Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und des Beschlusses einer Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eichenstraße / Zum Rathaus“ in der Kernstadt Reichelsheim
a) Aufstellbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
| (1) | Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim hat am 18.04.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.16 „Eichenstraße / Zum Rathaus“ im Stadtteil Reichelsheim beschlossen. |
| (2) | Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung und Entwicklung des derzeitig vorhandenen Einzelhandels und dessen städtebauliche Festsetzung sowie die Sicherung der städtebaulichen Ordnung durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten über den Bebauungsplan zu gewährleisten und zu steuern. Zur Ausweisung kommen Sonstige Sondergebiete gemäß § 11 BauNVO sowie einer Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Öffentliche Verwaltung (Rathaus). Auch die Ansiedlung von Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke sollte ermöglicht werden. Der Planbereich ist bereits überwiegend versiegelt und befindet sich im Zentrum der Kernstadt. |
| (3) | Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Reichelsheim, in der Flur 2, die Flurstücke 20/1 tlw., 25/3, 25/4, 26/3, 26/6, 26/9, 26/10, 214, 215/1, 216/1, 224/3 tlw., 225/3, 225/4, 226 und 349. Der Geltungsbereich ist in der unmaßstäblichen Übersichtskarte dargestellt. |
| Das Gebiet wird im Norden und Westen durch Wohnbebauung begrenzt. Im Süden und Osten wird das Gebiet durch die bestehende Bahnstrecke und im Süden zusätzlich durch die Bad Nauheimer Straße begrenzt. |
| (4) | Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. |
| (5) | Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfordert eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs. 4 BauGB (unter anderem mögliche Konflikte mit dem Lärmschutz), in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung des Bebauungsplanes zu integrieren. |
| (6) | Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durch Auslegung der Planung in der Verwaltung durchgeführt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. |
Übersichtskarte mit Darstellung Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eichenstraße / Zum Rathaus“
Ausschnitt genordet, ohne Maßstab
B) Veränderungssperre
Satzung der Stadt Reichelsheim über eine Veränderungssperre nach § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Eichenstraße / Zum Rathaus" im Stadtteil Reichelsheim
Aufgrund der § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim nachfolgende Satzung über eine Veränderungssperre:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim hat am 18.04.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Eichenstraße / Zum Rathaus“ in der Kernstadt beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird hiermit eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes entsprechend der beigefügten Anlage A.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Eichenstraße / Zum Rathaus“ ist der beigefügten Übersichtskarte (Anlage A) zu entnehmen, die Bestand dieser Satzung ist, und umfasst in der Flur 2, die Flurstücke 20/1tlw., 25/3, 25/4, 26/3, 26/6, 26/9, 26/10, 214, 215/1, 216/1, 224/3tlw., 225/3, 225/4, 226, 349. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Reichelsheim.
Das Gebiet wird im Norden und Westen durch Wohnbebauung begrenzt. Im Süden und Osten wird das Gebiet durch die bestehende Bahnstrecke und im Süden zusätzlich durch die Bad Nauheimer Straße begrenzt.
Im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs 1 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
| Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind: | |
| a) | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird; |
| b) | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind; |
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Reichelsheim (Der Stadtkurier) in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan für das Gebiet „Eichenstraße / Zum Rathaus" rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage nach der Bekanntmachung ausgerechnet, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert oder gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erneut beschlossen wird.
Hinweis gemäß § 18 Abs.1 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs.1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Geltungsbereich der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans "Eichenstraße / Zum Rathaus" in der Kernstadt Reichelsheim
Genordet, ohne Maßstab
Reichelsheim, den 26.04.2024