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Stadtkurier Reichelsheim
Ausgabe 47/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Allgemeinen Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage – Allgemeine Wasserversorgungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a und 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Stadt Reichelsheim hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim am 13.11.2025 die nachstehende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Den Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Wasseranschlussleitung und der Wasserverbrauchsanlagen, zur Kontrolle und zum Ablesen der Messeinrichtungen im Sinne des § 12 dieser Satzung sowie zur Prüfung, ob die Vorschriften der Satzung eingehalten werden, an Werktagen (außer Samstag) von 8.00 bis 17.00 Uhr - bei besonderen Notständen auch an anderen Tagen und auch zu anderen Zeiten - ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Grundstückseigentümer und Wasserabnehmer haben den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 sowie für die Feststellung des Wasserverbrauches und für die Berechnung der satzungsmäßigen Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlich sind.

Artikel II

§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2)

Die Stadt lässt - gegebenenfalls durch einen von ihr zu beauftragenden Unternehmer - die Wasseranschlussleitungen herstellen, erneuern, verändern, unterhalten und gegebenenfalls beseitigen (stilllegen). Alle damit verbundenen Aufwendungen - mit Ausnahme der Anschaffungs- und Reparaturkosten für den im Eigentum der Stadt stehenden Messeinrichtungen im Sinne des § 12 dieser Satzung selbst - hat der Grundstückseigentümer der Stadt in vollem Umfange nach näherer Bestimmung in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung zu erstatten. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Ausgaben für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen. Für die zusätzlichen Wasseranschlussleitungen gilt § 8 Abs. 5 und 6.

Artikel III

§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12 Messeinrichtungen

(1)

Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Messeinrichtungen gemessen. Messeinrichtungen sind Wasserzähler (analog), Funkwasserzähler, Zwischenzähler und Sonderwasserzähler.

(2)

Die Messeinrichtungen werden von der Stadt beschafft, ein- und ausgebaut, erneuert, unterhalten und geeicht.

(3)

Die Stadt bestimmt entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalles Zahl, Bauart, Größe und Standort der Messeinrichtung.

(4)

Ist das angeschlossene Grundstück noch unbebaut oder kann aus irgendwelchen technischen Gründen ein Messeinrichtung nicht in einem geeigneten frostsicheren Raum eines Gebäudes installiert werden, so ist die Messeinrichtung von der Stadt auf Kosten des Grundstückseigentümers in einem Messeinrichtungsschacht in der Regel unmittelbar nach dem Eintritt der Wasseranschlussleitung auf das angeschlossene Grundstück aufzustellen und zu unterhalten. Gleiches gilt, wenn die Wasseranschlussleitung auf dem bereits bebauten Grundstück außergewöhnlich lang oder unter besonderen Erschwerungen zu verlegen ist, insbesondere dann, wenn sie in schlechtem Boden liegt oder unter Stützmauern und ähnlichen Anlagen hindurchführt. Der vom Eigentümer herzustellende und zu unterhaltende Messeinrichtungsschacht muss sich ständig in einem guten Zustand befinden, unfallsicher und wasserfest sein und stets zugänglich und sauber gehalten werden.

(5)

Die Wasserabnehmer dürfen - abgesehen vom Falle des 9 Abs. 4 - keinerlei Maßnahmen am von der Stadt bestimmten Aufstellungsort der Messeinrichtung oder an der Messeinrichtung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen; § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)

Der Grundstückseigentümer hat die Messeinrichtung gegen alle Beschädigungen, insbesondere gegen Einwirkungen Dritter, gegen Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie gegen Frost (§ 9 Abs. 4) in ausreichendem Maße zu schlitzen. Er muss der Stadt die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende Verluste ersetzen, soweit diese nicht durch die Stadt oder ihre Beauftragten verursacht sind oder sofern er nicht nachweist, dass die Schäden und Verluste ohne sein Verschulden (z.B. durch einen einwandfrei festgestellten Dritten) eingetreten sind. Unter den gleichen Voraussetzungen gehen die Wasserverluste ebenfalls zu Lasten des Grundstückseigentümers.

(7)

Die Messeinrichtung werden in bestimmten Zeitabständen von der Stadt überprüft und - soweit erforderlich instandgesetzt oder durch andere Messeinrichtungen ersetzt.

