Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim hat in ihrer Sitzung am 14.11.2024 diese
Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Reichelsheim/ Wetterau (Abfallsatzung – AbfS)
beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93);
§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. I S. 56) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. I S. 82),
§§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582).
§§ 3, 4, 5 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896) 212 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700).
Teil I
| (1) | Die Stadt Reichelsheim betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des KrWG und des HAKrWG, beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. |
| (2) | Die Abfallentsorgung der Stadt Reichelsheim umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Holsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung im Sinne des (i. S. d.) § 46 KrWG. |
| (3) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Reichelsheim Dritter bedienen. |
| (1) | Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigter. | |
| (2) | Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. | |
| (3) | Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. | |
| (4) | Definitionen: | |
|
| a) | Private Haushaltungen sind insbesondere Wohnungen und zugehörige Grundstücks- oder Gebäudeteile sowie andere vergleichbare Anfallstellen wie Wohnheime oder Einrichtungen des betreuten Wohnens mit abgeschlossenen Wohnungen. Anteile in Senioren-, Schwestern- und Studentenwohnheime sowie insbesondere die Einzelappartements, die zur eigenständigen Lebensführung dienen, Ferienhäuser, Campingwagen und Wochenendhäuser sind private Haushaltungen. |
|
| b) | Hausmüll/ Restmüll ist fester Abfall zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen, der im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt, durch die Stadt nicht gesondert zur Verwertung erfasst wird und regelmäßig in den üblichen Restmüllgefäßen gesammelt werden kann. Dazu gehören insbesondere Geschirr und Gläser, Hygieneartikel, Kassetten und Kassettenhüllen, Windeln, Zigaretten, Federbetten, Disketten, Einwegrasierer, Fotopapier, Gefrierbeutel, Waschschüssel, Spielzeug, Katzenstreu (auch kompostierbar), Kehricht, Servietten, Staubsaugerbeutel, verpackte Lebensmittel. |
|
| c) | Sperrmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der wegen seines Umfangs, Gewichtes oder seiner Größe, auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die Restmülltonne eingebracht werden kann. Dazu gehören insbesondere bewegliche Haus- und Einrichtungsgegenstände, wie Möbel, Polstermöbel, Fahrräder, Koffer, Teppiche, Spiegel, Matratzen, Betten, Wäscheständer, Gartenmöbel sowie in geringen Mengen Renovierungsabfälle, wie Türen und Türzargen, Fenster, Fensterrahmen (nicht aus Holz), Roll- und Klappläden, Sockelleisten sowie Bodenbeläge. Ebenso große Kunststoffabfälle wie Klappkörbe, Luftmatratzen, Planschbecken und Teichfolien. Der einzelne Gegenstand soll eine Länge von 2,5 m und ein Gewicht von 35 Kilogramm (kg) nicht überschreiten. Nicht zu Sperrmüll zählen Elektrogeräte, Reifen und Bauschutt. |
|
| d) | Bioabfall sind insbesondere Küchenabfälle, Essensreste in haushaltsüblichen Mengen (gekocht und ungekocht), Kaffeefilter, Teebeutel, Gemüse- und Salatabfälle, Obstschalen, Süd- und Zitrusfrüchte, Wurst, Käse, Fisch, Fleisch, Kartoffelschalen, Rasenschnitt, Laub, Nadelstreu, Pflanzen, Schnittblumen, Topf- und Balkonpflanzen mit Erde, Kleintierstreu aus Heu und Stroh in kleinen Mengen. |
|
|
| Nicht zum Bioabfall gehören Tüten oder Beutel, die aus biologisch abbaubaren Wertstoffen (BAW) oder aus Polyethylen (PE-Beutel) bestehen sowie alle sonstigen Plastiktüten und -beutel. Papiertüten und Zeitungspapier, die zur Entsorgung des Bioabfalls verwendet werden, sind erlaubt. |
|
| e) | Sperriger Grünabfall sind Baum-, Hecken- und Astschnitt, Äste, Weihnachtsbäume, Wurzeln. Einzelstücke als auch Bündel sollen einen Durchmesser von 15 Zentimeter (cm), eine Länge von 1,2 Meter (m) und ein Gewicht von 35 kg nicht überschreiten. |
|
| f) | Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) sind Zeitungen und Zeitschriften, Kartons, Kartonagen, Wellpappen, Pizzakarton, Hefte, Aktenordner aus Pappe, Briefumschläge, Broschüren, Kataloge, Geschenkpapier. |
|
|
| Nicht zum PPK gehören Produkte mit Papierfaseranteilen, die sich nicht für eine getrennte Papiererfassung eignen, wie insbesondere Backpapier, benutzte Papiertaschentücher und Servietten, beschichtetes Papier, Fotos, Klebeetiketten und das Trägerpapier, Küchenkrepp und Tapeten. |
|
| g) | Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wie insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, für die die Erzeuger und Besitzer keine gesonderten Verwertungswege erschließen und die Restabfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Unter Gewerbebetrieben sind alle Einrichtungen und Unternehmen zu verstehen, die nicht private Haushaltungen sind, insbesondere Geschäfte, Firmen, Büros, Praxen, Gaststätten, Schulen, Vereine und öffentliche Verwaltungen. |
