Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S.90), der §§ 1 bis 5a und 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenVO und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reichelsheim am 14.11.2024 die nachstehende 5. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je cbm Frischwasser
2,50 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Reichelsheim, den 29.11.2024