Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. 1 S. 142, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und des §§ 27, 27a Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. 1 S.698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach v. d. Höhe in ihrer Sitzung am 09.06.2026 nachstehende Satzung über die Bildung und die Aufgaben von Elternversammlung, und Elternbeirat sowie Stadtelternvertretung und der „Arbeitsgruppe Kinderbetreuung" für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rosbach v. d. Höhe beschlossen:
§ 1
Allgemeines
| 1. | Die Tageseinrichtung für Kinder hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Rosbach v. d. Höhe besuchen. |
| Die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, erfolgt ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB nach den Bestimmungen dieser Satzung. |
| 2. | Die Kinderbetreuungseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung der Kinder in den Familien und fördern die Gesamtentwicklung der Kinder durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote. |
| 3. | Bei der Sicherstellung einer differenzierten Bildungs- und Erziehungsarbeit, die die geistige, seelische und körperliche Entwicklung der Kinder anregt, deren Gemeinschaftsfähigkeit fördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen bietet, sind die Erziehungsberechtigten partnerschaftlich einzubinden. |
| 4. | Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder bilden gemäß § 26 HKJGB eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. |
| 5. | Die Stadt gewährleistet, dass die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung unterrichtet und angemessen beteiligt werden. |
| 6. | Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken. |
| 7. | Die Zusammenarbeit der an der Erziehung der Kinder Beteiligten wird durch die Elternversammlung, die Elternbeiräte und den Stadtelternbeirat gewährleistet. |
| Im Übrigen erfolgt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB nach den Bestimmungen dieser Satzung. |
§ 2
Elternversammlung und Elternbeirat
| 1. | Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die städtischen Tageseinrichtungen besuchen, bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder Personen, die an Stelle der Eltern für die Personensorge (§ 1626 ff. BGB) für ein Kind verantwortlich sind. | |
| 1.1 | Der Elternbeirat der Tageseinrichtung für Kinder setzt sich zusammen aus den gewählten Elternbeiräten der einzelnen Betreuungsgruppen der Tageseinrichtung für Kinder. |
| 1.2 | Elternbeiräte sind die für jede Betreuungsgruppe der Tageseinrichtung für Kinder in den jeweiligen Betreuungsgruppen gewählten Vertreter der Elternschaft. |
| 2. | Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme pro Kind (Stimmberechtigung). Dabei handelt es sich um die Stimmberechtigten. | |
| 3. | Wahlberechtigt sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, die Stimmberechtigte sind, deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder besuchen. | |
| 4. | Wählbar sind alle Wahlberechtigten. | |
| Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu Bekleiden, nicht besitzt. | |
| Mitglieder des Magistrates der Stadt sowie Mitarbeiter der Tageseinrichtung für Kinder sind in der Tageseinrichtung für Kinder, in der sie tätig sind, nicht wählbar. | |
| 5. | Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. | |
| 6. | Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. | |
| 7. | Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben. | |
§ 3
Einberufung der Elternversammlung
| 1. | Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern. |
| Elternversammlungen sind durchzuführen, wenn dies die Einrichtungsleitung oder mindestens 50 % der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber der Einrichtungsleitung beantragt. |
| Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder hat einmal im Kindergartenjahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates bis spätestens 10 Wochen nach dem Ende der hessischen Sommerferien einzuberufen. |
| 2. | Die Elternversammlung wird für die Wahl der Elternbeiräte der Betreuungsgruppen in der Tageseinrichtung betreuten Kinder aufgeteilt. Für jede Betreuungsgruppe wird ein Wahlausschuss gebildet und eine Wahl für eine/n Elternbeirat/rätin durchgeführt. |
| 3. | Die Einberufung erfolgt über die Einrichtungsleitung schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Elternversammlung. Die Einberufung ist zusätzlich in der Tageseinrichtung für Kinder bekanntzumachen. |
| 4. | Die Erziehungsberechtigen haben für jedes die Kinderbetreuungseinrichtung besuchende Kind zusammen eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
§ 4
Zusammensetzung des Elternbeirates
| 1. | Die Elternbeiräte werden für die Dauer eines Kindergartenjahres bzw. bis zur Neuwahl eines neuen Elternbeirates gewählt. |
| 2. | Der Elternbeirat der Tageseinrichtung für Kinder besteht aus den gewählten Elternbeiräten der einzelnen Betreuungsgruppen. |
| 3. | Die Anzahl der Elternbeiratsmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der in der Kinderbetreuungseinrichtung vorhandenen Gruppen. |