|
| h) | Baustellenabfälle aus privaten Haushaltungen sind bewegliche, nichtmineralische Stoffe und Gegenstände, die sich auf der Baustelle bei der Baudurchführung aus dem Verschnitt von Baustoffen, Bauhilfsstoffe und Gegenstände, insbesondere Schalholz und Kunststoffe ergeben. |
|
| i) | Erdaushub, Steine, Bauschutt aus privaten Haushaltungen ist die aus dem Baugrund ausgehobene, nicht kontaminierte Erde. Bauschutt bezeichnet mineralische Abfälle aus Bautätigkeiten wie insbesondere Beton, Backsteine, Ziegel, Klinkersteine und Mörtelreste, aber auch Fliesen oder Keramiken. |
| (1) | Der Abfalleinsammlung der Stadt Reichelsheim unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. | |
| (2) | Von der Einsammlung ausgeschlossen sind | |
|
| a) | Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG, |
|
| b) | Erdaushub, Steine und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, |
|
| c) | Baustellenabfälle aus privaten Haushaltungen, soweit sie nicht in die bereitgestellten Restmüllgefäße eingebracht werden können, |
|
| d) | Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind, |
|
| e) | Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Reichelsheim nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt, |
|
| f) | Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen und Kantinen, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und in dafür zugelassen Anlagen zu entsorgen sind, |
|
| g) | Abfälle, die geeignet sind, das Einsammelsystem zu beschädigen oder eine Gefahr für das Lade- und Betriebspersonal darstellen, wie insbesondere explosive und implosive Abfälle, flüssige, gasförmige und toxische Stoffe. |
| (3) | Anschluss- und Benutzungspflichtige von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Reichelsheim in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Wetteraukreis vom 25.10.2017 (Amtliche Bekanntmachungen für den Wetteraukreis Nr. 36 vom 30.11.2017) zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. | |
| (1) | Die Stadt Reichelsheim führt die Einsammlung von Abfällen im Holsystem durch. |
| (2) | Im Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt. |
| (1) | Die Stadt Reichelsheim/ Wetterau sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein: | |
|
| a) | Papier, Pappe, Karton, |
|
| b) | Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG, |
|
| c) | Sperrmüll, bis zu 3 Kubikmeter (cbm) pro Abfuhr und |
|
| d) | sperrige Gartenabfälle. |
| (2) | Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Abfallgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. | |
| (3) | Die Stadt Reichelsheim bietet jährlich 34 Entleerungen für kompostierbare Bioabfälle und 13 Entleerungen für Papier an. Für die Bioabfallsammlung ist dabei vom 15. September des jeweiligen Jahres bis 14. Mai des darauffolgenden Jahres eine 14-tägliche und vom 15. Mai bis 14. September des jeweiligen Jahres eine wöchentliche Leerung vorgesehen. | |
| (4) | Für die in Abs. 1 Buchst. a) genannten Abfälle zur Verwertung sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen zugelassen | |
|
| a) | 240 Liter (l) mit 111 kg maximal zulässige Nutzlast |
|
| b) | 1.100 l mit 500 kg maximal zulässige Nutzlast. |
| (5) | Für die in Abs. 1 Buchst. b) genannten Abfälle zur Verwertung sind die in § 10 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen zugelassen | |
|
| a) | 120 l mit 59 kg maximal zulässige Nutzlast |
| (6) | Die Stadt Reichelsheim kann die Abfuhr verweigern, wenn die zulässige Nutzlast nach Abs. 4 und 5 überschritten wird. | |
| (7) | Der in Abs.1 Buchst. c) genannte Sperrmüll wird auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieses Abfalls ist von dem Benutzungspflichtigen unter Verwendung des von der Stadt Reichelsheim bereitgehaltenen Vordrucks anzumelden und im Voraus zu bezahlen. | |
| (8) | Zur Einsammlung der in Absatz 1 Buchst. d) genannten sperrigen Gartenabfälle erfolgt 5 x jährlich eine besondere Abfuhr durch die Stadt Reichelsheim. Die sperrigen Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen möglichst gebündelt mit verrottbaren Sisalkordeln vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen. Die Bereitstellung in Kartonagen, Plastiksäcken, Netzen sowie mit nicht verrottbaren Kordeln verschnürte Bündel ist nicht zulässig. Sperrige Gartenabfälle sowie Weihnachtsbäume sind auf eine maximale Länge von 1,2 m zu kürzen und dürfen maximal 20 Kg wiegen. Äste mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, Wurzelstöcke, Baumstümpfe sowie Weihnachtsbäume mit Ballen sind von der Sammlung ausgeschlossen. | |
| (9) | Die Höchstmenge der Grünschnittabfuhr wird auf 3 m³ pro Grundstück/Anschluss- oder Benutzungspflichtigen begrenzt. | |
