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Rasdorfer Wochenspiegel
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf vom 16.12.2016

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Geltungsdauer des § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 kag Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAGAG HE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 205) hat die Gemeindevertretung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf in der Sitzung am 25.11.2022 folgende 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf vom 16.12.2016 beschlossen:

Artikel 1

Die Entwässerungssatzung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf vom 16.12.2016 wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,06 € jährlich erhoben.

§ 27 erhält folgende Neufassung:

§ 27 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1)

a) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,36 €

b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 3,36 €.

(2)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,36 € bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch gemeindliche Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

§ 28 Gebührenmaßstäbe und –sätze für die Grundgebühr für die Schmutzwasserbehandlungsanlagen

Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach § 26 wird nach § 10 Abs. 3 KAG ab Einbau der Messeinrichtung für die Feststellung des Frischwasserverbrauches (= Wasserzähler) eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Schmutzwasserbehandlungsanlagen erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der Nenngröße des installierten Wasserzählers. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung

bis zu 2,5 cbm/h - Q 3

7,00 €

von mehr als 5 cbm/h bis zu 6 cbm/h - QN 6,0

17,00 €

von mehr als 6 cbm/h - ab QN 10,0

28,00 €

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungen treten zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Entwässerungssatzung vom 16.12.2016 sowie der 1. Änderung vom 25.02.2021 außer Kraft.

Rasdorf, 02.12.2022

Der Gemeindevorstand
der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf
gez.
Jürgen Hahn
Bürgermeister