(8)

Unbeschadet der Regelung in Abs. 7 ist die Messeinrichtung durch Beauftragte der Stadt zu überprüfen, wenn der Grundstückseigentümer dies beantragt oder die Richtigkeit der Angabe der Messeinrichtung bezweifelt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist für beide Teile bindend. Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Messeinrichtung innerhalb der zulässigen Eichfehlergrenze anzeigt, so hat der Grundstückseigentümer die im Zusammenhang mit der Abnahme, Prüfung und Wiederanbringung der Messeinrichtung entstehenden Kosten zu tragen. Ergibt sich, dass die Messeinrichtung über die zulässigen Eichfehlergrenze hinaus falsch anzeigt, so trägt die Stadt die Kosten für die Abnahme, Prüfung und Wiederanbringung der Messeinrichtung. Der Grundstückseigentümer hat in diesem letzteren Falle Anspruch auf Zurückzahlung der für die nachweislich zu viel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung der Gebühren für die nachweislich zu wenig gemessene Wassermenge; Anspruch und Verpflichtung beschränken sich in jedem Falle auf den Zeitraum des laufenden und allenfalls des vorhergehenden Ableseabschnittes.

(9)

Hat ein Messeinrichtung versagt (ist er z.B. stehen geblieben), so schätzt die Stadt den Verbrauch unter Zugrundelegung des Verbrauches des entsprechenden Zeitraumes im letzten Kalenderjahr. Die Angaben des Grundstückeigentümers (z.B. über Zahl der Personen im Haushalt in dieser oder jener Zeit) sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(10)

Zur Vermeidung des Eindringens von Luft in das Rohrleitungssystem und damit Durchleitung von Luft durch die Messeinrichtung kann die Stadt die Eigentümer von wasserverbrauchenden Grundstücken in höher gelegenen Gebieten anweisen, Rückflussverhinderer nach DIN 1988 auf ihre Kosten einzubauen. Kommen jene Grundstückseigentümer dieser Aufforderung nicht nach, so können sie wegen der über die Messeinrichtungen mitgemessene Luft keine Gebührenermäßigung verlangen.

(11)

Der Einbau von Zwischenzählern (z.B. für die einzelnen Wohnungen) bzw. von Sonderwasserzählern (beispielsweise für die Errechnung der Abwassermenge bei der Verwendung des Frischwasserverbrauches als Grundlage für die Abwassergebühren) ist den Grundstückseigentümern gestattet; sie müssen in jedem Falle mehr als 1 m hinter der Wasserzähleranlage installiert werden. Zwischenzähler und Sonderwasserzähler müssen gültig geeicht oder beglaubigt sein. Alle damit verbundenen Kosten, also auch die der späteren Unterhaltung bzw. Erneuerung, gehen in vollem Umfange zu Lasten des Grundstückseigentümers. Das Gestatten derartiger Zähler verpflichtet die Stadt nicht, deren Anzeigeergebnisse irgendwie bei der Berechnung und Anforderung der laufenden Wasserbenutzungsgebühren zu berücksichtigen.

(12)

Der Zutritt zur Hauptabsperrvorrichtung, zu den Messeinrichtungen, das Ablesen der Messeinrichtungen sowie der Ein-, Aus- und Wiedereinbau der Messeinrichtungen muss jederzeit im entsprechenden Rahmen des § 9 Abs. 1 und ohne Erschwerungen möglich sein.

Artikel IV

§ 12a wird nach § 12 eingefügt und erhält folgende Fassung:
§ 12a Ablesen/ Auslesen

(1)

Die Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)

Die Stadt kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen. Die Gemeinde liest die Funkwasserzähler zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden Fällen aus:

1.

Zum 31.12. eines jeden Jahres zur Feststellung des Jahresverbrauchs. Die Ablesung erfolgt in der ersten bis vierten Kalenderwoche des Folgejahres.

2.

Bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers.

3.

Unterjährig für Funktionstests der Wasserversorgung.

§ 36 Hessisches Datenschutzgesetz findet aufgrund der anderweitigen Regelung in dieser Satzung keine Anwendung. Die Sicherheit der von Funkmessgeräten gesendeten Daten wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet:

1.

Die Daten werden mit einer gesonderten Verschlüsselung übertragen.

2.

Die Auslesung erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der Stadt oder durch die von der Stadt beauftragten Dritten.

Artikel V

§ 16 Nr. 6 und Nr. 7 erhalten folgende Fassung

6.

entgegen § 10 Abs. 3 Einwirkungen auf die Wasseranschlussleitungen und auf die Messeinrichtungsanlage vornimmt oder vornehmen lässt;

7.

entgegen § 12 Abs. 5 Maßnahmen der Messeinrichtung vornimmt oder vornehmen lässt;

Artikel VI

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Reichelsheim, den 13.11.2025

Der Magistrat der Stadt Reichelsheim
Lena Herget
Bürgermeisterin