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Rosbacher Nachrichten
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Kindertagesstättensatzung der Stadt Rosbach v. d. Höhe

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert am 01. April 2025 GVBI. Nr. 24/2025, der §§ 1-6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. 1 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und aufgrund der §§ 25 ff, 26,27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach v. d. Höhe in ihrer Sitzung am 01.07.2025 die nachstehende Kindertagesstättensatzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Träger und Rechtsform

(1)

Die Stadt Rosbach v. d. Höhe stellt ihre Kindertagesstätten (Kleinkindbetreuung (U3) und Kindergartenbetreuung (Ü3)) als öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO bereit. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt werden gemäß § 25 HJKGB betreut:

a)

Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen,

b)

Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen.

§ 2 Aufgaben

(1)

Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe (§§ 22 ff SGB VIII), die den Auftrag der Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan und dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (§§ 25 bis 31 HKJGB) erfüllen. Dabei soll eine gleichbleibend hohe Qualität der Erziehungsarbeit sowohl durch die Einstellung qualifizierter Fachkräfte als auch durch eine angemessene Gruppenstärke sowie dem Alter der Kinder entsprechende Lern- und Betreuungsinhalte, sichergestellt werden.

(2)

Die Tageseinrichtung/en für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(3)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(4)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

II. Nutzungsverhältnis

§ 3 Aufnahme

(1)

In die städtischen Kindertagesstätten werden grundsätzlich alle Kinder, die im Bereich der Stadt Rosbach v. d. Höhe ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen, aufgenommen.

(2)

Im Einzelfall können beim Vorliegen besonderer Gründe auch Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Rosbach v. d. Höhe haben, sofern dadurch der Rechtsanspruch auf Aufnahme für Kinder, die mit Hauptwohnsitz in Rosbach v. d. Höhe gemeldet sind, nicht gefährdet wird. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Magistrat.

(3)

Im Rahmen des bestehenden Angebotes können aufgenommen werden

a)

in die Kleinkindbetreuung (U3) Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,

b)

in die Kindergartenbetreuung (Ü3) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung.

(4)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigte - im Sinne des BGB (§§1626ff BGB; §§ 1631, 1687 BGB) - sind die Personen, denen die elterliche Sorge (Sorgerecht) obliegt sowie Pflegepersonen. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder digitaler Anmeldung bei der Stadtverwaltung. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen.

Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden.

Die Erziehungsberechtigten der aufzunehmenden Kinder werden vor Eintritt des Kindes in der Kindertagesstätte schriftlich über ihre Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) belehrt. Die Kenntnisnahme der Belehrung ist seitens der Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. § 3b bleibt unberührt.

Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern in der Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommision oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10 a IfSG) zu erbringen.

(5)

Über die Aufnahme entscheidet der Magistrat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und - im Falle einer Warteliste - nach den städtischen Aufnahmekriterien. Ein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung besteht nicht.

(6)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Bei Aufnahme in eine städtische Kleinkindbetreuung besteht beim Wechsel in die Kindergartenbetreuung kein Anspruch auf einen lückenlosen Übergang bzw. insbesondere auf einen Platz in derselben Kindertagesstätte.

(7)

Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Rosbach v. d. Höhe auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 3a Aufnahmekriterien

(1)

Eine Anmeldung kann grundsätzlich erst mit Geburt des Kindes erfolgen.

(2)

Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs des schriftlichen oder digitalen Antrages und nach den städtischen Ausführungsbestimmungen, soweit in Absatz 4 nichts anderes geregelt ist.

(3)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. Es erfolgt eine Aufnahme in die Warteliste.

(4)

Aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung bedürfen.

Danach werden die Kinder entsprechend der Kriterien nach § 24 SGB VIII aufgenommen, die aus diesem Grund nachweislich, durch entsprechende schriftliche Bescheinigung, auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind. Hierbei werden Alleinerziehende besonders berücksichtigt.

(5)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern beansprucht werden.

