Die Gemeindevertretung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf hat in ihrer Sitzung am 23.02.2023 die nachstehend aufgeführte Richtlinie zur Förderung der Vereine, Gruppen und Verbände der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlage gestützt wird:
§ 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. I S. 318).
Die Vereine, Gruppen und Verbände haben für das Zusammenleben und das Zusammengehörigkeitsbewusstsein einen ganz erheblichen Stellenwert. Sie erfüllen mit ihren vielfältigen Vereinszwecken auch wichtige gesellschaftspolitische Aufgaben. Außerdem tragen die Vereine, Gruppen und Verbände gerade in unserer Zeit viel zur sinnvollen Freizeitbeschäftigung aller gesellschaftspolitischen Gruppen, insbesondere aber der Jugendförderung, bei.
Gemäß Artikel 62a der Hessischen Verfassung genießt der Sport den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Durch eine freiwillige Förderung, nach Maßgabe der folgenden Richtlinie und vorbehaltlich der jeweils genehmigten Haushaltssatzung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf (nachfolgend Gemeinde genannt), soll die Arbeit der Vereine, Gruppen und Verbände unterstützt werden.
Die Richtlinie dient als Grundlage für die Entscheidung der Gemeinde über die Gewährung von gemeindlichen Zuschüssen für die laufende Vereinsarbeit. Sie hat keine bindende Außenwirkung. Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen. Sie werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Bei nicht ausreichenden Mitteln können die Leistungen gekürzt oder eingestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht nicht.
Diese Richtlinie gliedert sich wie folgt:
| 1. | Allgemeine Grundsätze |
| 2. | Ausführungsbestimmungen |
| 3. | Grundförderung |
| 4. | Zusatzförderung |
| 5. | Förderung von Vereinsjubiläen |
| 6. | Inkrafttreten |
Die Gemeinde fördert die unentgeltlichen Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger in Vereinen, Gruppen und Verbänden. Gefördert werden Vereine, Gruppen und Verbände, die ihren Sitz im Gemeindegebiet haben und den aktiven Breiten- und Leistungssport oder kulturelle und soziale Belange fördern.
Diese Vereine, Gruppen und Verbände werden in ein Verzeichnis der förderungsfähigen Vereine aufgenommen. Aufgenommen werden können alle Vereine, Gruppen und Verbände, die ihren Sitz in der Gemeinde haben. Die Entscheidung über die Aufnahme in das Vereinsverzeichnis (siehe Anlage 1) trifft der Gemeindevorstand.
Besonderen Wert wird dabei auf die Förderung der Jugendarbeit in förderfähigen Vereinen, Gruppen und Verbänden gelegt.
Politische Parteien und Wählergruppen sowie angeschlossene Organisationen, gewerkschaftliche Organisationen, kirchliche Organisationen, Fördervereine, Fanclubs und Vereine, die überwiegend wirtschaftliche oder eigennützige Zwecke verfolgen.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Vereinsverzeichnis der förderungsfähigen Vereine besteht nicht. Ändert sich der Vereinszweck, so kann die Anerkennung als förderungsfähiger Verein durch den Gemeindevorstand widerrufen werden.
Auf die Gewährung von Fördermitteln gemäß nachstehenden Regelungen besteht kein Rechtsanspruch. Vor der in der Richtlinie genannten einheitlichen Antragsfrist können keine Fördermittel ausgezahlt werden. Der Betrag der Gesamtförderung ist durch die in der gemeindlichen Haushaltssatzung für das jeweilige Jahr zum Zwecke der Vereinsförderung bereitgestellten Haushaltsmittel begrenzt.
Die Gemeinde gewährt jedem als förderungsfähig anerkannten in dem Vereinsverzeichnis der Gemeinde auf der Grundlage dieser Richtlinie eingetragenen Verein, Gruppe oder Verband einen finanziellen Zuschuss zur Erfüllung des Vereinszweckes. Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag auf Förderung für das laufende Kalenderjahr ist schriftlich bis zum 31.Oktober eines jeden Jahres beim Gemeindevorstand zu stellen. Er muss nachfolgend aufgeführte Angaben enthalten:
| - | Gesamtzahl der Vereinsmitglieder (Aktive und Passive) zum Stichtag 31.10. des laufenden Jahres |
| - | Anzahl der aktiven Mitglieder, getrennt nach Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und Mitgliedern über 18 Jahre sowie Erwachsenen über 65. |
Für die Bemessung des Förderbetrages ist das im Jahr der Gewährung vollendete Lebensjahr maßgebend. Die Altersangabe in der Richtlinie geht jeweils vom vollendeten Lebensjahr aus.
Alle nach Ziffer 1. Förderfähigen Vereine, Gruppen und Verbände erhalten eine Grundförderung nach der Zahl der Mitglieder.
Die Grundförderung ist wie folgt gestaffelt:
| Anzahl der Mitglieder | Grundbetrag |
| 1-50 | 50 € |
| 51-200 | 100 € |
| 201-300 | 300 € |
| 201-500 | 500 € |
| >500 | 700 € |
Für die in der folgenden Tabelle genannten Faktoren erhalten die Vereine, Gruppen und Verbände eine Zusatzförderung in definierter Rasterung.
| Zusatzförderung | Förderbetrag |
| Kulturförderung | 200 € Pauschale |
| Jugendförderung | Je Mitglied unter 18 Jahre 10 € |
| Unterhalt von Vereinsheimen | 200 € pro Vereinsheim |
Der Erhalt einer Grund- oder Kulturförderung ist die Grundlage für den Erhalt der Jugendförderung. Die Entscheidung, welche Vereine, Gruppen oder Verbände die Grund- oder Kulturförderung erhalten, wird durch den Gemeindevorstand getroffen.
Für die im Folgenden aufgeführten Jubiläen gewährt die Gemeinde die folgenden Zuschläge, sofern das Jubiläum mit einer entsprechenden Veranstaltung einhergeht. Die Förderung eines Jubiläums setzt keine Grundförderung voraus.
| Fördervolumen für Jubiläen | ||||
| 25 | 50 | 75 | 100 | 125 |
| 25 € | 50 € | 75 € | 100 € | 125 € |
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nur in Verbindung mit einer dem Anlass entsprechenden Veranstaltung und muss entsprechend durch einen schriftlichen Antrag dem Gemeindevorstand zur Freigabe vorgelegt werden.
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Rasdorf, 24.02.2023