Abbildung: Geltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 19 „Mühlenstraße“, OT Grüsselbach
Die Gemeindevertretung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf hat in ihrer Sitzung am 19.02.2026 den Bebauungsplan Nr. 19 “Mühlenstraße“, OT Grüsselbach gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Der betroffene Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 “Mühlenstraße“, OT Grüsselbach umfasst die Flurstücke 40/3 und 40/2 sowie Teilflächen der Flurstücke 60 und 27/7 der Flur 2, Gemarkung Grüsselbach. Ein 2. Geltungsbereich, der zur Festsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen wird, betrifft Teilflächen der Flurstücke 27/7, 27/8, 28, 29, 30 und 60 der Flur 2, Gemarkung Grüsselbach.
Mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 19 “Mühlenstraße“, OT Grüsselbach in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung auf der Homepage der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf, unter www.rasdorf.de in der Rubrik “Amtliche Bekanntmachungen“ einsehen.
Wenn ein Internetzugang nicht vorhanden ist, können die Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf, Am Anger 32, 36169 Rasdorf während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden
| Montag | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr, |
| Dienstag | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr, |
| Donnerstag | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, |
| Freitag | 8.00 - 12.00 Uhr |
eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Eine vorherige Anmeldung unter Telefon 06651 / 9601-10 ist erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 (2) BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch für nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB).
Rasdorf, den 06.05.2026