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Rosbacher Nachrichten
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Rosbach vor der Höhe, Stadtteil Ober-Rosbach Bebauungsplan OR/29 „Friedberger Straße“

Übersichtskarte

Räumlicher Geltungsbereich (Plankarte 1)

genordet, ohne Maßstab Externe Ausgleichsflächen (Plankarte 2) - Gemarkung Ober-Rosbach, Flur 2, Flurstück 339

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach vor der Höhe hat den Bebauungsplan OR/29 „Friedberger Straße“ und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) sowie die wasserwirtschaftliche Festsetzung gemäß § 37 Abs. 4 HWG in ihrer Sitzung am 06.05.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und wasserwirtschaftlicher Festsetzung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden ab dem heutigen Tag der Bekanntmachungin der Außenstelle der Stadtverwaltung Rosbach vor der Höhe, Stadtteil Ober-Rosbach, Dieselstraße 12, 1. OG links, Fachbereich Stadtplanung und Immobilien, während der üblichen Dienststunden:

  • Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
  • Mittwoch: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird unter der Adresse http://www.rosbach-hessen.de unter der Rubrik Wirtschaft & Bauen/Bauleitplanung/Rechtsgültige Bebauungspläne ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden danach

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rosbach v. d. Höhe geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 und § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann gem. § 44 Abs. 3 S.1 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs gem. § 44 Abs. 3 S. 2 BauGB dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Der Entschädigungsanspruch für nach den §§ 39 ff. BauGB eingetretene Vermögensnachteile erlischt gem. § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Rosbach vor der Höhe, den 28.05.2025

Der Magistrat der Stadt Rosbach vor der Höhe
Steffen Maar, Bürgermeister