Aufgrund der § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBL.I.S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird
im Ergebnishaushalt
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| im ordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf (Nr.24) | 17.005.802 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen (Nr.25) auf | 17.000.887 EUR |
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| mit einem Saldo von | 4.915 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| ausgeglichen/ mit einem Überschuss/ Fehlbedarf von | 4.915 EUR |
im Finanzhaushalt
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nr.19) | 247.912 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf (Nr.23) | 428.900 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (Nr.28) | - 5.932.200 EUR |
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| mit einem Saldo von | - 5.503.300 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (Nr.31) | 5.100.000 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (Nr.32) | -556.000 EUR |
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| mit einem Saldo von | 4.544.000 EUR |
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| ausgeglichen/ mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ | |
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| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -711.388 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.100.000,- EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 8.650.000,- EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 460 v.H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 460 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 390 v.H. |
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Der Magistrat wird ermächtigt, über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Umfang oder Bedeutung nicht als erheblich anzusehen sind, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGO zu entscheiden. Der Stadtverordnetenversammlung ist davon alsbald Kenntnis zu geben.
Es gelten als nicht erheblich:
| a) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnishaushalt bis zu 10.000,- EUR. |
| b) | Über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Finanzhaushalt bis zu 10.000,- EUR. |
| c) | Überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen bis zu 10.000,- EUR. |
Reichelsheim, den 15.12.2022
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach der Hess. Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den § 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 15.12.2022 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 ist hinsichtlich der in den
§§ 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Aufgrund des § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt
5.100.000 €
(in Worten: Fünf Millionen Einhunderttausend Euro)
erteilt.
2. Aufgrund des § 102 Abs. 4 HGO wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2023 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt
8.650.000 €
(in Worten: Acht Millionen Sechshundertfünfzigtausend Euro)
erteilt.
3. Aufgrund des § 105 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von
1.000.000 €
(in Worten: Eine Million Euro)
erteilt.
4. Die Genehmigung für eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO wird gemäß § 97a Nr. 1 HGO erteilt.
Öffentliche Auslegung
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20. März bis 31. März 2023 im Rathaus Reichelsheim, Zum Rathaus 1, Zimmer 112, öffentlich aus.
Der Haushaltsplan 2023 steht auch auf der Homepage der Stadt Reichelsheim unter www.stadt-reichelsheim.de/ Verwaltung & Politik zur Verfügung.
Reichelsheim, 17.03.2023