(6)

Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen und betreut werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig vorhanden sind. Ansonsten sind zunächst nach §3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Sollten die Plätze für Rosbacher Kinder benötigt werden, beträgt die Kulanzzeit für einen Wechsel in die Kommune, wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat bis zu 6 Monate. Es bedarf somit einer halbjährlichen Prüfung und dem Nachweis der Personensorgeberechtigten, zu wann in der Wohnort-Kommune ein Platz frei ist. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

§ 3b Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(3)

Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(4)

Kinder mit ansteckenden Erkrankungen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird oder eine ärztliche Abklärung erfolgt ist.

§ 4 Öffnungszeiten

(1)

Die Kindertagesstätten sind montags bis freitags geöffnet. Wobei sich die genaue Öffnungs- und Betreuungszeiten von der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder ergibt. Die Öffnungszeiten legt der Magistrat fest; sie werden regelmäßig dem Bedarf angepasst und den Erziehungsberechtigten durch das Kita-Büro bekannt gegeben.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Die Schließungszeiten der Betreuungseinrichtungen wegen Fortbildung und Konzeptionsarbeit werden nach vorheriger Anhörung des jeweiligen Elternbeirates festgelegt. Auf die Interessen der Erziehungsberechtigten soll Rücksicht genommen werden.

Für dringende Notfälle wird bei rechtzeitiger Anmeldung nach Möglichkeit eine Vertretung organisiert.

(4)

Die Einrichtungen schließen in den letzten drei Wochen der gesetzlich festgelegten hessischen Sommerferien sowie zwischen den Jahren (Weihnachten und Neujahr); darüber hinaus während der Fortbildungs- und Konzeptionstage sowie für bis zu zwei Desinfektionstage. Für dringende Notfälle wird bei rechtzeitiger Anmeldung für die Sommerferien nach Möglichkeit eine Vertretung organisiert.

(5)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt, einen Elternbrief und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 4a Notbetreuung

(1)

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Sommer- Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht eine Notbetreuung angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)

Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten entscheidet der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Die Einzelheiten der Notbetreuung werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang sowie auf der Homepage der Stadt Rosbach v. d. Höhe bekannt gemacht.

§ 5 Sprechstunden

(1)

Die pädagogischen Fachkräfte stehen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zu regelmäßigen Entwicklung- und Beratungsgesprächen nach Vereinbarung zur Verfügung.

§ 6 Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollten die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(2)

Die Erziehungsberechtigten oder bring berechtigten Personen übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(3)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten bzw. abholberechtigte Personen oder beim Verlassen des Gebäudes.

Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen. Wird ein Kind nicht oder nicht rechtzeitig aus der Einrichtung abgeholt, so wird die zusätzliche Betreuungsstunde in Rechnung gestellt. Die Höhe der zu berechnenden Kosten legt der Magistrat fest.

(4)

Gestatten die Erziehungsberechtigten, dass ihr Kind (nur Vorschulkinder) den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antritt, ist dies der Leitung der Einrichtung gegenüber schriftlich zu erklären. Dies gilt auch, wenn Erziehungsberechtigte das vorzeitige Verlassen der Einrichtung gestatten, etwa für einen Arztbesuch oder um Freizeitangebote außerhalb der Einrichtung wahrzunehmen. Die U3-Kinder müssen von einem Erwachsenen oder einer geeigneten Person abgeholt werden. Alle bring- /abholberechtigten Personen sind der Kindertagesstättenleitung schriftlich mitzuteilen.

(5)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen für das Bringen und Abholen des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(6)

Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 3b Abs. 4 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(7)

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit der Einrichtung als abwesend zu melden.

(8)

Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder eine Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(9)

Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(10)

Die Eltern können nach § 27 HKJGB in Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtung betreffen, entsprechend der Satzung beteiligt werden.

§ 7 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.

§ 8 Aufsicht und Haftung

(1)

Die Aufsicht der Kindertagesstätte über das Kind beginnt mit dessen Übernahme durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragte. Die Aufsichtspflicht der Kindertagesstätte über die Kinder erstreckt sich nicht auf deren Weg von und zur Kindertagesstätte.

(2)

Die Kinder sind während des Aufenthaltes sowie auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. Dies gilt auch für „Schnupperkinder".

