Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Hessisches Kegelspiel hat in ihrer Sitzung am 19.10.2022 eine Neufassung der Verbandssatzung beschlossen, die nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Diese wird hiermit, zusammen mit der entsprechenden Genehmigung vom 22.02.2023 durch die Aufsichtsbehörde beim Landkreis Fulda, öffentlich bekannt gemacht.
Die neugefasste Verbandssatzung liegt in der Zeit vom 27.03. bis 07.04.2023 beim Interkommunalen Finanzwesen, Am Anger 2, Kegelspielhaus, Zimmer 207, während der Dienststunden, und zwar
| Montag bis Donnerstag | von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Hünfeld, 08.03.2023
in Kraft getreten zum 01.07.2013,
zuletzt geändert per Änderungssatzung vom 03.12.2013,
in der Fassung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.10.2022
I. Mitglieder, Aufgaben
§ 1
Mitglieder, Name, Sitz
| (1) | Die Marktgemeinde Burghaun, die Stadt Hünfeld, die Gemeinde Nüsttal und die Gemeinde Rasdorf bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVB1. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416). |
| (2) | Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Hessisches Kegelspiel“ mit dem Sitz in Hünfeld. |
§ 2
Selbstverwaltungskörperschaft
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
§ 3
Aufgaben, Befugnisse
| (1) | Der Zweckverband hat die Aufgabe, | ||
|
| a. | ab 01.01.2014 eine Verwaltungsstelle | |
|
| - | zur Erledigung der Aufgaben des Kassenwesens der Kommunen und der von diesen verwalteten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts | |
|
| - | zur Verteilung von Gebühren und Steuern nach den Gesetzen, Satzungen und nach den Beschlüssen der Kommunen auf die Verpflichteten, | |
|
| - | zur Bewirkung der Beitreibung von Gebühren, Beiträgen und Steuern der Kommunen, | |
|
| - | zur Einziehung der sonstigen Erträge und Einzahlungen der Kommunen und von Erträgen und Einzahlungen der von diesen verwalteten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts | |
|
| einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten. Der Zweckverband handelt namens und im Auftrag der Kommunen. Die mit der Aufgabe verbundenen Befugnisse gehen auf den Verband über. Dies betrifft nicht die Befugnis, Gebühren, Beiträge und Steuern festzusetzen. | ||
|
| b. | nach Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Rahmen mandativer Aufgabenerledigung | |
|
|
| i. | Anwendungsprogramme im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung für Kommunen und die von diesen verwalteten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts zu beschaffen, einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten. |
| (2) | Die Verbandsmitglieder stellen die zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Grundstücke und die Einrichtungen/Anlagen dem Zweckverband zur Verfügung. | ||
II. Verfassung und Verwaltung
§ 4
Organe
Organe des Zweckverbandes sind
| 1. | die Verbandsversammlung. |
| 2. | der Verbandsvorstand. |
§ 5
Verbandsversammlung
Zusammensetzung, Stimmrecht
| (1) | Die Verbandsversammlung besteht aus 22 stimmberechtigten Vertretern der Verbandsmitglieder, die im Falle ihrer Verhinderung von Stellvertretern vertreten werden. Hiervon entfallen auf die Marktgemeinde Burghaun 7 Vertreter und Stellvertreter, die Stadt Hünfeld 10 Vertreter und Stellvertreter, die Gemeinde Nüsttal 3 Vertreter und Stellvertreter und die Gemeinde Rasdorf 2 Vertreter und Stellvertreter. |
| Jeder Vertreter eines Verbandsmitglieds hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. | |
| (2) | Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für deren Wahlzeit gewählt. Entfällt nach dieser Wahl auf eine Fraktion in den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder kein Mandat, kann ein Mitglied der betreffenden Fraktion an Sitzungen der Verbandsversammlung in beratender Funktion teilnehmen. |
| (3) | Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu wählen. Mitglieder des Verbandsvorstands und Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. |
§ 6
Verbandsversammlung
Zuständigkeit
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG und die Verbandssatzung zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für
| 1. | die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter, |
| 2. | die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Änderung der Verbandsaufgabe, |
| 3. | den Erlass, die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und sonstigen Rechtsnormen, |
| 4. | der Erlass der Haushaltssatzung, der Nachträge und die Festsetzung des Investitionsprogramms, |
| 5. | die Festsetzung der Verbandsumlage, |
| 6. | die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen nach § 51 Nr. 5, 8, 9, 17 und 18 HGO, |
