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Stadtkurier Reichelsheim
Ausgabe 37/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung der Stellplatzsatzung der Stadt Reichelsheim

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 198), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim in ihrer Sitzung am 25.08.2026 die 1. Änderungssatzung der Stellplatzsatzung vom 12.12.2019 beschlossen:

Artikel I

§ 2 erhält folgende Fassung:

(1)

Anlagen bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der Anlagen fertiggestellt sein.

(2)

Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze).

(3)

Die Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt.

(4)

§ 52 Abs. 1 Satz 2 HBO bleibt unberührt.

Artikel II

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2)

Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

Artikel III

§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3)

Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages ergibt sich aus folgender Formel:

 

[(Herstellungskosten pro m² x Größe) +

(Bodenrichtwert x Größe)] x 0,6

 

= Ablösebetrag

 

wobei die Begriffe Folgendes bedeuten:

 

Herstellungskosten:

405,- €; Kosten der Herstellung gem. Jahresleistungsverzeichnis „Ausschreibung Straßenunterhaltung der Stadt Reichelsheim“

 

Größe:

Größe des Stellplatzes siehe § 3 Abs. 2 dieser Satzung

 

Bodenrichtwert:

aktueller Betrag aus der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Immobilienwerte für den Bereich des Main-Kinzig-Kreises und des Wetteraukreises, Amt für Bodenmanagement Büdingen

Artikel IV

§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

 

a)

§ 2 Abs. 1 Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben oder

 

b)

§ 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

Artikel V

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Reichelsheim, den 03.09.2026

Der Magistrat der Stadt Reichelsheim