(Aktualisierung ab Badesaison 2023)
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Freibades und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebühren
Es werden folgende Gebühren festgesetzt:
| 1) | Einzelkarten: | ||
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| a) | Erwachsene (inkl. Jugendliche ab Vollendung des 16 Lj.) | 5,00 € |
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| Abendtarif ab 18:00 Uhr | 3,00 € |
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| b) | Ermäßigter Tarif gemäß § 3 | 3,00 € |
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| Abendtarif ab 18:00 Uhr | 2,00 € |
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| c) | Kinder und Jugendliche |
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| (bis zur Vollendung des 16. Lj.) erhalten freien Eintritt. |
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| 2) | Dutzendkarten: | ||
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| a) | Erwachsene | 50,00 € |
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| b) | Ermäßigter Tarif gemäß § 3 | 30,00 € |
| 3) | Dauerkarten: | ||
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| a) | Erwachsene | 90,00 € |
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| b) | Ermäßigter Tarif gemäß § 3 | 55,00 € |
| 4) | Sonstiges: | ||
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| Kaution für Schrankschlösser | 25,00 € | |
Der hinterlegte Pfandbetrag wird bei Rückgabe des unbeschädigten Schlüssels zurückgezahlt.
§ 3
Ermäßigungen
| 1) | Folgende Personengruppen erhalten eine Ermäßigung, auch wenn sie das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben: |
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| Ein entsprechender gültiger amtlicher Ausweis bzw. Nachweis muss mitgeführt bzw. auf Anforderung vorgezeigt werden. |
| 2) | Aus besonderen Umständen des Einzelfalles heraus kann der Magistrat die nach § 3 zu entrichtenden Gebühren ermäßigen oder erlassen. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Antrages. |
§ 4
Gebührenfreier Eintritt
| 1) | Inhaber der Ehrenamts-Card sowie der Jugendleiter/in-Card erhalten gegen Vorlage der Karte freien Eintritt. |
| 2) | Mitglieder der Einsatzabteilungen der Rosbacher Feuerwehren und Jugendfeuerwehren erhalten gegen Vorlage ihres Feuerwehr-Dienstausweises freien Eintritt. |
| 3) | Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit dem Kennzeichen „B“, „Bl“ oder „H“ erhalten freien Eintritt. |
| 4) | Für Schüler der Rosbacher Schulen und Kinder der städtischen Kindertagesstätten sowie deren Aufsichtspersonen ist der Eintritt für den im Rahmen des Sportunterrichts bzw. der satzungsgemäßen Kinderbetreuung liegenden Besuchs frei. Aufsichtspersonen haben sich entsprechend auszuweisen. |
§ 5
Eintrittsnachweise
| 1) | Der Zutritt zum Freibad ist nur mit einem gültigen Eintrittsnachweis gestattet. Die Festsetzung der Eintrittspreise und sonstige Entgelte sind in der Gebührenordnung der Stadt Rosbach v. d. Höhe für die Benutzung des städtischen Freibads Rodheim geregelt. |
| 2) | Einzelkarten berechtigen nur zum einmaligen Eintritt am Tag der Einlösung. |
| 3) | Dutzendkarten sind übertragbar. Sie sind in der Badesaison, in der sie gelöst werden, und in der darauffolgenden Badesaison gültig. |
| 4) | Dauerkarten sind nicht übertragbar, sie gelten nur für die Person, auf deren Namen sie jeweils ausgestellt sind. Sie berechtigen zu beliebig häufigen Besuchen des Bades innerhalb des Jahres (Badesaison), in dem sie gelöst werden. Sie sind nur mit Vorlage eines Ausweises gültig. |
| 5) | Die Entrichtung der Gebühren erfolgt durch Lösung der Eintrittskarten. Der Benutzer muss, um die Gebührenzahlung nachweisen zu können, im Besitz der gültigen Eintrittskarte sein. Für die Benutzung des Freibades gilt der Nachweis für die Gebührenzahlung als erbracht, wenn der Benutzer die Gebühr entrichtet und das Drehkreuz passiert hat. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen. Für nicht fristgemäß in Anspruch genommene Leistungen wird die Gebühr nicht zurückerstattet. Für verlorene Karten wird kein Ersatz geleistet. |
| 6) | Wird ein Badegast aufgrund eines Verstoßes gegen die Badeordnung aus dem Bad verwiesen, so wird die geleistete Gebühr nicht zurückgezahlt. |
| 7) | Wird das Bad wegen länger anhaltenden Schlechtwetterperioden oder wegen technischer Mängel geschlossen, wird die geleistete Gebühr nicht zurückerstattet. |
§ 6
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung der Stadt Rosbach v.d. H. außer Kraft.
Rosbach v. d. Höhe, den 11.07.2023