(3)

Für „Besucherkinder" wird keine Haftung übernommen. Diese Kinder sind auch nicht unfallversichert.

(4)

Für mitgebrachte Gegenstände (Kleidung, Roller, Fahrräder, etc.) besteht kein Versicherungsschutz.

§ 9Abmeldung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1)

Die Kleinkindbetreuung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Die Abmeldung wird von Amts wegen vorgenommen. Eine erneute Anmeldung für die Kindergartenbetreuung ist in jedem Fall notwendig.

(2)

Die Kindergartenbetreuung endet mit der Einschulung. Eventuelle Abweichungen werden vom Magistrat vorher festgelegt. Die Abmeldung wird von Amts wegen vorgenommen.

(3)

Das Nutzungsverhältnis endet darüber hinaus mit der schriftlichen Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine Abmeldung ist grundsätzlich für die Dauer der Schulferien, den 3 Monaten vor Beginn der Schulpflicht, eines Urlaubes oder einer Erkrankung nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei ärztlich bescheinigter Abwesenheit von mehr als 4 zusammenhängenden Wochen, erfolgt auf Antrag ab der 5. Woche eine anteilige Rückerstattung des Kostenbeitrages und ggf. des Verpflegungsentgeltes.

Die Kündigung des Nutzungsverhältnisses ist nur zum Ende eines Monats zulässig. Sie muss dem Kita-Büro vier Wochen vor dem gewünschten Abmeldetermin schriftlich vorliegen.

(4)

Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten oder eine Schließung der Kindertagesstätte aus Anlass der Schulferien unterbricht das Nutzungsverhältnis nicht oder berechtigt die Erziehungsberechtigten nicht zur Kürzung des Kostenbeitrages oder des Verpflegungsentgeltes.

§ 10 Ausschluss vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen / Reduzierung der Betreuungszeit

Ein Kind kann nach Anhörung der Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn

1.

die Kindertagesstättensatzung von den Erziehungsberechtigten nicht eingehalten wird oder

2.

die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Kostenbeitrages oder des Verpflegungsentgeltes für zwei oder mehr Monate im Rückstand sind oder

3.

das Kind ununterbrochen mehr als 14 Tage (2 Wochen) unentschuldigt gefehlt hat oder

4.

durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung entsteht.

Wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z.B. durch unberechenbares Verhalten kann zum Ausschluss von der weiteren Betreuung des Kindes in der Tageseinrichtung für Kinder führen.

Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

5.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen.

6.

Der Ausschluss oder gegebenen falls die Umsetzung wird durch einen Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

In dem Falle eines Zahlungsrückstand (siehe Punkt 2) erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach §90 SGB VIII das Anrecht für den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt. Bei einem Ü3-Kind bedeutet es, dass es nur von der Nachmittagsbetreuung ausgeschlossen wird.

§ 11 Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten

Für die Betreuung von in der Tageseinrichtung für Kinder aufgenommenen Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(1)

Für die Nutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen wird zur teilweisen Deckung der tatsächlichen Kosten ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser Kostenbeitrag richtet sich nach der angemeldeten Betreuungsform und Betreuungszeit - soweit diese in der jeweiligen Einrichtung angeboten werden - sowie auf Antrag nach dem Familieneinkommen.

(2)

Für alle Kinder in der Kleinkindbetreuung (U3) sowie für Kinder in der Kindergartenbetreuung (Ü3), die über 13 Uhr hinaus betreut werden, ist eine Mittagsverpflegung vorgesehen. Das Verpflegungsentgelt ist entsprechend zu zahlen.

(3)

Für die gesamte Verpflegung wird ein Verpflegungsentgelt pauschal für den Monat erhoben. Die Höhe wird vom Magistrat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten kostendeckend als Pauschale festgesetzt.

Der monatlich zu zahlende Betrag für das Verpflegungsentgelt wird durch Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bekannt gemacht.