| 7. | die Auflösung des Zweckverbandes. |
§ 7
Verbandsversammlung
Vorsitzender, Einberufung, Kommunikation
| (1) | Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbands aus der Mitte der Verbandsversammlung auf die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und 3 Stellvertreter. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung soll Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein, dessen Bürgermeister nicht Verbandsvorsitzender ist. Die Wahl der 3 Stellvertreter soll gemäß § 55 Abs. 2 HGO auf der Grundlage eines einheitlichen Wahlvorschlages erfolgen. Der Wahlvorschlag beinhaltet in der Reihenfolge der Bewerber zunächst jeweils einen Vertreter derjenigen Verbandsmitglieder, die der Vorsitzende nicht vertritt. |
| (2) | Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es der Geschäftsgang erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 7 Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tage vor dem Sitzungstag zugehen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen. |
| (3) | Der Versand von Einladungen zu Sitzungen, Beschlussvorlagen, Sitzungsprotokollen oder sonstigen Kenntnisgaben soll grundsätzlich durch geeignete elektronische Versand- bzw. Bereitstellungswege erfolgen. |
| (4) | Zur ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbands und zur Neukonstituierung nach Ablauf einer Wahlzeit wird die Verbandsversammlung von dem Bürgermeister der Stadt Hünfeld einberufen; er leitet die Verbandsversammlung bis zur Wahl ihres Vorsitzenden. |
§ 8
Verbandsversammlung
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
| (1) | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist, § 53 Abs. 2 und Abs. 3 HGO gilt entsprechend. |
| (2) | Beschlüsse werden, soweit Gesetze oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst; § 54 Abs. l Satz 2, 3 und Abs. 2 HGO gilt entsprechend. |
| (3) | Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht Abweichendes regeln. |
§ 9
Verbandsvorstand
Zusammensetzung, Stimmrecht, Amtszeit
| (1) | Der Verbandsvorstand besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder. Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Verbandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Verbandsvorsitzenden. |
| (2) | Jedes Mitglied des Verbandsvorstands hat eine Stimme. |
| (3) | Die Vorstandsmitglieder können im Bedarfsfall von ihren Vertretern im Amt vertreten werden. |
| (4) | Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. |
§ 10
Verbandsvorstand
Zuständigkeit
| (1) | Der Verbandsvorstand entscheidet über die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung zugewiesen sind. |
| (2) | Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus. |
§ 11
Verbandsvorstand
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Kommunikation
| (1) | Der Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Verbandsvorstands und beruft ihn unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es die Verbandsgeschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal halbjährlich. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 5 Tage liegen; § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens 2 Verbandsvorstandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. |
| (2) | Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder anwesend sind; § 68 Abs. 3 HGO gilt entsprechend. |
| (3) | Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sie sollen möglichst einstimmig erfolgen. § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 HGO gilt entsprechend. |
| (4) | Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Verbandsvorstandsmitglied widerspricht. |
| (5) | Der Versand von Einladungen zu Sitzungen, Beschlussvorlagen, Sitzungsprotokollen oder sonstigen Kenntnisgaben soll grundsätzlich durch geeignete elektronische Versand- bzw. Bereitstellungswege erfolgen. |
§ 12
Verbandsvorsitzender
| (1) | Der Verbandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstands vor und führt sie aus, soweit nicht ein Geschäftsführer auf Beschluss des Verbandsvorstands oder nach von ihm erlassener Geschäftsanweisung hiermit beauftragt ist. |
| (2) | Soweit nicht wegen der Bedeutung der Sache der Verbandsvorstand im Ganzen zu entscheiden hat, erledigt der Verbandsvorsitzende oder ein Geschäftsführer, soweit er hierzu durch Beschluss oder Geschäftsanweisung des Verbandsvorstands beauftragt ist, die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbständig. |
| (3) | Der Verbandsvorstand kann zur Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einen oder mehrere ehrenamtlich tätige Geschäftsführer bestellen. |
§ 13
Außenvertretung
| (1) | Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden oder im Vertretungsfall von einem der weiteren Verbandsvorstandsmitglieder abgegeben. |
