Bereits mehrfach wurde in den lokalen Medien über die Lagerung von Brennholz und anderen Materialien auf Streuobstwiesen berichtet.
In jüngerer Vergangenheit häufen sich die Anzeigen von Brennholzlagerungen, baulichen Anlagen und Ablagerungen aller Art im Außenbereich, vor allem aber im Streuobst.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt in § 30 bestimmte Biotope unter einen besonderen Schutz. Die Auflistung wird durch § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HABGNatSchG) für das Land Hessen um Alleen und Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ergänzt. Bei diesen Biotopen handelt es sich zumeist um durch Nutzung entstandene regionaltypische Lebensräume. Diesen Kommt aufgrund ihrer vielfältigen ökologischen Funktionen eine besondere Bedeutung zu. Es ist daher das Ziel der Gesetzgebung, diese Hotspots der biologischen Vielfalt zu erhalten, zu fördern und einer negativen Beeinflussung entgegenzuwirken.
Die Tatsache, dass viele Streuobstwiesen im Wetteraukreis immer häufiger als Lager- und Abstellplätze für Holz und Unrat genutzt werden, unterstützt diese Zielsetzung des Gesetzgerbers nicht.
Die Lagerung von Brennholz im Außenbereich und außerhalb von Wäldern ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Diese sind:
Hat die Prüfung dieser grundlegenden Voraussetzungen ergeben, dass eine Brennholzlagerung möglich ist, so richtet sich die Art und Weise der Legalisierung eines Brennholzlagers nach der zu lagernden Menge:
Sollte eine Genehmigung der zuständigen Behörde nicht vorliegen bzw. nicht beantragt werden, stellen die vorbenannten Handlungen einen illegalen Eingriff in Natur und Landschaft nach dem BNatSchG dar.
Bei illegalen und nicht genehmigungsfähigen Eingriffen werden ein Verwaltungsverfahren sowie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Neben der kostenpflichtigen Beseitigungsverfügung kann ein Bußgeld bis zu 50.000 € festgesetzt werden.
Vorgreiflich eines planmäßigen Vorgehens von Seiten der zuständigen Behörden möchten wir den Eigentümer und Pächter die Gelegenheit geben, auf den betroffenen Flächen rechtskonforme Zustände herzustellen. Dies kann zum einen durch nachträgliche Genehmigung oder zum anderen durch eine Beseitigung oder den Rückbau nicht genehmigungsfähiger Lagerungen geschehen.
Der Wetteraukreis, Fachdienst Kreisentwicklung, Naturschutz und Landschaftspflege, hat die Stadt Reichelsheim gebeten die Grundstückseigentümer bzw. die Pächter von Streuobstwiesen und anderen Außenbereichsgrundstücken darauf hinzuweisen, dass jeglicher Eingriff Holzlagerungen/Auffüllungen/Abgrabungen/ Einzäunungen/Hütten/ Feuerstellen usw.) einer vorherigen Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit durch die Unter Naturschutzbehörde bedarf. Diese beteiligt ggf. weitere Fachbehörden der Kreisverwaltung.