Damit an Silvester das Abbrennen der Feuerwerkskörper ohne verhängnisvolle Folgen bleibt, gibt die Gemeindeverwaltung folgende Hinweise:
Es ist darauf zu achten, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
Der Gefahrenbereich ist mindestens der Schutzabstand, den der Hersteller auf den Feuerwerkskörpern angegeben hat. Er ist auch unter Berücksichtigung von Windstärke und -richtung festzulegen; ggf. ist der vom Hersteller angegebene Schutzabstand zu vergrößern. Bei Windgeschwindigkeiten von 9 m/s und mehr darf das Feuerwerk nicht abgebrannt werden.
Hochsteigende Feuerwerkskörper dürfen nicht in Richtung der Bebauung bzw. brandempfindlicher Objekte (z. B. Flüssiggastanks oder sonstige Lager mit brennbaren Flüssigkeiten) abgebrannt werden.
Elektrische Leitungen dürfen nicht gefährdet werden. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden.
Durch Rückstände abgebrannter Feuerwerkskörper darf die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt werden. Die Rückstände abgebrannter Feuerwerkskörper sind nach Beendigung des Feuerwerks zu beseitigen.
Pyrotechnische Gegenstände sind immer von nicht brennbaren Unterlagen abzubrennen.
Bei Batterie- und Verbundfeuerwerk ist im Falle eines Zündversagers ca. 15 Minuten zu warten und dann die Ersatzanzündschnur anzuzünden.
Nach Beendigung des Feuerwerks ist das Gelände unverzüglich nach Versagern (Blindgängern) und anderen Gefahrenquellen (z. B. trockenes Laub mit eventuellen Schwelbränden) abzusuchen.
Versager dürfen nicht wiederverwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung des Feuerwerkes aufzusammeln und nach den Anweisungen des Herstellers zu entsorgen oder dem Hersteller oder Händler zurückzugeben.