Bei Schließungszeiten oder Krankheit ist eine Erstattung bzw. eine Teilerstattung nicht möglich, weil das Verpflegungsentgelt kostendeckend für 12 Monate kalkuliert ist und die Schließzeiten sowie Krankheit/Abwesenheit des Kindes bereits darin berücksichtigt sind.

(4)

Soweit das Land Hessen der Stadt Rosbach v. d. Höhe jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

Ein Kostenbeitrag nach § 11b dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde (Basismodul 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr zzgl. eines etwaig gebuchten Früh- oder Mittagsmoduls)

2.

ein Kostenbeitrag nach § 11b dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde

(5)

Die Freistellung vom Kostenbeitrag erfolgt für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

Für jedes Kind, das nach Vollendung seines dritten Lebensjahres in einer Tageeinrichtung im Stadtgebiet weiterhin in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird, reduziert sich der satzungsgemäß vereinbarte Kostenbeitrag für das vom Kind wahrgenommene Betreuungsangebot (Krippenbetreuung) für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des in § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB für das entsprechende Beitragsjahr bestimmten Betrages.

(6)

Für begründete Notfälle besteht die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungsstunden - im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Betreuungseinrichtung - bzw. Mittagsverpflegung nachzukaufen. Die Kostenbeiträge und das genaue Vorgehen werden vom Magistrat festgelegt.

(7)

Besuchen gleichzeitig zwei Kinder einer Familie eine städtische Betreuungseinrichtung, reduziert sich der Kostenbeitrag für das Kind in der günstigeren Betreuungsform um die Hälfte des Kostenbeitrages für die gebuchte Betreuungszeit gemäß Einkommensstaffelung.

(8)

Für das dritte und jedes weitere Kind, das gleichzeitig eine städtische Einrichtung besucht, wird kein Kostenbeitrag erhoben. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages ist zu beachten, dass für das Kind mit der kostenintensivsten Betreuung der volle einkommensabhängige Kostenbeitrag und für das Kind mit der nächstgünstigeren Betreuung der gem. Abs. 7 reduzierte Kostenbeitrag erhoben wird. Für das Kind mit der günstigsten Betreuung wird kein Kostenbeitrag erhoben.

(9)

In wirtschaftlichen Notfällen kann eine Übernahme des Kostenbeitrages beim Kreisausschuss, Fachbereich Jugend, Familie und Soziales beantragt werden. Im Einzelfall kann der Magistrat den Kostenbeitrag ermäßigen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Beitragspflichtigen geboten erscheint.

(10)

Die Erziehungsberechtigten können einmal im Laufe des Kitajahres (01.08 bis 31.07) kostenfrei die gebuchte Betreuungszeit ändern. Für jede weitere Änderung der Betreuungszeit während des Kitajahres wird eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 € erhoben.

Der Magistrat muss jeder Änderung zustimmen. Die Zustimmung wird regelmäßig dann verweigert, wenn die Änderung für die drei Monate vor Beginn der Schulpflicht oder der Sommerferien erfolgen soll und die Betreuungszeit mit der Änderung verkürzt werden soll. Einem Antrag auf Erhöhung der Betreuungszeit kann nur zugestimmt werden, wenn genügend Personal zur Verfügung steht.

(11)

Der monatliche Kostenbeitrag für die in § 3 definierten Betreuungsformen wird auf Grund des monatlichen Familienbruttoeinkommens nach Beantragung berechnet.

Bis zu einem monatlichen Familienbruttoeinkommen von 3.014,40 € wird der geringste Kostenbeitrag und ab einem monatlichen Familienbruttoeinkommen von 9.043,18€ wird der höchste Kostenbeitrag erhoben.