| (10) | Das Einfüllen anderer Abfälle als biologisch abbaubare Küchen- und Gartenabfälle in ein Bioabfallgefäß ist verboten. Es ist verboten, nicht kompostierbare Abfälle in ein Bioabfallgefäß einzufüllen Dies gilt auch für als kompostierbar oder biologisch abbaubar bezeichnete Kunststoffe (DIN EN 14995 und EN 13432), Kunststoffbeutel, Kunststoffverbunde sowie Tierstreumaterialien. | |
| (11) | Um sicherzustellen, dass die Getrennthaltungspflichten eingehalten werden, wird die Stadt Reichelsheim ein Erfassungs- und Kontrollsystem für die Erkennung von Störstoffen im Bioabfall einsetzen. Sammelfahrzeuge, die damit ausgestattet sind, detektieren optisch die Bioabfallgefäß. Das System fertigt Beweisfotos und ist in der Lage, diese dem jeweiligen Abfallgefäß zuzuordnen. | |
| (12) | In das Gefäß für Papier, Pappe, Kartonagen dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach Art, Menge oder Zusammensetzung die weitere Verarbeitung in den Papierfabriken ausschließen. | |
| (13) | Die Stadt Reichelsheim kann bei nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung gefüllten Bio- und PPK-Abfallgefäßen anordnen, die Abfallgefäße nicht zu leeren. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen werden durch einen am Abfallgefäße angebrachten Hinweis informiert. Sie haben dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht zulässige Inhalt entfernt wird. Danach kann das Bio- bzw. PPK-Abfallgefäß bei der nächsten turnusgemäßen Leerung bereitgestellt werden. Ist es nicht möglich, den unzulässigen Inhalt vollständig zu entfernen, oder unterbleibt das Nachsortieren, besteht die Möglichkeit auf Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen, eine gesonderte Leerung im Rahmen der Restmüllabfuhr vorzunehmen. Hierfür ist ein Aufkleber bei der Stadt Reichelsheim zu beantragen und auf den fehlbefüllten Behälter am Tag der nächsten Abfuhr gut sichtbar anzubringen. Für diese zusätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß § 20 Abs. 9 erhoben. Im Wiederholungsfalle kann der Anschlussberechtigte durch Abzug des Bio- oder PPK-Abfallgefäß zeitweilig von der Bioabfall- oder Altpapierentsorgung ausgeschlossen und das Restmüllvolumen in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 gebührenpflichtig erhöht werden. Das Einfüllen von nicht zugelassenen Abfällen in das Bio- bzw. PPK-Abfallgefäß stellt gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. a) eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Hiervon sind auch Fälle erfasst, in denen ein falsch befülltes Bioabfallgefäß geleert wurde, weil die Fehlbefüllung erst während des Schüttvorgangs festgestellt und von dem Erfassungs- und Kontrollsystem dokumentiert wurde. | |
| (14) | Die Einsammlung von Wertstoffen gemäß dem Verpackungsgesetz unterliegt nicht den Regelungen dieser Satzung. | |
| (1) | Entgegen § 14 können die in der Anlage 1 genannten Abfälle/ Abfallarten auch bei den Recyclinghöfen in Friedberg, Büdingen, Butzbach, Echzell, Gedern, Karben, Nidda, Niddatal, Ortenberg und Rosbach angeliefert werden. |
| (2) | Der Magistrat der Stadt Reichelsheim wird ermächtigt, die Auflistung der Abfallarten in der Anlage 1, die an den Recyclinghöfen angenommen werden, auf einem aktuellen Stand zu halten und zu veröffentlichen. |
| (1) | Abfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. | ||
| (2) | Die Stadt Reichelsheim bietet jährlich 17 Entleerungen für Restmüll an. Gebühren sind für mindestens 6 Restmüllentleerungen zu leisten. | ||
| (3) | Die Zuteilung der Restmüllgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt Reichelsheim, wobei bei privaten Haushaltungen pro Bewohner 10 Liter pro Woche Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Der Anschlusspflichtige hat die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallgefäße zu beantragen. Das Gefäßvolumen von 10 l pro Woche ist ein Richtwert, der auf einen begründeten schriftlichen Antrag über – oder unterschritten werden kann. Die Stadt Reichelsheim kann, wenn das bereitgestellte Restmüllgefäßvolumen wiederholt nicht ausreicht, oder in sonstigen Fällen insbesondere beim befristeten Ausschluss aus der Bioabfallsammlung, ein größeres und/ oder weiteres Restmüllgefäß von Amts wegen anordnen. | ||
| (4) | Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. | ||
| (5) | Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 8 Abs.1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen: | ||
|
| a) | 60 l mit 34 kg maximal zulässige Nutzlast | |
|
| b) | 80 l mit 43 kg maximal zulässige Nutzlast | |
|
| c) | 120 l mit 59 kg maximal zulässige Nutzlast | |
|
| d) | 240 l mit 111 kg maximal zulässige Nutzlast | |
|
| e) | 1,1 cbm mit | 500 kg maximal zulässige Nutzlast. |
|
| Die in Nutzung befindlichen Restmüllgefäße nach Buchst. a) sind bis zu einem Austausch aufgrund von Beschädigung oder des Erfüllens der Voraussetzungen eines in Buchstaben b) – e) genannten Restmüllgefäßes zulässig (Bestandsschutz). | ||
|
| Die Stadt Reichelsheim kann die Abfuhr bzw. Leerung der Gefäße verweigern, wenn die o. g. Bruttogewichte auf Grundlage der Festlegung maximaler Füllgewichte gemäß DIN-EN 540-1 (Kleingefäße) bzw. DIN-EN 840-3 (Großgefäße) überschritten werden. | ||
