Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S.90) sowie der §§ 1,2, und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der MittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenVO und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim am 18.04.2024 die nachstehende
1. Änderungssatzung beschlossen:
§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| (1) | Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: |
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| a) Reihengrabstätten, |
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| b) Wahlgrabstätten, |
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| c) Urnenreihengrabstätten, |
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| d) Urnenwahlgrabstätten, |
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| e) Baumgrabstätten, |
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| f) Baumwahlgrabstätten, |
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| g) Baumgrabstätten für anonyme Urnenbestattungen. |
§ 23 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| (1) | Aschen dürfen beigesetzt werden in |
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| a) Urnenreihengrabstätten, |
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| b) Urnenwahlgrabstätten, |
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| c) Grabstätten für Erdbestattungen, |
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| d) Baumgrabstätten, |
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| e) Baumwahlgrabstätten. |
| (2) | In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in Baumgrabstätten, in Baumwahlgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. |
Nach § 27 wird § 27 a neu eingefügt:
| (1) | Baumwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. |
| (2) | In einem Baumwahlgrab können nur zwei Urnen beigesetzt werden. |
| (3) | Die Grabplatten sind im Umfeld des Baumes durch die Friedhofsverwaltung, die auch den Standort festlegt, bündig in den Boden einzulassen. Auf der Grabplatte können die Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbejahre vertieft eingearbeitet werden. Für die Grabplatten darf nur Granit Nero Impalla, gebrannt und geschliffen, verwendet werden. Die Größe der Grabplatten wird festgelegt auf 0,35 m Länge und 0,70 m Breite, Stärke 6 cm. |
| (4) | Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdbestattungen und Urnenbestattungen gelten für Baumwahlgrabbestattungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. |
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Reichelsheim, den 19.04.2024