Aus gegebener Veranlassung weisen wir alle Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Müll innerhalb der bebauten Ortsteile verboten ist.
Durch die freiwerdenden, giftigen Dämpfe gefährdet der Verursacher sich nicht nur selbst, sondern auch seine Mitbürger.
Erlaubt ist hingegen das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb der bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen. Folgende Mindestsicherheitsabstände jedoch sind zu beachten:
Montag - Freitag 8:00 - 16:00 Uhr, Samstag 8:00 - 12:00 Uhr
Weitere Anforderungen:
Es dürfen nur trockene Abfälle verbrannt werden, damit die Rauchentwicklung so gering wie möglich gehalten wird.
Bei Verkehrsgefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung ist das Feuer zu löschen.
Ebenso ist das Feuer bei starkem Wind, Funkenflug oder einer anderen erkennbaren Belästigung oder Gefährdung zu löschen.
Gartenabfälle sind unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person zu verbrennen.
Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
Ein Verbrennen von "nicht unbedeutenden Mengen" pflanzlicher Abfälle wie etwa Ästen von Hochstammobstbäumen oder Rosenabschnitten darf nur auf dem Grundstück erfolgen, wo sie anfallen. Das Ganze muss mindestens zwei Werktage vor Beginn der Aktion der Ordnungsverwaltung mitgeteilt werden.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die o.g. Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weitere unabsehbare Kosten können ggf. entstehen, wenn durch das Missachten vorstehender Bedingungen Feuerwehreinsätze ausgelöst werden.
Der Magistrat der Stadt Reichelsheim- Ordnungsverwaltung -