Auf Grund von § 47 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 27.07.1961 (GVBl. S. 118) in der Fassung vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 12.11.2013 (GVBl. S. 640), verordnet der Magistrat der Stadt Rosbach v. d. Höhe:
§ 1
Geltungsbereich
| (1) | Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Rosbach v. d. Höhe (§ 47 Abs. 4 PBefG). |
| (2) | Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Rosbach v. d. Höhe umfasst das Gebiet der Stadt Rosbach v.d.Höhe mit den Ortsteilen Ober-Rosbach, Nieder-Rosbach und Rodheim v. d. Höhe. |
| (3) | Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. |
§ 2
Beförderungsentgelte
| (1) | Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem etwaigen Wartezeitpreis und den etwaigen Zuschlägen zusammen. | |
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| 1. | Der Grundpreis beträgt 3,20 € |
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| 2. | Fahrpreis pro km 2,10 € |
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| 3. | Wartezeit pro Stunde (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten) 30,00 € |
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| Die Schaltsprünge erfolgen zu je 0,10 € | |
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| Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten. | |
| (2) | Ein Entgelt für die Anfahrt im Pflichtfahrgebiet wird nicht erhoben. | |
| (3) | Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten. | |
| (4) | Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Anritt der Fahrt frei zu vereinbaren. | |
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| Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach §1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. | |
§ 3
Zuschläge
| (1) | Bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von mehr als vier Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind, ist bei der Beförderung ab 5 bis 7 Personen ein Großraum-Zuschlag in Höhe von 5,00 € zu entrichten. |
| (2) | Für Kinderwagen und Rollstühle wird kein Zuschlag erhoben. |
| (3) | Die Beförderung von Kleingepäck bis 25 kg ist frei. Für Gepäck über 25 kg wird ein Zuschlag von 0,50 € erhoben. |
| (4) | Für lebende Tiere (Blindenführhunde sind frei) wird je Tier ein Zuschlag von 0,25 € erhoben. |
§ 4
Sondervereinbarungen
| (1) | Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn | |
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| 1. | ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, |
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| 2. | die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, |
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| 3. | die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. |
| (2) | Sondervereinbarungen und ihre Änderungen sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. | |
§ 5
Zahlungsweise
| (1) | Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen. | |
| (2) | Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss: | |
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| 1. | Name und Anschrift des Unternehmers, |
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| 2. | Ordnungsnummer, |
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| 3. | Beförderungsentgelt, |
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| 4. | Datum, |
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| 5. | Name und Unterschrift des Fahrzeugführers. |
| Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen. | |
| (3) | Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften. | |
§ 6
Verfahrensvorschriften
| (1) | Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen. |
| (2) | Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. |
| (3) | Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. |
| (4) | In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. |
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer | |
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| 1. | andere als die nach §§ 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert, |
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| 2. | entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt. |
| (2) | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde. | |
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Die Verordnung vom 22.03.2019 verliert mit dem Tage des Inkrafttretens des vorstehenden Tarifes ihre Gültigkeit.
Rosbach v. d. Höhe, den 14.05.2024