| (6) | In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 bis 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt Reichelsheim oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. | ||
| (7) | Das Einsammeln von Restmüll erfolgt grundsätzlich in Abfallgefäßen. Abfallgefäße werden von der Stadt Reichelsheim gestellt und bleiben in ihrem Eigentum. Privateigene Abfallgefäße sind zur Entsorgung nicht zugelassen. | ||
| (8) | Wird trotz bereits vorhandenen Bioabfallgefäßen regelmäßig Bioabfall unzulässig in den Restmüllgefäß eingefüllt, kann durch die Stadt Reichelsheim / Wetterau die Aufstellung eines oder weiterer zusätzlicher Bioabfallgefäß angeordnet werden. | ||
| (9) | Restmüllsäcke sind bis auf begründete Ausnahmefälle nicht zur regelmäßigen Entsorgung zugelassen. Es sind nur Restmüllsäcke zugelassen, die von der Stadt Reichelsheim gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Die Abfallsäcke sind fest zu verschnüren und unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. Die Abfallsäcke gehen mit der Abholung in das Eigentum der Stadt Reichelsheim über. | ||
| (10) | Restmüllsäcke dürfen nicht mehr als 20 Kilogramm wiegen. | ||
| (11) | Die zugelassenen Restmüllsäcke sind beim Magistrat der Stadt Reichelsheim gegen eine Gebühr erhältlich; andere Säcke sind nicht erlaubt. | ||
| (1) | Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Abfallgefäßbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. |
| (2) | Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestgefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer oder Grundstückseigentümer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer oder Grundstückseigentümer muss nachweisen und schriftlich bestätigen, dass die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden verwertbaren Abfälle (Bioabfall, Grünschnitte, Papier, Pappe, Kartonagen, Glas, Metalle, Kunststoffe, Textilien, Holz und Abfälle gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) tatsächlich ordnungsgemäß verwertet werden. Die Stadt Reichelsheim legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Abfallgefäßvolumen fest. |
| (3) | Wird der Nachweis nicht erbracht, muss der Anschlusspflichtige zusätzlich die entsprechenden Wertstoffgefäße der Stadt Reichelsheim nutzen. |
| (4) | Die Einwohnergleichwerte werden nach Art des angemeldeten Gewerbes ermittelt. Ist ein Betrieb in mehreren Bereichen tätig, so sind die jeweiligen Werte zu addieren. |
| (5) | Für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte gilt folgende Regelung: |
| Unternehmen/ Institution | Je Platz/ Beschäftigten/ Bett | Einwohnergleichwert |
| Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenheime und ähnliche Einrichtungen | je 3 Betten | 1 |
| öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie-, Handwerks und Versicherungsvertretungen | je 3 Beschäftigten | 1 |
| Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten (Kinder; Schüler/innen, Lehrer/innen, Erzieher/innen, sonstiges Personal) | je 10 Schüler/Kind | 1 |
| Schank- und Speisewirtschaften, Restaurants, Bistros, Cafés, Eisdielen | je Beschäftigten | 2 |
| Imbissstuben, Kioske, Verkaufsstände |
| 2 |
| Beherbergungsbetriebe, Pensionen | je 5 Betten | 1 |
| Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien | je Beschäftigten | 1 |
| Lebensmitteleinzel- und Großhandel | je Beschäftigten | 0,5 |
| Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe, sofern in diesen Betrieb objektiv Abfall anfällt | je 3 Beschäftigten | 1 |
|
| Die Summe der nach Absatz 5 ermittelten Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. |
| (6) | Beschäftigte im Sinne des Absatz 5 sind alle in einem Betrieb Tätige wie Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige oder Auszubildende einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu 1/2 bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt. |
| (7) | Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach Abs. 5 berechnete Abfallgefäßvolumen zu dem nach § 7 Abs. 3 zur Verfügung zu stellenden Abfallgefäßvolumen hinzugerechnet. |
| (8) | Können die Einwohnergleichwerte nicht ermittelt werden, setzt sie die Stadt Reichelsheim nach Anhörung des Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge fest. Pro Betrieb, Unternehmen, Institution oder Einrichtung ist mindestens ein Einwohnergleichwert anzusetzen. |
| (9) | Für nicht dauerhaft genutzte Einrichtungen legt die Stadt Reichelsheim im Einzelfall die Einwohnergleichwerte aufgrund der tatsächlichen Nutzung fest. Diese Regelung gilt auch bei Gewerbetreibenden, für die die o. g. Absätze nicht angewandt werden können. |
| (10) | Auf Antrag des Abfallerzeugers stellt die Stadt Reichelsheim im Rahmen der Regelausstattung für Bioabfälle in haushaltsüblichen Mengen und für Papier, Pappe und Kartonage jeweils ein Gefäß zur Verfügung. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| (11) | Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 gemäß dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV), die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern. |