| Bei einer Gruppenstärke ab 15 Kindern wird jeweils ein/e Erziehungsberechtigte/r und ein/e Vertreter/in in den Elternbeirat gewählt. |
| In den Krippengruppen bilden bei der Wahl zum Elternbeirat jeweils zwei Gruppen ein Tandem. Pro Tandem wird jeweils ein/e Erziehungsberechtigte/r und ein/e Vertreter/in in den Elternbeirat gewählt. |
§ 5
Wahl des Elternbeirates
| 1. | Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. | ||
| 2. | Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls stimmberechtigt. | ||
| 3. | Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder festzustellen. Dies kann z.B. durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen. | ||
| 4. | Jede/r Wahlberechtigte/r kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehende Betreuungsgruppe sind wählbare Erziehungsberechtigte als Kandidaten für den Elternbeirat zu nominieren. | ||
| 5. | Die/der Wahlleiter/in gibt die Vorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Kandidaten die Kandidatur annehmen. Vor der Wahl erhalten die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen. Abwesende Wahlberechtigte sind dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Eine Wiederwahl ist zulässig. | ||
| 6. | Die Wahlen für die Elternbeiräte und deren Stellvertreter erfolgen geheim und in jeweils getrennten Wahlgängen. Die Wahl kann, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen erfolgen. Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe eines von dem Träger vorgehaltenen in Form und Farbe gleich aussehenden Stimmzettels. Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmzettel ohne Benennung einer/s Kandidatin/ten gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille der/des Wählerin/Wählers nicht erkennbar ist. Alle Stimmzettel, die unklar sind, die einen Vorbehalt oder Vermerk enthalten oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig. | ||
| 7. | Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit, entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete und den Kandidaten jeweils zur Ziehung vorgelegte Los. Die Stimmzettel werden vom/von der Wahlleiter/in unverzüglich ausgezählt und das Ergebnis der Auszählung bekannt gegeben. | ||
| 8. | Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt die/der Wahlleiterin/Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen. | ||
| 9. | Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. | ||
| Diese muss enthalten: | ||
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| a) | die Bezeichnung der Wahl, |
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| b) | Ort und Zeit der Wahl, |
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| c) | die Anzahl aller Wahlberechtigten, |
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| d) | die Namen der anwesenden Wahlberechtigten, |
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| e) | Anzahl und Namen der Bewerberinnen und Bewerber |
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| f) | die Anzahl der verteilten Stimmzettel, |
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| g) | die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen; |
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| h) | die Anzahl der ungültigen Stimmen |
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| i) | die Anzahl der Stimmenthaltungen, |
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| j) | die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder |
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| k) | das Wahlergebnis |
| Die Wahlniederschrift ist von der/dem Wahlleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. | ||
| Der Wahlausschuss teilt der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder unverzüglich das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. | ||
| Damit wird die Wahl der Elternbeiräte verbindlich festgestellt und abgeschlossen. | ||
| Sie kann von jeder/jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden. | ||
| 10. | Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften sind von der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder aufzubewahren. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten. | ||
| 11. | Der neu gewählte Elternbeirat tritt nach der Wahl zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in für die Stadtelternbeiratstätigkeit. | ||
| 12. | Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirates beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Neuwahl eines neuen Elternbeirates oder mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder. Als Elternbeiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, das Amt niederlegt oder durch die Elternversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden abgewählt wird. Die Voraussetzungen für ein Nachrückverfahren sind sicherzustellen. | ||
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats
Der Ausschluss aus dem Elternbeirat ist bei Pflichtverstößen oder bei Vertrauensverlust auf Antrag möglich.