Für das Berechnungsverfahren des Kostenbeitrages der Eltern abhängig von ihrem Einkommen gilt folgende Formel:

Dabei bedeutet:

B zu zahlender Monatsbeitrag für die gebuchten Module

Bu minimaler Beitrag der gebuchten Module bis zu der unteren Einkommensgrenze

Bo maximaler Beitrag der gebuchten Module ab der oberen Einkommensgrenze

G bereinigte Familienbruttoeinkommen nach Abs. 10

Gu Einkommensgrenze, bis zu der der minimale Beitrag zu zahlen ist

Go Einkommensgrenze, ab der der maximale Beitrag zu zahlen ist

Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes der jeweiligen Altersgruppe nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:

(11a)

In der Kleinkindbetreuung (U3) gelten folgende minimale und maximale Kostenbeiträge monatlich

ab 01.08.2025

monatlichesFamilienbruttoeinkommen

bis 3.014,40 €

ab 9.043,18 €

Frühmodul

7:00-8:00 Uhr

21,65 €

70,67 €

Basismodul

8:00-13:00 Uhr

108,28 €

353,39 €

Mittagsmodul

13:00-14:00 Uhr

21,65 €

70,67 €

Nachmittagsmodul

13:00-15:00 Uhr

43,32 €

141,36 €

Spätmodul

13:00-16:00 Uhr

64,97 €

212,03 €

Ganztagsmodul

13:00-17:00 Uhr

86,62 €

282,72 €

In der U3-Betreuung wird zumindest in einer Einrichtung in Rosbach (für Kinder mit Betreuungsplatz in Ober- und Nieder-Rosbach) und in Rodheim bei einem in diesem Stadtteil gebuchten Betreuungsplatz die Möglichkeit des flexiblen Buchens von täglich unterschiedlichen Betreuungszeiten angeboten.

(11b)

In der Kindergartenbetreuung (Ü3) gelten folgende minimale und maximale Kostenbeiträge monatlich

ab 01.08.2025

monatlichesFamilienbruttoeinkommen

bis 3.014,40 €

ab 9.043,18 €

Frühmodul**

7:00-8:00 Uhr

20,54 €

47,89 €

Basismodul*

8:00-13:00 Uhr

102,67 €

239,45 €

Mittagsmodul**

13:00-14:00 Uhr

20,54 €

47,89 €

Nachmittagsmodul

14:00-15:00 Uhr

20,54 €

47,89 €

Spätmodul

14:00-16:00 Uhr

41,07 €

95,78 €

Ganztagsmodul

14:00-17:00 Uhr

61,61 €

143,67 €

*Das Basismodul 08:00 - 13:00 Uhr (5 Stunden) ist vom Kostenbeitrag befreit

**Bei Bedarf kann das Frühmodul 07:00 - 08:00 Uhr oder das Mittagsmodul 13:00 - 14:00 Uhr kostenbeitragsfrei hinzugebucht werden. Bei Betreuungszeiten über 13:00 Uhr hinaus ist die Teilnahme an der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung verpflichtend.

(12)

Das in der Tabelle genannte Familienbruttoeinkommen ist das durch 12 geteilte Familienbruttoeinkommen des letzten Kalenderjahres vor der Antragstellung.

Zum Familieneinkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einnahmequellen einer Familie / Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft.

Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe aller positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Familie / Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinzuzurechnen. Das Kindergeld bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.

Das jährliche Bruttoeinkommen wird gemindert um 2.253 EUR für das zweite und jedes weitere Kind der Familie, für das den Berechtigten Kindergeld zusteht.

Die Einstufung nach dem Familienbruttoeinkommen gilt jeweils für ein Kindergartenjahr.

Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind zu Beginn des Kindergartenjahres vorzulegen, eine Reduzierung des Kostenbeitrages kann bis zu drei Monate rückwirkend erfolgen. Zur Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

Ist ein solcher Bescheid nicht vorhanden, so kann für eine vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrages der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheinigung des Steuerberaters etc.) zugrunde gelegt werden.

Wird glaubhaft gemacht, dass das Einkommen im laufenden Kalenderjahr niedriger sein wird als das zur Einstufung herangezogene Einkommen des letzten Kalenderjahres, so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt.

(13)

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach Abs. 4 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf das Basismodul gekürzt werden.

§ 12 Zeitraum und Umfang der Kostenbeitragspflicht

(1)

Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen wird. Eine zeitanteilige Ermäßigung erfolgt nicht.

(2)

Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Nutzungsverhältnis gemäß § 9 dieser Satzung endet.