| (12) | Für die Abfuhr der Bioabfall- und Papiergefäße gelten die Regelungen des § 5 entsprechend. |
| (13) | Der Abfallbesitzer hat bei erstmaligem Anfall oder relevanten Veränderungen dies der Stadt Reichelsheim umgehend mitzuteilen. |
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Reichelsheim Abfallgefäße auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Verpackungen von Getränken und Speisen, befüllte Hundekotbeutel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigaretten.
| (1) | Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt Reichelsheim den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für selbstverschuldete Verluste. |
| (2) | Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe in Kombination mit der Farbe des Deckels oder Clips. |
| (3) | Die Abfallgefäße dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallgefäße geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallgefäße eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist. Die Deckel sind geschlossen zu halten. |
| (4) | Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen. |
| (5) | Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt Reichelsheim gemäß den §§ 5, 7 und 8. |
| (6) | Bei privaten Haushaltungen wird für den Restmüll pro Bewohner ein Mindestgefäßvolumen gemäß § 7 Absatz 3 in Ansatz gebracht. |
| (7) | Als Regelausstattung bei privaten Haushaltungen neben dem Restmüllgefäße wird ein Bioabfallgefäß von 120 l und ein PPK-Gefäß von 240 l oder 1.100 l zugeteilt. |
| (8) | Zusätzliche PPK-Gefäße können bei dauerhaften Beistellungen in großen Mengen zwangsweise von der Kommune zugeteilt werden. |
| (9) | Vom Anschlusspflichtigen darüber hinaus benötigte weitere Gefäße können auf formlosen Antrag gebührenpflichtig zugeteilt werden. |
| (1) | Sperrmüll gemäß § 5 Abs 1 c) ist bei der Stadt Reichelsheim zur Abholung anzumelden. Die Abholung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldung. |
| (2) | Sperrmüll ist an dem von der Stadt Reichelsheim mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass er ohne Aufwand aufgenommen werden kann und den Verkehr nicht behindert. |
| (3) | Zu entsorgender Sperrmüll ist deutlich getrennt von nicht zu entsorgenden Gegenständen bereitzustellen. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift können keine Ansprüche gegen die Stadt Reichelsheim hergeleitet werden. |
| (4) | Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 3 cbm nicht überschreiten. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls die angemeldete Menge oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Stadt Reichelsheim berechtigt, die Mitnahme zu verweigern. Die Einzelstücke sollten nicht länger als 2,50 m und schwerer als 50 Kilogramm sein. Darüber hinaus gehende Sperrmüllmengen hat der Grundstückseigentümer/ Abfallbesitzer nach den sonstigen Bestimmungen dieser Satzung zu entsorgen. |
| (5) | Sperrmüll sowie sperrige Gartenabfälle sind am Abholtag so bereitzustellen, dass sie ebenerdig und ohne Aufwand aufgenommen werden können sowie eine Verschmutzung der Gehwege, Straßen und Plätze sowie angrenzender Grundstücke vermieden wird. Lose Abfälle müssen fest gebündelt und handlich abgepackt bereitgestellt werden. |
| (6) | Die Höchstmenge des bereitgestellten Sperrmülls wird auf 3 cbm pro Anmeldung und Grundstück/ Abfallbesitzer begrenzt. |
| (7) | Werden im Einzelfall mehr als 3 cbm sperrige Abfälle bereitgestellt, verbleibt die Restmenge am Bereitstellungsort. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Reichelsheim, welche Gegenstände mitgenommen werden. Der Abfallbesitzer bzw. Grundstückseigentümer hat die Restmenge unverzüglich wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen, wenn sich dieser auf einer öffentlichen Fläche befindet. |
| (8) | Die Stadt Reichelsheim kann verlangen, dass sperrige Abfälle zur Verwertung getrennt von denen zur Beseitigung bereitgestellt werden. Hölzer, die aufgrund rechtlicher Bestimmungen als gefährliche Abfälle eingestuft sind bzw. für die Sperrmülleinsammlung nicht zugelassen sind, sind von der Sperrmülleinsammlung ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere Hölzer der Kategorie A IV gemäß Altholzverordnung. |
| (9) | Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für sperrige Gartenabfälle, die in besonderen, von der Stadt Reichelsheim öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, lose, gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden. |
| (1) | Die Stadt Reichelsheim informiert in geeigneter Weise über relevante Termine und Sammelstellen über das öffentliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Reichelsheim im Sinne des § 7 der Hauptsatzung der Stadt Reichelsheim sowie über einen jährlichen Abfallkalender und den Internetauftritt der Stadt Reichelsheim. |
