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Stadtkurier Reichelsheim
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Reichelsheim

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S.90), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 20 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357) sowie der §§ 1 bis 5a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenVO und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim am 14.11.2024 die nachstehende 2. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von

0,42 EUR

jährlich erhoben.

Artikel II

§ 26 erhält folgende Fassung:

Abs. 1

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage

2,80 EUR

und

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung

2,80 EUR.

Abs. 2

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,80 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel III

Diese 2. Änderungssatzung tritt mit Wirkung des 01.01.2025 in Kraft.

Reichelsheim, den 29.11.2024

Der Magistrat der Stadt Reichelsheim
Lena Herget
Bürgermeisterin