Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S.90) sowie der §§ 1,2, und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der MittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenVO und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und der Friedhofsordnung der Stadt Reichelsheim hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim am 18.04.2024 die nachstehende 4.Änderungssatzung beschlossen:
In § 6 Abs.2 wird folgender Buchstabe e) ergänzt:
e) | in einer Baumwahlgrabstätte | 365,- € |
§ 9 erhält folgende Fassung:
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Baumwahlgrabstätten
| (1) | Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden Gebühren von | 1500,- € |
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| erhoben. |
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| (2) | Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden Gebühren von | 745,- € |
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| erhoben. |
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| (3) | Für die Überlassung einer Baumwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden Gebühren von | 510,- € |
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| erhoben |
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| (4) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Baumwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: | ||
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| a) | bei Wahlgrabstätten |
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| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 50,- € |
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| b) | bei Urnenwahlgrabstätten |
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| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 25,- € |
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| c) | bei Baumwahlgrabstätten |
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| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 17,- € |
| (5) | Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Baumwahlgrabstätte gelten Abs. 1,2 und 3 entsprechend. | ||
Bei § 10 Abs.1 Buchstabe a wird folgende Ziffer 6) angefügt:
6) bei Baumwahlgrabstätten 100,- €
Diese Änderungssatzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Reichelsheim, den 19.04.2024