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Stadtkurier Reichelsheim
Ausgabe 37/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Gemäß S 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBI. l. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBI. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:

1.

Abweichend des S 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Reichelsheim aus Anlass des 8. Dorfflohmarktes „Reichelsheim packt aus!"

am Sonntag, den 14. September 2025,

in der Zeit von 10.00 - 16.00 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offen gehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:

Reichelsheim-Kernstadt:

Am Feuergraben, Am Haingraben, Bad Nauheimer Straße,

Bingenheimer Straße, Eichenstraße, Im Mühlahl, Kleiststraße.

2.

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

3.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Reichelsheimer Stadtkurier und dem Aushang in den Schaukästen in Kraft.

4.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. S 80 Abs. 2, Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 14. September 2025 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis - der Organisatorin des 8. Dorfflohmarktes, deren Besucher und den Einzelhändlern.

Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.

Der Dorfflohmarkt findet am 14. September 2025 zum 8. Mal unter dem Motto „Reichelsheim packt aus!“ in der Kernstadt statt. An diesem Tag werden mehr als 150 private Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Höfe und Grundstücke öffnen, um Flohmarktartikel und auch handgefertigtes anzubieten. Der Flohmarkt erfreut sich hierbei überregional einer großen Beliebtheit.

Die Organisatoren möchten Kernstadt und Neubauviertel, Alteingesessene und Neu Reichelsheimer motivieren und zusammenbringen, aber auch wie in der Vergangenheit viele Besucherinnen und Besucher aus der Region begrüßen.

Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des 8. Reichelsheimer Dorfflohmarktes.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Reichelsheim, Zum Rathaus 1, 61203 Reichelsheim, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden (S 80 Abs. 5 VwGO).

Reichelsheim, 14.05.2025

Der Magistrat der Stadt Reichelsheim

Lena Herget
Bürgermeisterin