Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Verbandsversammlung am 19.10.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt | |||
| im ordentlichen Ergebnis | |||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 760.459 | EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 780.459 | EUR | |
| mit einem Saldo von | - 20.000 | EUR | |
| im außerordentlichen Ergebnis | |||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0,00 | EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0,00 | EUR | |
| mit einem Saldo von | 0,00 | EUR | |
| mit einem Fehlbedarf von | 20.000,00 | EUR | |
| festgesetzt. Der Fehlbetrag ist gemäß § 29 Abs. 5 Nr. 1 HGO durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen auszugleichen. | |||
| im Finanzhaushalt | |||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | - 18.200 | EUR | |
| und dem Gesamtbetrag der | |||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 69.500 | EUR | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 69.500 | EUR | |
| mit einem Saldo von | 0,00 | EUR | |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 | EUR | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 | EUR | |
| mit einem Saldo von | 0,00 | EUR | |
| ausgeglichen festgesetzt. | |||
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Verbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2023 mit 411.370 € erhoben. Sie ist aufgrund § 17 der Verbandssatzung von den Verbandsmitgliedern, fällig in vierteljährlichen Raten zum 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.2022, wie folgt aufzubringen:
| von der Marktgemeinde Burghaun | = | 95.480 | EUR |
| von der Konrad-Zuse-Stadt Hünfeld | = | 249.454 | EUR |
| von der Gemeinde Nüsttal | = | 42.906 | EUR |
| von der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf | = | 23.530 | EUR |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 19.10.2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 100 HGO nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen bzw. die entsprechende über- oder außerplanmäßige Mittelbereitstellung (brutto) entscheidet im Ergebnis- und Finanzhaushalt der/die
| 1. | Vorstandsvorsitzende | bis | 1.000 | EUR |
| 2. | Verbandsvorstand | von | 1.001 bis 20.000 | EUR |
| 3. | Verbandsversammlung | von | 20.001 bis 49.999 | EUR |
Alle Zustimmungen zu 1. und 2. sind grundsätzlich der Verbandsversammlung spätestens zum Ende des Kalendervierteljahres, das nach dem Tag der Bewilligung beginnt, zur Kenntnis zu geben.
Beschlüsse zu Nr. 3 können, sofern dies aus organisatorischen Gründen nicht im Rahmen des jährlichen Regelsitzungstermins möglich ist, auch im Umlaufverfahren per Email erfolgen.
Der Erlass einer Nachtragssatzung ist auf Grundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 HGO insbesondere erforderlich bei
| a) | Überschreitung der Wertgrenze zu Nr. 3. (ab 50.000 EUR) |
| b) | Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen. |
Die Ausnahmeregelungen gemäß § 98 Abs. 3 HGO bleiben hiervon unberührt.
§ 9
Aufwendungen der Budgets (Kostenträger) werden im Rahmen des § 21 GemHVO grundsätzlich für übertragbar erklärt. Die Entscheidungsbefugnis betreffend der Übertragung von Haushaltsresten obliegt dem Verbandsvorstand.
§ 10
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt zu entscheiden, ob veranschlagte Investitionszuschüsse der Mitgliedskommunen angefordert werden oder die Refinanzierung von Investitionen des Zweckverbandes aus überschüssigen liquiden Mitteln, resultierend aus vorhandenen Jahresüberschüssen, erfolgt. Die gesetzlichen Vorgaben betreffend Vorhaltung einer Liquiditätsreserve sind zu beachten.
Hünfeld, den 19.10.2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.12. bis 16.12.2022 beim Interkommunalen Finanzwesen, Am Anger 2, Kegelspielhaus, Zimmer 207, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag bis Donnerstag | von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
Hünfeld, 23.11.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
in die von der Verbandsversammlung am 19.10.2022 beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023 habe ich Einsicht genommen.
| a) | Betrachtung des Haushaltsausgleichs |
Der Haushalt soll nach § 92 Abs. 4 Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Der Haushalt gilt nach § 92 Abs. 5 HGO in der Planung als ausgeglichen, wenn
|
| 1.) | der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und |
|
| 2.) | im Finanzhaushalt der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen "Hessenkasse" geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind. |
Der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen des Zweckverbands Hessisches Kegelspiel (780.459 €) übersteigt den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (760.459 €). Der Zweckverband Hessisches Kegelspiel plant somit einen Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 20.000 €.
Der Vermögensrechnung (Bilanz) des letzten geprüften Jahresabschlusses 2021 ist zu entnehmen, dass der Zweckverband Hessisches Kegelspiel über eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 169.274 € verfügt. Mit dem Jahresabschluss 2022 wird der Überschuss im ordentlichen Ergebnis 2021 (48.238 €) der Rücklage zugeführt und diese weiter erhöhen.
Der Planansatz für das Jahr 2022 weist im ordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag in Höhe von 30.000 € aus.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Zielvorgabe des Haushaltsausgleichs in der Planung im Ergebnishaushalt gemäß § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO durch die Inanspruchnahme der ordentlichen Rücklage erreicht wird.
Durch die zahlungswirksamen Vorgänge aus laufender Verwaltungstätigkeit verzeichnet der Zweckverband einen Fehlbetrag in Höhe von 18.200 €. Es sind keine Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Krediten zu leisten. Es wird weiterhin ein positiver geplanter Endbestand an Zahlungsmitteln zum Ende des Haushaltsjahres ausgewiesen. Darüber hinaus sind ausreichend liquide Mittel vorhanden.
Es ist daher festzustellen, dass die Zielvorgabe des Haushaltsausgleichs in der Planung im Finanzhaushalt gemäß § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO erreicht wird.
Demnach ist der Haushalt 2023 des Zweckverbands Hessisches Kegelspiel in der Planung ausgeglichen.
| b) | Betrachtung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung |
Der mittelfristigen Ergebnisplanung ist zu entnehmen, dass der Zweckverband Hessisches Kegelspiel ab dem Haushaltsjahr 2024 erneut mit einem ausgeglichenen ordentlichen Ergebnis plant. Der Ausgleich im Finanzhaushalt in der mittelfristigen Finanzplanung kann in jedem Jahr bis 2026 ausgewiesen werden. Es sind keine Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten zu leisten und es liegt ein ausreichender Zahlungsmittelbestand vor.
| c) | Betrachtung der Investitionen und der Entwicklung der Verbindlichkeiten |
Die Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit beläuft sich im Haushaltsjahr 2023 auf 69.500 €. Dieser stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in gleicher Höhe gegen über, sodass kein Zahlungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit entsteht.
| d) | Betrachtung der liquiden Mittel |
Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen (§ 106 HGO). Das bedeutet, dass der Zweckverband zum 01.01.2023 einen Mindestbestand an liquiden Mitteln in Höhe von 11.490 € vorweisen soll. Nach dem vorliegenden Liquiditätsnachweis wird der Stand an liquiden Mitteln zum 01.01.2023 voraussichtlich 210.063 € betragen (davon 169.953 € ungebunden). Die Vorgabe der Liquiditätsreserve wird somit erfüllt.
Nach § 97a HGO bedarf die Haushaltssatzung 2023 des Zweckverbands Hessisches Kegel spiel keiner Genehmigung.
| 1. | Der Inhalt dieser Verfügung ist der Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung bekannt zu geben. |
| 2. | Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und die Auslegung des Haushaltsplans kann gemäß § 97 Abs. 4 HGO erfolgen. |
Mit freundlichen Grüßen