| (2) | Die Stadt Reichelsheim gibt 12x jährlich im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Reichelsheim im Sinne des § 7 der Hauptsatzung der Stadt Reichelsheim bekannt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt sind. |
| (1) | Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Reichelsheim liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 und 3 berechtigt, von der Stadt Reichelsheim den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). |
| (2) | Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Reichelsheim haben im Rahmen der §§ 2 und 3 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). |
| (1) | Jeder Anschlusspflichtiger eines im Gebiet der Stadt Reichelsheim liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). |
| (2) | Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/ -besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig gewerblich genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle i. S. d. § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Unzulässig, angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 O1) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnis-verordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. lm Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn für einzelne Abfallstoffe eine Verwertung durch den gewerblichen Abfallbesitzer/ -erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden kann. Dieses ist insbesondere bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 8 Abs. 5. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist. |
| (3) | Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischt genutzte Grundstücke). Die gemeinsame Nutzung eines Restmüllgefäßes ist bei der Stadt Reichelsheim zu beantragen. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Stadt Reichelsheim. |
| (4) | Mehrere Eigentümer eines Grundstücks sowie die Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in demselben Gebäude können gemeinsam als ein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen werden. Soweit für die Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft kein Vertreter bestellt ist, können die Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft der Stadt Reichelsheim einen verantwortlichen Vertreter benennen. Der Vertreter vertritt die Eigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft gegenüber der Stadt Reichelsheim. |
Ein Benutzungszwang nach § 14 besteht nicht,
| a) | soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; |
| b) | soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Reichelsheim/ Wetterau an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); |
| c) | soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 KrWG); |
| d) | soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; |
| e) | soweit Abfälle, die nicht gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3, und § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. |
| (1) | Kein Anschluss- und Benutzungszwang für Sammlung und Verwertung von Bioabfällen an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschluss- Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 17 Abs. 1 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer nicht entsteht (Eigenverwertung). Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftliche genutzte Fläche von 50 m² je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Stadt Reichelsheim stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1; 2 Halbsatz KrWG besteht. Die Befreiung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. |
| (2) | Wird festgestellt, dass regelmäßig Bioabfall unzulässig in den Restmüllgefäß eingefüllt wird, kann durch die Stadt Reichelsheim die Befreiung widerrufen werden und die Aufstellung eines Bioabfallgefäßes angeordnet werden. |
| (3) | Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Reichelsheim stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht. |
Erzeuger/ Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Reichelsheim gemäß § 3 ausgeschlossen ist, sind verpflichtet ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Wetteraukreis zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage- oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Wetteraukreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
| (1) | Der Stadt Reichelsheim oder durch die Stadt Reichelsheim Beauftragten ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Auf dem Grundstück vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck zugänglich sein. Sie haben sich durch einen von der Stadt Reichelsheim ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. |
| (2) | Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. |
| (3) | Die Abfallgefäße, der Sperrmüll und die sperrigen Gartenabfälle sind zu den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrterminen bis spätestens 6.00 Uhr an dem zur Grundstücksgrenze gelegenen Rand des Gehweges bereitzustellen oder – soweit keine Gehwege vorhanden sind – am äußersten Fahrbahnrand. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Die Bereitstellung darf frühestens am Vortag des mitgeteilten Termins ab 19.00 Uhr erfolgen. |
