In der Vergangenheit wurden Sie immer mal wieder im „Rasdorfer Wochenspiegel“ auf Ihre Verpflichtung zum Winterdienst hingewiesen. Wir können verstehen, dass die wiederholt abgedruckten Satzungstexte mit ihren juristischen Formulierungen für viele Menschen erst nach mehrmaligem Lesen verständlich werden. Wir wollen uns daher bemühen, Ihnen mit verständlichen Worten und an Hand von schematischen Darstellungen die entsprechende Satzung der Point-Alpha-Gemeinde in der heute gültigen Fassung näher zu bringen.
Bitte heben Sie diesen Artikel auf, damit Sie in auftretenden Zweifelsfällen bezüglich Winterdienst auf diese Veröffentlichung zurückgreifen zu können.
Die Eigentümer/innen und Besitzer/innen der bebauten und unbebauten Grundstücke, die an eine öffentliche Straße angrenzen, auch wenn das Grundstück durch ein gemeindliches Pflanzbeet oder Grünstreifen von der Straße oder dem Gehweg unterbrochen wird.
Gehwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so breit von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Bei bebauten Grundstücken ist ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstückseingang und zur Fahrbahn zu räumen. Soweit keine Ablagerung des Schnees außerhalb des Verkehrsraumes zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass keine Gefahren entstehen, d. h., der geräumte Schnee darf nicht - wie bei manchen üblich - auf die Fahrbahn geschoben werden.
Der Schnee sollte auf Privatflächen geworfen werden, insbesondere, wenn man an die ggf. spätere Vereisung dicker Brocken denkt, welche Unterböden von Fahrzeugen beschädigen können.
Bei Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr.
Bestreuen der Gehwege, Überwege, der Zugänge zur Fahrbahn und zum
Grundstückseingang. Speziell bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite abzustumpfen.
Sand, Splitt u. ä. abstumpfendes Material, Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände.
Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Grundstückseigentümer/innen oder Grundstücksbesitzer/innen beider Straßenseiten zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet, und zwar in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, an denen der Gehweg entlangführt, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, vor denen kein Gehweg entlangführt.
Nachstehende Skizze verdeutlicht die zu reinigenden Gehwegfläche im jährlichen Wechsel.
| a) | Grundstückseigentümer und Besitzer haben Winterdienst für die gegenüberliegende Gehwegfläche in voller Breite ihres Grundstückes in den Jahren mit ungerader Endziffer, z. B. 2023, 2025 |
| b) | Grundstückseigentümer/innen oder Grundstücksbesitzer/innen haben Winterdienst für die Gehwegfläche vor ihrem Grundstück in den Jahren mit gerader Endziffer, z. B. 2024 und 2026 |
Hier greift die gleiche Regelung wie bei Straßen mit nur einem Gehweg, was sich dann wie folgt darstellt:
Bei Straßen ohne Gehweg sind die Grundstückseigentümer/innen oder Grundstücksbesitzer/innen beider Straßenseiten zur Schneeräumung verpflichtet, und zwar in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, an denen ein gepflasterter, oder durch flachen/mittleren/hohen Bordstein oder durch eine Entwässerungsrinne von der Fahrbahn abgegrenzter Streifen entlangführt, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer/innen oder Besitzer/innen der Grundstücke, vor denen kein von der Fahrbahn abgegrenzter Streifen entlangführt.
Mündet bei Straßen mit nur einem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so tritt die Winterdienstregelung wie im vorherigen Abschnitt beschrieben ein.
Zusätzlich muss jedoch der Einmündungsbereich Straße, wie es die nachstehende Skizze schraffiert darstellt, von dem/der jeweiligen Eigentümer/in des Eckgrundstückes gereinigt werden.
Die Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf appelliert an die Anlieger/innen, die Winterdienstpflicht ernst zu nehmen, um die Gefährdungen für Fußgänger/innen zu vermeiden. Wird der Winterdienst nicht ordnungsgemäß ausgeführt, droht nicht nur eine Verwarnung oder ein Bußgeld, bei Stürzen können die Anlieger/inner durch die Geschädigten in Haftung genommen werden.
Wir hoffen, dass wir mit diesen Ausführungen etwas mehr Licht in das Dunkel unserer Straßenreinigungssatzungen gebracht haben, so dass in Zukunft der Winterdienst reibungslos durchgeführt werden können.