Oft herrscht Unsicherheit bei Grundstückseigentümern, wer bei Straßen mit einseitigen Gehwegen (d. h. wo ein Bordstein vorhanden ist) verpflichtet ist, diesen Gehweg zu räumen.
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rasdorf schreibt vor, dass bei Jahren mit ungerader Endziffer (das heißt ab 01.01.2023) die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke des Gehweges und bei gerader Endziffer (das heißt bis 31.12.2022) die direkten Anwohner des Gehweges für die Schneeräumung verantwortlich sind (§ 10 Abs. 2 ).
Budenzstraße
Bürgermeister-Flach-Straße
Eckbertstraße
Eichsfeld
Geisaer Tor (teilweise)
Herzigstraße
Im Schäfersgraben (teilweise)
Jammersweg
Konrad-Adenauer-Ring
Römmeltstraße
Stiftstraße
Mühlenstraße
Rhönstraße
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mind. 1,25 m zu räumen.