| (4) | Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Abfallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. |
| (5) | Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt Reichelsheim ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. |
| (6) | Das Eigentum geht bei der Einsammlung im Holsystem mit dem Verladen auf das Entsorgungsfahrzeug über. Bei der Einsammlung von Sperrmüll und sperrigen Gartenabfällen geht das Eigentum mit dem Verladen auf das Entsorgungsfahrzeug über. |
| (7) | Der Anschlusspflichtige im Sinne des § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt Reichelsheim mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger. |
| (8) | Darüber hinaus hat der Benutzungspflichtige der Stadt Reichelsheim alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. |
| (9) | Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs, der Abfallart oder der Anzahl der Bewohner hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt Reichelsheim mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. |
| (10) | Speiseabfälle aus privaten Haushalten sind über die Bioabfallgefäße zu entsorgen. Gewerbliche Erzeuger haben Speiseabfälle getrennt von anderen Abfällen zur Verwertung zu halten und sich eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entsorgungssystems zu bedienen. |
| (11) | Erde, Bauschutt, sperrige Gegenstände und solche, die die Abfallgefäße, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen bzw. beschädigen können sowie Eis, Schnee, Flüssigkeiten und Frittierfett, die sie ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallgefäße gefüllt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallgefäße zu füllen oder Abfälle in den Abfallgefäßen zu verbrennen. |
| (12) | Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Einschlämmen, Einstampfen und Pressen des Inhalts inner- und außerhalb der Abfallgefäße ist nur gestattet, wenn dies bei der Stadt Reichelsheim vorher beantragt und genehmigt wurde. Abfallgefäße mit verdichtetem Inhalt, ohne die hierfür notwendige Genehmigung der Stadt Reichelsheim, werden nicht geleert. |
| (13) | In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Reichelsheim bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße, Sperrmüll und sperrige Gartenabfälle zur Sammlung bereitzustellen sind. Dabei sind die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen. |
| (14) | Die Anschlusspflichtigen sind dafür verantwortlich, dass eine problemlose Entleerung der Abfallgefäße möglich ist. Sie haben durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallgefäße auch bei Frosttemperaturen ohne Zusatzaufwand geleert werden können. Die Abfallgefäße sind daher gegen Festfrieren zu schützen. Festgefrorene Inhalte von Abfallgefäßen sind zumindest am Abfuhrtag rechtzeitig zu lösen. Falls Abfallgefäßinhalte durch Frost oder sonstige Gründe, wie z. B. Nachverdichten oder das Einfüllen sperriger Materialien nicht oder nicht vollständig geleert werden können, gilt die Leistung für die komplette Leerung des Abfallgefäßes dennoch als erbracht. |
Die Stadt Reichelsheim sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.
Teil II
| (1) | Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Reichelsheim Gebühren. | ||
| (2) | Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundstücksgrundgebühr und zusätzlich einer Entleerungsgebühr für Restmüll sowie für Bioabfall. Die Gebühr wird nach Abfallgefäßgrößen differenziert erhoben. | ||
| (3) | Je angeschlossenes Grundstück wird eine Grundgebühr von 5,00 € monatlich, 60,00 € jährlich erhoben. Mit dieser Gebühr ist insbesondere die Bereitstellung je einer Restmüll-, Bio- sowie Papiertonne abgegolten. | ||
| (4) | Beantragt ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger weitere Restmüllgefäße, so sind hierfür monatlich folgende zusätzlichen Aufstellgebühren zu entrichten. Gleiches gilt für Bioabfallgefäße. Für jeweils ein | ||
|
| a) | 80 l Restmüllgefäß | 1,00 €, |
|
| b) | 120 l Restmüllgefäß | 1,00 €, |
|
| c) | 240 l Restmüllgefäß | 1,00 €, |
|
| d) | 1,1 cbm Restmüllgefäß | 1,00 € und |
|
| e) | 120 l Bioabfallgefäß | 1,00 € |
| (5) | Die Gebühr beträgt pro Entleerung eines | ||
|
| a) | 60 l Restmüllgefäß | 6,80 €, |
|
| b) | 80 l Restmüllgefäß | 9,00 €, |
|
| c) | 120 l Restmüllgefäß | 13,50 €, |
|
| d) | 240 l Restmüllgefäß | 27,00 €, |
|
| e) | 1,1 cbm Restmüllgefäß | 123,80 € und |
|
| f) | 120 l Bioabfallgefäß | 6,20 €. |
| (6) | Die Gebühr nach Absatz 3 beinhaltet jeweils die vierwöchentliche Abfuhr eines 240 l PPK-Gefäßes. Für jedes zusätzliche Abfallgefäß für die Papierentsorgung beträgt die Gebühr pro Monat | ||
|
| a) | 240 I PPK-Gefäß | 1,00 €, |
|
| b) | 1,1 cbm PPK-Gefäß | 1,00 € |