| (2) | Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden oder von einem dieser beiden und von einem weiteren Verbandsvorstandsmitglied handschriftlich unterzeichnet sind. |
§ 14
Dienstkräfte des Zweckverbandes, Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
| (1) | Der Zweckverband nimmt seine Aufgaben mit eigenen Bediensteten (vorrangig) oder mit Bediensteten der Verbandsmitglieder wahr und bedient sich Einrichtungen der Verbandsmitglieder. Die Erstattung von Verwaltungskosten an Verbandsmitglieder hat ausschließlich nach dem Kostenerstattungsprinzip zu erfolgen und ist durch den Verbandsvorstand zu regeln. |
| (2) | Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts werden vom Fachdienst Revision des Landkreises Fulda wahrgenommen. |
§ 15
Niederschriften
| (1) | Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Anwesenheit, Verhandlungsgegenstand, Beschlüsse und das Abstimmungs- und Wahlergebnis festzuhalten sind. Jedes Mitglied eines Verbandsorgans kann verlangen, dass seine Abstimmung festgehalten wird. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Verbandsorgane zuzuleiten. |
| (2) | Die Niederschrift ist vom jeweiligen Vorsitzenden und dem vom jeweiligen Organ gewählten Schriftführer zu unterzeichnen. |
| (3) | Einwendungen gegen die Niederschrift können von den Mitgliedern des jeweiligen Organs innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zuleitung der Niederschrift erhoben werden. Gegen die Niederschriften der Verbandsversammlung kann auch der Verbandsvorstand Einwendungen innerhalb der gleichen Frist erheben. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet das jeweilige Organ in der nächstfolgenden Sitzung. |
III. Verbandswirtschaft, Deckung des Finanzbedarfs
§ 16
Verbandswirtschaft
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbands sind die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft (sechster Teil der Hessischen Gemeindeordnung) nach Maßgabe des § 18 KGG sinngemäß anzuwenden.
§ 17
Finanzbedarf, Umlagen
| (1) | Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern eine jährliche Verbandsumlage zur Deckung der zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs.1 a erforderlichen Kosten, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Der Zweckverband hat vorrangig alle betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten und die staatlichen Bezuschussungsprogramme auszuschöpfen. |
| (2) | Die Verbandsumlage wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt und ist von den Verbandsmitgliedern anteilig nach ihrer Einwohnerzahl aufzubringen. Es sind die vom Hessischen Statistischen Landesamt fortgeschriebenen und veröffentlichten Einwohnerzahlen nach dem Stand vom 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres maßgebend, das dem Haushaltsjahr vorangegangen ist. |
| (3) | Die in der Haushaltssatzung festgelegte Verbandsumlage wird als Vorauszahlung auf den tatsächlichen Bedarf erhoben und ist in gleichen vierteljährlichen Raten zu entrichten. Sie ist jeweils im Zuge der Erstellung der Jahresrechnung endgültig abzurechnen. |
| (4) | Für durch die Verbandsversammlung beschlossene Einzelprojekte können projektbezogen abweichende Finanzierungsregelungen durch die Verbandsversammlung festgelegt werden. |
| (5) | Für die Aufgaben nach § 3 Abs.1 b werden die Verbandsmitglieder aufwandsdeckende Mittel bereitstellen (Kostenerstattungen). |
IV. Schlussbestimmungen
§ 18
Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands werden durch die Verbandsmitglieder in ihren amtlichen Bekanntmachungsorganen gemäß Regelung in der jeweiligen Hauptsatzung des Verbandsmitgliedes veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages der zuletzt erscheinenden Bekanntmachung vollendet. |
| (2) | Bekanntmachungsgegenstände (wie etwa Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen), die sich für die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 nicht eignen oder für die die öffentliche Auslegung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, werden auf die Dauer von sieben Tagen im Kegelspielhaus, Am Anger 2, 36088 Hünfeld zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 so bekanntzumachen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen ist. |
| (3) | Der Bürgermeister der Stadt Hünfeld ist ermächtigt, die Verbandssatzung mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde für den Zweckverband nach Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen. |
§ 19
Verhalten der Mitgliedskommunen
Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, jeder Einwirkung zu enthalten, die dem Zweck des Verbandes zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann.
