genordet, ohne Maßstab
1. Änderung des Bebauungsplanes „Am heiligen Stein - Teil B“, 2. Bauabschnitt
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim hat am 11.06.2026 den Bebauungsplan „Am heiligen Stein - Teil B“, 2. Bauabschnitt - 1.Änderung im Stadtteil Weckesheim beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung werden im Rathaus der Stadt Reichelsheim, Zum Rathaus 1, 61203 Reichelsheim, Raum 208 während der Rathaus-Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr), sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auf der Internetseite der Homepage der Stadt (www.stadt-reichelsheim.de unter der Rubrik Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Bauleitplanverfahren) sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingestellt.
Die Dauer der Auslegung der Unterlagen ist zeitlich nicht begrenzt.
Das Verfahren wurde gemäß § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden. Eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Bauleitplanung der Stadt Reichelsheim, Stadtteil Weckesheim
1. Änderung des Bebauungsplanes „Am heiligen Stein - Teil B“, 2. Bauabschnitt
Übersichtskarte
Darstellung in der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Reichelsheim, den 21.07.2026