Ausschnitt genordet, ohne Maßstab
Ausschnitt genordet, ohne Maßstab
Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim hat am 10.10.2023 den Bebauungsplan Nr. 6.13 „Am heiligen Stein - Teil B“ (2. Bauabschnitt) im Stadtteil Weckesheim gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB und § 91 HBO (gestalterische Festsetzungen nach Hessischer Bauordnung) sowie § 37 Abs.4 HWG (wasserrechtliche Festsetzungen nach Hess. Wassergesetz) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Geltungsbereich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung und wasserrechtlichen Festsetzungen mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung (inkl. Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung) und die im Bebauungsplan in Bezug genommenen DIN-Vorschriften (DIN 45691:2006-12 und DIN 4109-1:2018-01) hierzu werden im Rathaus der Stadt Reichelsheim, Zum Rathaus 1, 61203 Reichelsheim, Raum 208, während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs.3 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung inkl. Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung ergänzend auf der Homepage der Stadt Reichelsheim unter www.stadt-reichelsheim.de unter der Rubrik Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Bauen / Bebauungspläne eingestellt. Gleichzeitig kann der Plan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) eingesehen und heruntergeladen werden.
Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Bebauungsplan Nr. 6.13 „Am heiligen Stein - Teil B“ (2. Bauabschnitt)
Reichelsheim, den 17.11.2023