§ 20
Auflösung des Zweckverbands
| (1) | Die formellen Rahmenbedingungen für die Auflösung regelt § 21 KGG. |
| (2) | Bei Auflösung des Zweckverbands wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenden Umlage auf diese verteilt. Die Verbandsmitglieder können eine andere Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt. |
§ 21
Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern
| (1) | Die formellen Rahmenbedingungen für das Ausscheiden regelt § 21 KGG. |
| (2) | Das ausscheidende Verbandsmitglied hat Anspruch auf den Anteil an dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Eigenkapital, inklusive vorhandener Rücklagen und Jahresüberschüssen, welcher sich nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder im Jahr des Ausscheidens entfallenden Umlage nach § 17 Abs. 2 für dieses ergibt. In gleichem Verhältnis haftet das ausscheidende Verbandsmitglied für die bis zu dessen Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. |
| (2) | Bei Ausscheiden sind die entsprechenden Verwaltungsakten und Daten bzw. zu exportierende Programminhalte der eingesetzten Softwareanwendungen dem jeweils ausscheidenden Verbandsmitglied zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen und die Daten nach Übergabebestätigung zu löschen. |
|
| Die dem ausscheidenden Verbandsmitglied zugeordneten Benutzerlizenzen der eingesetzten Softwareanwendungen sind, sofern rechtlich und technisch möglich, in entsprechender Anzahl auf das ausscheidende Verbandsmitglied zu übertragen. Sofern eine Übertragung nicht möglich ist, verbleiben die Lizenzrechte beim Zweckverband. In diesem Fall erfolgt kein Kostenausgleich zu Gunsten des ausscheidenden Verbandsmitglieds. Vielmehr ist ein Kostenausgleich des ausscheidenden Verbandsmitgliedes zu Gunsten des Zweckverbandes dann zu zahlen, wenn sich mangels Übertragbarkeit oder Reduzierungsmöglichkeit ein nicht benötigter Überbedarf an gebührenpflichtigen Benutzerlizenzen und somit Kostennachteil für den Zweckverband ergibt. |
| (3) | Ansprüche auf eine anteilige Auszahlung oder Aushändigung von sonstigem zum Zeitpunkt des Ausscheidens bilanziertem Anlage- oder Umlaufvermögen bestehen seitens des ausscheidenden Verbandsmitgliedes nicht. |
| (4) | Die Übernahme anfallender Kosten für das Ausscheiden hat durch das ausscheidende Verbandsmitglied zu erfolgen. |
| (5) | Die Verbandsmitglieder können andere bzw. ergänzende Regelungen im Rahmen einer schriftlichen Auseinandersetzungsvereinbarung treffen. |
§ 22
Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung
Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung, soweit nicht das KGG oder die Verbandssatzung etwas Anderes bestimmt.
§ 23
Inkrafttreten
Die geänderte Verbandssatzung tritt nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft.
Hünfeld, 19.10.2022
Der Verbandsvorstand des Zweckverbandes Hessisches Kegelspiel