Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen
Die vorübergehende Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung), wie z. B. Aufstellen von Baugerüsten, Containern oder Wechselbehältern, die Lagerung von Baustoffen (Sand, Kies, Steine usw.), Aufstellen von Baustellentoiletten, Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten sowie Straßen- bzw. Bürgersteigaufbrüche sind anmelde- und genehmigungspflichtig. Genehmigungsanträge müssen 8 Tage vor Aufstellung oder Baubeginn gestellt …