(3)

Kann ein Kind seinen Platz nicht in Anspruch nehmen (z.B. wegen Krankheit), so bleibt dies ohne Einfluss auf die Kostenbeitragspflicht.

(4)

Eine zeitlich befristete vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten steht der Beitragspflicht nicht entgegen.

§ 12 a Erstattung von Kostenbeiträgen bei streikbedingter Schließung

(1)

Kostenbeiträge gemäß § 11 dieser Satzung werden bei streikbedingter Schließung ab 5 Streiktagen pro Kalenderjahr zurückerstattet, wenn die jeweilige Einrichtung ersatzlos geschlossen ist und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Wird während des Streiks die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes mit gleicher Betreuungszeit in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung eröffnet, so erfolgt keine Erstattung der Kostenbeiträge.

(3)

Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten und wird anteilig berechnet. Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Tarifverhandlungen zu stellen.

(4)

Bei bis zu 4 Streiktagen pro Kalenderjahr werden gezahlte Kostenbeiträge, für die streikbedingt keine Betreuungsleistung erfolgte, als Gesamtsumme bei der nächsten Anpassung der Kostenbeiträge gemäß § 14 berücksichtigt.

(5)

Streikbedingt nicht in Anspruch genommene Mittagsverpflegung wird grundsätzlich anteilig - ohne gesonderten Antrag - zurückerstattet.

(6)

Die Erstattungen erfolgen nach Abschluss der Tarifverhandlungen auf dem Wege der Verrechnung; bei abgemeldeten Kindern per Überweisung.

§ 12 b Erstattung von Kostenbeiträgen in sonstigen Schließungsfällen

(1)

Kostenbeiträge gemäß § 11 dieser Satzung werden bei einer von übergeordneten Behörden angeordneten oder dringend empfohlener Schließung ab fünf zusammenhängenden Tagen für den Schließungszeitraum erstattet, wenn in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes mit gleicher Betreuungszeit in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung eröffnet, so werden die Kostenbeiträge weiterhin erhoben und nicht erstattet.

(3)

Die Kostenbeiträge werden zeitanteilig berechnet und für die Dauer der Schließung erstattet.

(4)

Bei bis zu vier zusammenhängenden Schließungstagen werden gezahlte Kostenbeiträge, für die keine Betreuungsleistung erfolgte, als Gesamtsumme bei der nächsten Anpassung der Kostenbeiträge mindernd berücksichtigt.

(5)

Schließungsbedingt, d.h. im Sinne des Absatzes 1, nicht in Anspruch genommene Mittagsverpflegung wird zeitanteilig zurückerstattet.

§ 13 Fälligkeit der Kostenbeiträge

Die Kostenbeiträge und das Verpflegungsentgelt werden mit Bescheid festgesetzt und sind jeweils am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines SEPA-Lastschriftverfahrens wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zur Verfügung gestellt wird.

§ 14 Mitteilungspflicht

Soweit Ermäßigungs- und Erlassregelungen in Anspruch genommen werden sollen, sind die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Nachweise vorzulegen.

Die Kostenbeitragspflichtigen haben Veränderungen in den Verhältnissen, die zur Ermäßigung oder dem Erlass des Kostenbeitrages geführt haben, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

§ 15 Dynamisierung der Kostenbeiträge

Die Kostenbeiträge für die in § 3 definierten Betreuungsformen und der Minderungsbetrag im Sinne von § 11 Absatz 12 werden jährlich zum 01. August angepasst. Die Anpassung orientiert sich grundsätzlich am Durchschnitt der prozentualen Tarifsteigerungen des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) der vergangenen drei Jahre vor dem 01. August des jeweiligen Kindertagesstätten-Jahres.

§ 16 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 17 Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer anzuwendender Rechtsvorschriften, insbesondere dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) agiert.

III. Schlussbestimmungen

§ 18 Inkrafttreten

Diese Kindertagesstättensatzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Die bisherige Kindertagesstättensatzung vom 28. Mai 2024 tritt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rosbach v. d. Höhe, 02.07.2025

(Ort, Datum)

Bürgermeister/-in