| 1. | Bei Pflichtverstößen kann ein Mitglied des Elternbeirates aus dem Elternbeirat ausgeschlossen werden. Solche Pflichtverstöße können sein: | |
| • | Gesetzesverstöße, wie z.B. gegen Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsregelungen, Satzungsregelungen usw., |
| • | Amtspflichtverletzungen wie z.B. Rücksichtnahmepflichten, Verschwiegenheitspflichten, Interessenkollisionen, Eigennutz usw., |
| • | Vertrauensmissbrauch, wiederholte Störungen usw., |
| • | Sonstige Pflichtverstöße. |
| 2. | Der Ausschluss kann ebenso erfolgen, wenn das Vertrauen gegenüber einem Mitglied des Elternbeirats aus berechtigten oder schwerwiegenden Gründen nicht mehr gegeben ist. | |
| Der Ausschluss erfolgt auf Antrag | |
| • | von einem Drittel der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe, die dieses Elternbeiratsmitglied gewählt haben, |
| • | der Hälfte aller wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der Tageseinrichtung für Kinder, |
| • | der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder, |
| • | des Trägers der Tageseinrichtung für Kinder, |
| • | durch Mehrheitsbeschluss des Elternbeirates ohne Beteiligung des betroffenen Elternbeiratsmitgliedes. |
Mit einem solchen Beschluss endet die Elternbeiratsfunktion.
§ 7
Vorsitz, Sitzungen und Abstimmungen des Elternbeirates
| 1. | Der Elternbeirat besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten (Stimmberechtigten) und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehenden Betreuungsgruppe. Jede Betreuungsgruppe wählt getrennt für sich einen Elternbeirat. |
| 2. | Aus der Mitte dieser gewählten Elternbeiräte der einzelnen Gruppen wird sodann ein/e Vorsitzende/r des Elternbeirates der Tageseinrichtung für Kinder und ein/e Stellvertrete/r/in gewählt. Diese/r ist als Vertreter/in der Elternschaft bzw. Erziehungsberechtigten der Kindertageseinrichtung Ansprechpartner des Trägers und der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. |
| 3. | Die Einberufung zu den künftigen Sitzungen des Elternbeirates erfolgt durch die Vorsitzenden des Elternbeirates in Absprache mit der Einrichtungsleitung und nach Bedarf. Das gleiche gilt für die Aufstellung der Tagesordnung. |
| Die Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder, Mitglieder des Gemeindevorstandes/ Magistrates können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden. |
| 4. | Der Elternbeirat tritt zusammen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder die Einrichtungsleitung dies beantragen. |
| 5. | Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen. |
| In begründeten Fällen kann diese Frist bis auf 3 Tage abgekürzt werden. |
| 6. | Die Sitzungen sind nicht öffentlich, themenbezogen ist im Einzelfall die Einladung von Gästen zulässig. |
| 7. | Über den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Abstimmungen ist eine Niederschrift zu jeder Sitzung zu fertigen. |
| 8. | Dem Elternbeirat werden für seine Sitzungen Räume in der Kinderbetreuungseinrichtung kostenlos zur Verfügung gestellt. |
| 9. | Nach Ablauf der Wahlzeit übt der Elternbeirat seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Elternbeirates durch die neue Elternversammlung aus. |
| 10. | Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung oder Entschädigung für besonderen Aufwand wird nicht gewährt. |
§ 8
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirates
| 1. | Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung für Kinder betreffen, zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und, sofern Anhörungsrechte bestehen, Stellungnahmen abgeben. | |
| 2. | Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Sie sollen im Rahmen der Erziehungspartnerschaft aller Beteiligten an der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder mitwirken, die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern und dazu beitragen, allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben (§ 26 HKJGB). | |
| 3. | Der Elternbeirat soll das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Kindertagesstätte beleben und die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fördern. | |
| 4. | Er ist zu unterrichten und angemessen zu beteiligen: | |
| a) | bei Grundfragen der pädagogischen Arbeit, |
| b) | bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung der Kinderbetreuungseinrichtung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB, |
| c) | bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließungszeiten der Kindertagesstätten, |
| d) | bei der Planung baulicher Maßnahmen. |
| 5. | Der Elternbeirat ist über wesentliche personelle Veränderungen zu unterrichten. | |
| 6. | Der Elternbeirat unterstützt die Einrichtungsleitung bei der Vorbereitung der Elternversammlung und bei der Organisation von Festen und sonstigen Veranstaltungen. | |
| 7. | Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. | |
| Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten. | |
| 8. | Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Tageseinrichtung für Kinder bleiben unberührt. | |
| 9. | Der Elternbeirat kann bei besonderem Anlass von dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder Auskunft über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder und Gespräche verlangen. Der Elternbeirat kann unter Berücksichtigung des bestehenden Anhörungsrechtes schriftlich Vorschläge unterbreiten. | |
§ 9
Stadtelternbeirat
| 1. | Die Elternbeiräte der Kinderbetreuungseinrichtungen bestimmen im Anschluss an die Wahl zum Elternbeirat nach § 27a Abs. 1 HKJGB aus ihrer Mitte zwei Delegierte für den Stadtelternbeirat. Eine geeignete Stellvertretung ist sicherzustellen. | |
| 2. | Die Stadt Rosbach v. d. Höhe hat als Träger der Kindertagesstätten bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres die erste Sitzung des Stadtelternbeirates einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich. Während der ersten Sitzung wählt der Stadtelternbeirat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. | |
| 3. | Dem Stadtelternbeirat gehören an: | |
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| a) | die Delegierten (die gewählten Vorsitzenden des Elternbeirates der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder). |
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| Sie sind die Vertreter/innen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder im Ortsgebiet. |
|
| b) | eine Vertreter/in des öffentlichen Trägers ohne Stimmrecht |
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| c) | der/die Vorsitzende kann weitere Personen als Gäste einladen. |
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| (zum Beispiel die Schulelternbeiräte oder Elternbeiräte von Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft) |
| 4. | Der Stadtelternbeirat wählt aus den Reihen der Vertreter/innen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder im Ortsgebiet einen Vorstand bzw. ein/e/en Vorsitzende/n und gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
| 5. | Die Sitzungen des Stadtelternbeirates beraumt die/der Vorsitzende im Benehmen mit dem Träger an, bereitet sie vor und leitet sie. | |
|
| Sie sind einzuberufen, wenn der Träger der Kinderbetreuungseinrichtung oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt. | |
|
| Im Übrigen tagt der Stadtelternbeirat so oft, wie dies zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig ist. | |
| 6. | Der Stadtelternbeirat wird durch die Stadt Rosbach v. d. Höhe über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von allen Kindern in der Kindertagesbetreuung im Ortsgebiet betreffen informiert und angehört. | |
| 7. | Die Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen gehören nicht zur Zuständigkeit des Stadtelternbeirates, sondern fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Elternbeiräte der betreffenden Tageseinrichtung für Kinder. | |
| 8. | Soweit die Geschäftsordnung des Stadtelternbeirates keine anderen Regelungen enthält, gelten vorstehende Regelungen für Elternbeiräte, für den Stadtelternbeirat und dessen Vertreter/innen entsprechend. | |
| 9. | Der Stadtelternbeirat kann Angelegenheiten nach § 8 Abs. 4, die alle Kinder im Ortsgebiet betreffen, übernehmen. Ferner können Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden. Dem Stadtelternbeirat steht auch ein Auskunfts- und Informationsrecht über Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich zu. | |
| 10. | Der Stadtelternbeirat kann nicht die Vertretung der Elternbeiräte oder der Elternschaft einzelner Tageseinrichtungen für Kinder oder nur einer bestimmten Anzahl von Tageseinrichtungen für Kinder übernehmen. | |
| 11. | Der Stadtelternbeirat informiert die einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder über seine Arbeit, Verhandlungen und Ergebnisse, allgemeine Entwicklungen im Bereich der Kinderbetreuung und kann auch Empfehlungen weitergeben. | |
§ 10
Aufgaben des Stadtelternbeirates
| 1. | Der Stadtelternbeirat hat die Aufgabe, die Gesamtinteressen der Erziehungs- berechtigten und Elternbeiräte der Rosbacher Kinderbetreuungseinrichtungen gegenüber dem Träger zu vertreten. | |
| 2. | Er beschäftigt sich mit allen Fragen, die einzelne oder mehrere oder die Gesamtheit der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen. | |
| 3. | Für die Wahl des Stadtelternbeirates gelten die in den § 5 enthaltenen Regelungen sinngemäß. | |
| 4. | Der Stadtelternbeirat muss bei folgenden Fragen informiert und gehört werden: | |
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| a) | bei der Aufstellung und Durchführung von Grundsätzen für die pädagogische Arbeit, |
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| b) | bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung der Kinderbetreuungseinrichtungen, |
