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Stadtkurier Reichelsheim
Ausgabe 46/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Reichelsheim

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl.S.90) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.März 2013 (GVBl. S. 134) und der Friedhofsordnung der Stadt Reichelsheim hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim am 09.11.2023 die nachstehende 3. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)

Nutzung des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

100,- €

Artikel II

§ 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

1)

in einer Reihengrabstätte

2)

in einer Wahlgrabstätte

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

1)

in einer Reihengrabstätte

2)

in einer Wahlgrabstätte

(2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a)

in einer Urnenreihengrabstätte

365,- €

b)

in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)

365,- €

c)

in einer Grabstätte für Erdbestattung

365,- €

d)

in einer Baumgrabstätte

365,- €

Artikel III

§ 8 erhält folgende Fassung:

Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

-,- €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 6. Lebensjahres

745,- €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben

375,- €

(3)

Für die Überlassung einer Baumgrabstätte werden erhoben:

375,- €

Artikel IV

§ 9 erhält folgende Fassung:

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden Gebühren von

1500,- €

erhoben.

(2)

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden Gebühren von

745,- €

Erhoben.

(3)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Wahlgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

50,- €

b)

bei Urnenwahlgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

25,- €

(4)

Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Artikel V

§ 10 erhält folgende Fassung:

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1)

bei Reihengrabstätten

2)

bei Urnenreihengrabstätten

3)

bei Wahlgrabstätten

4)

bei Urnenwahlgrabstätten

5)

bei Baumgrabstätten

b)

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

Artikel VI

Diese 3. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Reichelsheim, den 10.11.2023

Magistrat der Stadt Reichelsheim
Lena Herget, Bürgermeisterin