Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 5a und 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der Wasser- und Gebührensatzung der Stadt Reichelsheim hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim am 13.11.2025 die nachstehende 6. Änderungssatzung beschlossen:
| (1) | Die Grundgebühr beträgt je Messeinrichtung und je angefangener Kalendermonat 5,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
| (2) | Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau einer Messeinrichtung. |
| (3) | Für den Abgabepflichtigen gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend. |
| (4) | Für die Fälligkeit gilt § 13 entsprechend. |
| (1) | Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Messeinrichtungen gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je cbm Frischwasser |
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| 2,50 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
| (3) | Bei aus irgendwelchen Gründen fehlerhaften Messeinrichtungen gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 12 Abs. 8, 9 und 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung. |
(3) | Der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke (z.B. für Schaustellungen, Wirtschaftszelte und dergleichen) wird - soweit er nicht durch Messeinrichtungen messbar ist durch die Stadt nach Erfahrungswerten geschätzt und im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Wasserabnehmer vor Beginn der Abnahme bindend festgesetzt. |
| (1) | Gebührenpflichtig ist, wer im Erhebungszeitraum Grundstückseigentümer ist, im Falle des § 11 daneben auch noch der Wasserabnehmer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenpflichtiger. Die Stadt ist nicht verpflichtet, anstelle des Grundstückseigentümers einen anderen Wasserabnehmer zum unmittelbaren Gebührenpflichtigen zu bestimmen; das gilt auch dann, wenn sich auf dem Grundstück weitere Messeinrichtungen (z.B. in den einzelnen Wohnungen) befinden. |
| (2) | Beim Wechsel des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten geht die Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem nachfolgenden Monatsersten über, falls nicht schon beim Wechsel ein Ablesen der Messeinrichtungen durch die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers durchgeführt worden ist. Melden der bisherigen oder der neue Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig (§ 13 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung) an, so haften beide gesamtschuldnerisch bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die Stadt von der Rechtsübertragung Kenntnis erhält. |
| (1) | Sind auf dem Grundstück mehrere Messeinrichtungen angebracht und abzulesen, so kann für das Ablesen des zweiten und jeder weiteren Messeinrichtung eine Verwaltungsgebühr von je 0,80 € erhoben werden. |
| (2) | Für jede vom Grundstückseigentümer gewünschte Zwischenablesung einer Messeinrichtung kann jeweils eine Verwaltungsgebühr von je 3,-- € gegenüber dem Antragsteller erhoben werden, für die zweite und jeden weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf 0,80 €. |
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Reichelsheim, den 13.11.2025