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| c) | bei grundsätzlichen Fragen des Personalbedarfs der Kinderbetreuungseinrichtungen, |
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| d) | bei der Planung baulicher Maßnahmen im Kinderbetreuungsbereich, |
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| e) | bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindertagesstättenpersonal, |
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| f) | bei der Beratung des die Kinderbetreuungseinrichtungen betreffenden Haushaltsplanes, |
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| g) | bei der Änderung der die Kinderbetreuungseinrichtungen betreffenden Satzungen, |
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| h) | bei der Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen. |
| 5. | Der Stadtelternbeirat informiert die Eltern über die Elternbeiräte oder direkt über seine Arbeit und deren Ergebnisse. Er hat das Recht, Informationen und Bekanntmachungen zur Vorbereitung und Durchführung seiner Arbeit in den jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter Form im Benehmen mit der Kita-Leitung auszuhängen und zu verteilen. | |
| 6. | Der Stadtelternbeirat kann Anregungen und Vorschläge unterbreiten. Dem Stadtelternbeirat steht auch ein Auskunfts- und Informationsrecht über Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich gegenüber dem Träger zu. | |
| 7. | Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß. | |
| 8. | Über jede Sitzung des Stadtelternbeirates ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat die gefassten Beschlüsse sowie wesentliche Diskussionsinhalte zu dokumentieren. Das Protokoll ist für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann analog oder digital erfolgen. | |
§ 11
Arbeitsgruppe Kinderbetreuung
| 1. | Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der städtischen Tageseinrichtungen wird im Rahmen der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft eine ständige „Arbeitsgruppe Kinderbetreuung" mit beratender Funktion eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern der pädagogischen Fachkräfte, der Erziehungsberechtigten, der Träger der Tageseinrichtungen, der örtlichen Schulleitungen, des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung oder von Fraktionen benannten Experten. |
| 2. | Die Zielsetzung der Arbeitsgruppe ist es, die gesetzlichen Vorgaben und Veränderungen im Kinderbetreuungsbereich (gemäß Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch) für alle Gruppen transparent zu machen, zu diskutieren, zu analysieren und Vorschläge zur Gewährleistung und Sicherung der Qualität in den Rosbacher Kinderbetreuungseinrichtungen zu erarbeiten. |
| 3. | Insbesondere gilt es, den direkten Dialog zwischen allen Beteiligten herzustellen und im Rahmen der gegebenen finanziellen Möglichkeiten den gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag umzusetzen. |
| 4. | Die Stellungnahmen der Arbeitsgruppe, insbesondere zu den in § 10 Abs. 4 genannten Themen, sind bei den Beratungen und Entscheidungen von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung heranzuziehen. |
| 5. | Als Teilnehmer der Elternvertretungen wird je ein gewählter Vertreter des Stadtelternbeirates aus den Kinderbetreuungseinrichtungen als Delegierter in die Arbeitsgruppe entsandt, bei Verhinderung deren Vertreter. |
| 6. | Die Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung können jeweils eine/n Delegierte/n oder eine/n benannte/n Experten/in sowie ein/e Stellvertreter/in entsenden. Stadtverordnete, die nicht einer Fraktion angehören, können ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen. Der Magistrat wird vertreten durch die/den/ Bürgermeister/in oder ein anderes Magistratsmitglied. |
| 7. | Aus der Gruppe der Betreuungseinrichtungsleitungen werden für jede Betreuungsform (Kita, Unter 3-Jährige, Schulkinderbetreuung) jeweils ein/e Delegierte/r und ein/e Vertreter/in von der Kita-Leitungsrunde bestimmt. |
| 8. | Für den Einrichtungsträger nimmt die/der Leiter/in des Sonderfachdienstes Kinderbetreuung oder ihre/seine Stellvertreter/in teil. |
| 9. | Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind gemäß Abs. 5) und 7) entsprechend zu beteiligen. |
| 10. | Teilnehmer sind ebenfalls die Schulleitungen der Kapersburgschule sowie der Erich-Kästner-Schule. |
| 11. | Die Treffen der Arbeitsgruppe finden bedarfsgerecht statt. Die Einladung und Niederschrift erfolgt durch den Sonderfachdienst Kinderbetreuung. |
§ 12
Unterrichtung der Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung.
§ 13
Inkrafttreten
| 1. | Diese Elternsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Damit tritt die Satzung Elternversammlung vom 28.05.2024 außer Kraft. |
Rosbach, den 09.06.2026
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rosbach v. d. Höhe
09.06.2026 (Ort, Datum)
Bürgermeister/-in