Aufgrund Artikel 39 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Die bisherige unter Ziffer I genannte Gebietsfestlegung der Sperrzone (Schutz- und Überwachungszone) wird wie folgt geändert: |
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| Die Schutzzone wird aufgehoben und in die bisherige Überwachungszone integriert. Die Regelungen der Überwachungszone finden nunmehr auch für diebisherige Schutzzone Anwendung. Die Überwachungszone ist im Internet über den Link https://tinyurl.com/e853an4p oder den nachfolgenden QR Code abrufbar. |
| 2. | Die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 20.01.2026 gelten im Übrigen fort. |
| 3. | Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. |
| 4. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. |
Begründung:
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/689 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung in einem Geflügelbetrieb in Hungen (Landkreis Gießen) am 20.01.2026 wurden erforderliche Maßnahmen ergriffen und mit der Allgemeinverfügung vom 20.01.2026 eine aus Schutz- und Überwachungszone bestehende Sperrzone für die den Wetteraukreis betreffenden Bereiche eingerichtet.
Nachdem die Bedingungen des Artikels 39 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt sind, insbesondere die in der Schutzzone untersuchten Tiere ausschließlich Negativbefunde ergaben, und der in Anhang X der Verordnung festgelegte Mindestzeitraum nunmehr abgelaufen ist, können die für die Schutzzone angeordneten strengeren Maßnahmen aufgehoben werden. Das bedeutet, dass für die vormalige Schutzzone nunmehr die Regelungen der Überwachungszone gelten. Dieses folgt aus Art. 39 Abs. 3 Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Mit den vorgenommenen Änderungen
der Allgemeinverfügung vom 20.01.2026 gelten für die Sperrzone nunmehr einheitliche Bestimmungen.
Nr. 3 bestimmt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, § 41 Abs. 4 Satz 4
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Die Verfügung wird gem. § 15a Hessisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) vom 14.12.2010, § 27a Abs. 3 HVwVfG, § 5a Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011, durch Bereitstellung auf der Internetseite des Wetteraukreises (www.wetteraukreis.de) bekannt gemacht. Die unverzügliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung ist zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere und Sachen erforderlich.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in aktueller Fassung. Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Ohne die sofortige Geltung der Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche begrenzt werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen. Diese Anordnung ist verhältnismäßig und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Wetteraukreises, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Europaplatz, 61169 Friedberg, eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen