Vorbehandlung des Abwassers auf dem Grundstück.
c) Zisternen, sind ein lichtgeschütztes Sammelbehältnis, das geeignet ist mittels Zuführung über ein Leitungssystem Niederschlagswasser von Dachflächen aufzunehmen. Das Sammelbehältnis befindet sich im Erdreich oder innerhalb einer baulichen Anlage.
§ 2 Abs. 12 neu
(12) Grundstücksanschlussleitungen, sind die im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Kanalleitungen in Richtung und bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks. Bei nicht im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasserkanälen gilt als Anschlusskanal der Hausanschlussstutzen. Der Hausanschlussstutzen ist das Verbindungsstück zum Hauptkanal.
§ 13 Abs 1 neue Fassung
(1) Die Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksentwässerungsanlagen bestimmt die Gemeinde. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 14 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlussleitungen wird ersatzlos gestrichen.
§ 22
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2025 (Amtsblatt I S.1085, 1086) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.