| (7) | Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt Reichelsheim für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem (siehe § 7) abgegolten sowie die Aufwendungen der Stadt Reichelsheim für die Sammlung von Papier, Pappe, Kartonagen und Grünabfällen, soweit keine besondere Gebühren-erhebung vorgesehen ist. | ||
| (8) | Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße eines Grundstücks wird durch eine am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt. | ||
| (9) | Für Leerungen nach Fehlbefüllungen von Bio- und Papiergefäßen als Restmüll im Sinne des § 5 Absatz 13 wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 € erhoben. | ||
| (10) | Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll gemäß § 12 Abs. 2 am Grundstück beträgt 95,00 € bis zu einem Volumen gemäß § 11 Abs. 4 und ist nach Anmeldung aller abzuholenden Gegenstände im Voraus zu bezahlen. | ||
| (11) | Wird ein Wechsel im Tonnenbestand beantragt, so ist hierfür eine Gebühr von 20,00 € zu entrichten. | ||
| (12) | Die Gebühr wird auch fällig bei Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung durch den Gebührenpflichtigen. Die Grundgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr gemäß § 20 vorübergehend unterbleibt. | ||
| (13) | Von der Stadt Reichelsheim zugelassene Restmüllsäcke werden zum Stückpreis von 7,00 € je 60 I abgegeben. | ||
| (1) | Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige (§ 2 Abs. 1). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 18 Abs. 7 für rückständige Gebührenansprüche. | |
| (2) | Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße. | |
| (3) | Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt Reichelsheim erhebt die Gebühr jährlich; sie berechnet vierteljährliche Vorauszahlungen | |
|
| a) | für die Gebühr nach § 20 Abs. 5 Buchst. a) – e) (Restmüll) auf der Basis der Mindestleerungen und |
|
| b) | für die Gebühr nach § 20 Abs. 5 Buchst. f) (Bioabfall) auf der Basis des Vorjahresergebnisses sowie - falls ein solches nicht vorliegt - entsprechend der Zahl der im Abrechnungszeitraum angebotenen Entleerungen. |
| (4) | Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens 6 Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. | |
| (5) | Die im Gebührenbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten können nur durch einen Folgebescheid geändert werden | |
| (6) | Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines solchen, auf dem Erbbaurecht. | |
| (7) | Gebührenpflichtig für die Abholung sperriger Abfälle am Grundstück ist der Abfallbesitzer. | |
| (8) | Die Gebührenpflicht entsteht zum Zeitpunkt der Abholung. | |
| (1) | Die Stadt Reichelsheim erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Bioabfalleinsammlung gemäß § 16 Abs. 1 eine Verwaltungsgebühr. |
| (2) | Diese beträgt bei Antragstellung 40,00 €. |
| (3) | Gebührenpflichtig ist der Anschluss- und Benutzungspflichtige. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. |
Teil III
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
|
| c) | entgegen § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Abfallgefäße eingibt, |
|
| d) | entgegen § 7 Abs. 3 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt, |
|
| e) | entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 eingibt, |
|
| f) | entgegen § 10 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Abfallgefäße eingibt, |
|
| g) | entgegen § 10 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, |
|
| h) | entgegen § 10 Abs. 3 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, |
|
| i) | entgegen § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, |
|
| j) | entgegen § 15 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, |
|
| k) | entgegen § 18 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt Reichelsheim den Zutritt zum Grundstück verwehrt, |
|
| l) | entgegen § 18 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt, |
|
| m) | entgegen § 18 Abs. 5 die dort genannten Änderungen der Stadt Reichelsheim nicht unverzüglich mitteilt, |
|
| n) | entgegen § 18 Abs. 7, die dort genannten Änderungen der Stadt Reichelsheim nicht unverzüglich mitteilt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a) – i) können mit einer Geldbuße von 5 € bis zu 50.000,-- €, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe m) und n) mit einer Geldbuße von 5 € bis zu 10.000,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat. | |
| (1) | Ab dem auf den Tag der Anmeldung eines Abfallgefäßtausches folgenden Monats werden im Falle der Anmeldung eines kleineren Abfallgefäßes die geänderten Gebühren gemäß § 21 Abs. 3 erhoben. Dies gilt auch für den Fall, in dem es aus organisatorischen Gründen noch nicht zum Tausch gekommen sein sollte. |
| (2) | Im Falle der Anmeldung eines größeren Abfallgefäßes wird die Gebühr nach § 21 Abs. 3 ab dem Monat des tatsächlichen Tausches der Abfallgefäße erhoben. |
Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Reichelsheim – Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Reichelsheim vom 08.12.2017 außer Kraft.
Reichelsheim, den 14.11.2024