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Rasdorfer Wochenspiegel
Ausgabe 21/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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B-Plan Nr. 19.Satzungsbeschluss.Veröffentlichung

Abbildung: Geltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 19 „Mühlenstraße“, OT Grüsselbach

Bebauungsplan Nr. 19 “Mühlenstraße“,

OT Grüsselbach, Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 (3) BauGB

Die Gemeindevertretung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf hat in ihrer Sitzung am 19.02.2026 den Bebauungsplan Nr. 19 “Mühlenstraße“, OT Grüsselbach gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Der betroffene Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 “Mühlenstraße“, OT Grüsselbach umfasst die Flurstücke 40/3 und 40/2 sowie Teilflächen der Flurstücke 60 und 27/7 der Flur 2, Gemarkung Grüsselbach. Ein 2. Geltungsbereich, der zur Festsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen wird, betrifft Teilflächen der Flurstücke 27/7, 27/8, 28, 29, 30 und 60 der Flur 2, Gemarkung Grüsselbach.

 

 

Mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 19 “Mühlenstraße“, OT Grüsselbach in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung auf der Homepage der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf, unter www.rasdorf.de in der Rubrik “Amtliche Bekanntmachungen“ einsehen.

Wenn ein Internetzugang nicht vorhanden ist, können die Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf, Am Anger 32, 36169 Rasdorf während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr,

Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr,

Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr,

Freitag

8.00 - 12.00 Uhr

eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Eine vorherige Anmeldung unter Telefon 06651 / 9601-10 ist erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 (2) BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch für nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB).

Rasdorf, den 06.05.2026

Der Gemeindevorstand der der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf
gez. J. Hahn
Bürgermeister